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Änderung § 2 SVergV vom 01.03.2018
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§ 2 SVergV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2018 geltenden Fassung | § 2 SVergV n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2020 geltenden Fassung durch Artikel 17 G. v. 08.11.2018 BGBl. I S. 1810 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Höhe des Anspruchs | |
(1) Vom vierten bis sechsten Monat seit dem Diensteintritt beträgt die Vergütung | |
(Text alte Fassung) 1. für einen Dienst von mehr als 12 Stunden 24,47 Euro, 2. für einen Dienst von mehr als 16 Stunden 48,95 Euro. | (Text neue Fassung) 1. für einen Dienst von mehr als 12 Stunden 26,26 Euro, 2. für einen Dienst von mehr als 16 Stunden 52,52 Euro. |
(2) Ab dem siebten Monat seit dem Diensteintritt beträgt die Vergütung | |
1. für einen Dienst von mehr als 12 Stunden 34,26 Euro, 2. für einen Dienst von mehr als 16 Stunden 68,51 Euro. | 1. für einen Dienst von mehr als 12 Stunden 36,76 Euro, 2. für einen Dienst von mehr als 16 Stunden 73,51 Euro. |
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