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Änderung § 2 SVergV vom 01.03.2016
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§ 2 SVergV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2016 geltenden Fassung | § 2 SVergV n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2016 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2570 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Höhe des Anspruchs | |
(1) Vom vierten bis sechsten Monat seit dem Diensteintritt beträgt die Vergütung | |
(Text alte Fassung) 1. für einen Dienst von mehr als 12 Stunden 23,40 Euro, 2. für einen Dienst von mehr als 16 Stunden 46,80 Euro. | (Text neue Fassung) 1. für einen Dienst von mehr als 12 Stunden 23,91 Euro, 2. für einen Dienst von mehr als 16 Stunden 47,83 Euro. |
(2) Ab dem siebten Monat seit dem Diensteintritt beträgt die Vergütung | |
1. für einen Dienst von mehr als 12 Stunden 32,75 Euro, 2. für einen Dienst von mehr als 16 Stunden 65,50 Euro. | 1. für einen Dienst von mehr als 12 Stunden 33,47 Euro, 2. für einen Dienst von mehr als 16 Stunden 66,94 Euro. |
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