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Änderung § 2 SVergV vom 01.02.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 2 SVergV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.02.2017 geltenden Fassung
§ 2 SVergV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.02.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2570
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Höhe des Anspruchs


(1) Vom vierten bis sechsten Monat seit dem Diensteintritt beträgt die Vergütung

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. für einen Dienst von mehr als 12 Stunden 23,91 Euro,

2. für einen Dienst von mehr als 16 Stunden 47,83 Euro.

(Text neue Fassung)

1. für einen Dienst von mehr als 12 Stunden 24,47 Euro,

2. für einen Dienst von mehr als 16 Stunden 48,95 Euro.

(2) Ab dem siebten Monat seit dem Diensteintritt beträgt die Vergütung

vorherige Änderung

1. für einen Dienst von mehr als 12 Stunden 33,47 Euro,

2. für einen Dienst von mehr als 16 Stunden 66,94 Euro.



1. für einen Dienst von mehr als 12 Stunden 34,26 Euro,

2. für einen Dienst von mehr als 16 Stunden 68,51 Euro.