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Änderung § 3 ZupfinstrumentAusbV vom 04.07.2015
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§ 3 ZupfinstrumentAusbV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.07.2015 geltenden Fassung | § 3 ZupfinstrumentAusbV n.F. (neue Fassung) in der am 04.07.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 01.07.2015 BGBl. I S. 1087 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Fachrichtungen der Berufsausbildung | |
(Text alte Fassung) Die Berufsausbildung wird in einer der beiden folgenden Fachrichtungen durchgeführt: | (Text neue Fassung) (1) Die Berufsausbildung wird in einer der beiden folgenden Fachrichtungen durchgeführt: |
1. Gitarrenbau oder 2. Harfenbau. | |
(2) Die Berufsausbildung ist auch für den Bau von Zupfinstrumenten, die weder Gitarren noch Harfen sind, möglich. In diesem Fall sind für die Berufsausbildung die Ausbildungsinhalte sowie für die Zwischen- und Gesellenprüfung die Regelungen für die Fachrichtung Gitarrenbau entsprechend anzuwenden. | |
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