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Änderung § 11 ZupfinstrumentAusbV vom 04.07.2015

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§ 11 ZupfinstrumentAusbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.07.2015 geltenden Fassung
§ 11 ZupfinstrumentAusbV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.07.2015 BGBl. I S. 1087

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Bestehende Ausbildungsverhältnisse


(Text alte Fassung)

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende die Zwischenprüfung noch nicht absolviert hat.

(Text neue Fassung)

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.