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§ 11 - Direktzahlungen-Durchführungsgesetz (DirektZahlDurchfG)

§ 11 Erstzuweisung der Zahlungsansprüche



Zahlungsansprüche werden Betriebsinhabern auch zugewiesen bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in den dort in Buchstabe a Unterbuchstabe i im zweiten Anstrich und in den Buchstaben b und c genannten Fällen.



 

Zitierungen von § 11 DirektZahlDurchfG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 DirektZahlDurchfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DirektZahlDurchfG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Direktzahlungen-Durchführungsverordnung (DirektZahlDurchfV)
V. v. 03.11.2014 BGBl. I S. 1690; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.11.2022 BGBl. I S. 1974
§ 16 DirektZahlDurchfV Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nach Artikel 30 Absatz 7 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (vom 12.05.2015)
... Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 als Artikel 30 Absatz 7 Buchstabe c, auch in Verbindung mit § 11 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes, Zahlungsansprüche nicht zugewiesen werden ... Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 als Artikel 30 Absatz 7 Buchstabe c, auch in Verbindung mit § 11 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes, keine Zahlungsansprüche zugewiesen werden ...