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§ 14 - Direktzahlungen-Durchführungsgesetz (DirektZahlDurchfG)

§ 14 Ausschluss gleichwertiger Methoden



Ein Betriebsinhaber kann gleichwertige Methoden nach Maßgabe des Artikels 43 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht anwenden.

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