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Änderung § 16a DirektZahlDurchfG vom 20.12.2019
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§ 16a DirektZahlDurchfG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.12.2019 geltenden Fassung | § 16a DirektZahlDurchfG n.F. (neue Fassung) in der am 20.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2726 |
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(Text alte Fassung) § 16a (neu) | (Text neue Fassung)§ 16a Bagatellregelung |
(1) Abweichend von § 16 Absatz 3 bedarf die Umwandlung von bis zu 500 Quadratmeter Dauergrünland je Betriebsinhaber und Jahr nicht der Genehmigung. (2) Absatz 1 findet keine Anwendung: 1. wenn die Umwandlung vor dem 1. Januar 2020 erfolgt ist, 2. bei Flächen, die an Flächen angrenzen, die auf Grund einer Genehmigung zur Umwandlung von Dauergrünland im selben Jahr umgewandelt worden sind oder werden können, 3. wenn ein Fall des § 15 Absatz 2a vorliegt, 4. bei Dauergrünland, das auf Grund der in § 16 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 und 2 genannten Vorschriften angelegt worden ist, vor Ablauf des Zeitraums, in dem die Flächen zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden müssen, 5. mit Ablauf des Tages einer Bekanntmachung nach § 16 Absatz 4 in der davon betroffenen Region oder 6. bei Umwandlung einer zusammenhängenden Fläche von mehr als 500 Quadratmetern. (3) Bei Umwandlung ohne Genehmigung von mehreren Flächen Dauergrünland durch einen Betriebsinhaber in einem Jahr, deren einzelne Umwandlung zwar keiner Genehmigung bedurft hätte, die aber zusammen größer als 500 Quadratmeter sind, gilt eine Genehmigung zur Umwandlung von Dauergrünland in Anwendung des Absatzes 1 als nicht erforderlich für diejenige oder diejenigen dieser Flächen, deren Größe einzeln oder zusammengerechnet am nächsten an 500 Quadratmeter herankommt, ohne dass 500 Quadratmeter überschritten werden. (4) 1 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, um Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 1 zur Gewährleistung des Erhalts des Dauergrünlands sachgerecht durchzuführen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur Durchführung der Absätze 1 bis 3 zu erlassen. 2 Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere umfassen: 1. weitere Voraussetzungen für eine Umwandlung nach Absatz 1, 2. Melde- und Auskunftspflichten, 3. Vorschriften über das Verfahren. |
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