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§ 25 - Direktzahlungen-Durchführungsgesetz (DirektZahlDurchfG)


Abschnitt 2 Regelungen für die einzelnen Direktzahlungen

Unterabschnitt 5 Kleinerzeugerregelung

§ 25 Anwendung der Kleinerzeugerregelung



Die Kleinerzeugerregelung nach Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird angewendet mit der Zahlungsmodalität nach Artikel 63 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013. Der einem teilnehmenden Betriebsinhaber zu gewährende Betrag beträgt für jedes Jahr höchstens 1.250 Euro.