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Abschnitt 3 - Direktzahlungen-Durchführungsgesetz (DirektZahlDurchfG)


Abschnitt 3 Schlussvorschriften

§ 26 Weitere Ermächtigungen



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Verweisungen auf Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in diesem Gesetz zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist,

2.
Vorschriften dieses Gesetzes zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechender Vorschriften in Verordnungen der Europäischen Union unanwendbar geworden sind.


§ 27 Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung



In Rechtsverordnungen auf Grund der in § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Vorschriften oder auf Grund dieses Gesetzes kann als für die Durchführung zuständige Stelle die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bestimmt werden.


§ 28 (aufgehoben)







§ 29 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 15. Juli 2014.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Christian Schmidt


Anlage (zu § 9 Absatz 2, 4 und 5)



Region Faktor für das Jahr
201520172018
Baden-Württemberg0,89740,93160,9658
Bayern1,04921,03281,0164
Brandenburg und Berlin 0,88840,92560,9628
Hessen0,87170,91450,9572
Mecklenburg-Vorpommern0,96820,97880,9894
Niedersachsen und Bremen 1,06541,04361,0218
Nordrhein-Westfalen1,04561,03041,0152
Rheinland-Pfalz0,85900,90600,9530
Saarland0,85940,90620,9531
Sachsen1,04281,02861,0143
Sachsen-Anhalt1,04101,02741,0137
Schleswig-Holstein und Hamburg 1,04341,02891,0145
Thüringen1,01021,00681,0034