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Artikel 2 - Dreißigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes (30. AbgGuaÄndG k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung des Europaabgeordnetengesetzes
Das Europaabgeordnetengesetz vom 6. April 1979 (BGBl. I S. 413), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2020) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 9 wird nach der Angabe „gemäß § 11 Abs. 1" die Angabe „und 3" gestrichen und werden ein Komma sowie die Angabe „3 und 4" angefügt.
- 2.
- In § 10b Satz 1 werden nach der Angabe „35b" ein Komma und die Angabe „35c" eingefügt.
- 3.
- § 11 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 28 des Abgeordnetengesetzes findet auf Mitglieder des Europäischen Parlaments entsprechende Anwendung." - 4.
- § 12 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:„(4) Die Bestimmung des § 31 des Abgeordnetengesetzes findet sinngemäß Anwendung auf Leistungen nach diesem Gesetz."
- 5.
- § 13 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Ferner ruhen Bezüge nach diesem Gesetz neben Bezügen nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments in Höhe des Betrages, um den diese Bezüge die Höchstversorgungsbezüge nach dem Abgeordnetengesetz übersteigen."
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11212/a188101.htm