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Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2014 (Haushaltsgesetz 2014 - HG 2014 k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Abschnitt 1 Allgemeine Ermächtigungen

§ 1 Feststellung des Haushaltsplans



(1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 296.500.000.000 Euro festgestellt.

(2) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2014 als Anlage 3 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Energie- und Klimafonds" wird für das Jahr 2014 in Einnahmen und Ausgaben auf 1.584.752.000 Euro festgestellt.


§ 2 Kreditermächtigungen



(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 2014 Kredite bis zur Höhe von 6.500.000.000 Euro aufzunehmen.

(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2014 fällig werdenden Krediten zu; deren Höhe ergibt sich aus dem Saldo der im Kreditfinanzierungsplan (Teil IV des Gesamtplans) ausgewiesenen Ausgaben zur Tilgung von Krediten (Nummer 2) und den sonstigen Einnahmen zur Schuldentilgung (Nummer 1.2). Dem Kreditrahmen nach Satz 1 wachsen im Falle eines unvorhergesehenen Bedarfs Beträge in Höhe von bis zu 15.000.000.000 Euro zum Rückkauf von Wertpapieren des Bundes oder zur Rückzahlung von Darlehen zu, soweit die in Satz 1 genannte Summe der Beträge zur Tilgung überschritten wird. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 133 01 zur Tilgung der Schulden des Bundes zu verwenden; insoweit vermindert sich die Ermächtigung nach Satz 1. Die dem Erblastentilgungsfonds aus dem Bundesbankgewinn zufließenden Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 121 04 vermindern die Ermächtigung nach Satz 1. Bei Mehreinnahmen nach Satz 3 können Maßnahmen nach § 60 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung ergriffen werden.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 4 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Diese Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.

(4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren der Nettobetrag anzurechnen. Fremdwährungsanleihen sind auf der Basis desjenigen Wechselkurses auf die Kreditermächtigung anzurechnen, der sich aus dem spätestens gleichzeitig abgeschlossenen ergänzenden Vertrag zur Begrenzung des Währungsrisikos ergibt.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zum Aufbau von Eigenbeständen Kredite bis zur Höhe von 5 Prozent des Betrages der umlaufenden Bundesanleihen, Bundesobligationen, Bundesschatzanweisungen und unverzinslichen Schatzanweisungen aufzunehmen, dessen Höhe sich aus der jeweils letzten im Bundesanzeiger veröffentlichten Übersicht über den Stand der Schuld der Bundesrepublik Deutschland ergibt. Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind. Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Eigenbestände in Form der Wertpapierleihe zu verwenden oder sie im Rahmen der Kreditermächtigungen des Satzes 1, des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Satz 1 zu verkaufen oder zur Besicherung von Zinsswapgeschäften zu verwenden.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung und der Kassenverstärkungskredite im laufenden Haushaltsjahr ergänzende Verträge abzuschließen

1.
zur Optimierung der Zinsstruktur und zur Begrenzung von Zinsänderungsrisiken mit einem Vertragsvolumen von bis zu 80.000.000.000 Euro sowie

2.
zur Begrenzung des Zins- und Währungsrisikos von Fremdwährungsanleihen mit einem Vertragsvolumen von bis zu 30.000.000.000 Euro.

Auf diese Höchstgrenzen werden zusätzliche Verträge nicht angerechnet, die Zinsrisiken aus bereits bestehenden Verträgen verringern oder ausschließen.

(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, auch im folgenden Haushaltsjahr bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes im Rahmen der Kreditaufnahme folgende Verträge abzuschließen:

1.
Kreditverträge bis zur Höhe der Ermächtigung nach Absatz 2 Satz 1, wenn die Kredite zur Tilgung fällig werdender Kredite aufgenommen werden;

2.
Verträge nach Absatz 6 in dem in dieser Vorschrift bestimmten Umfang.

Die so in Anspruch genommenen Ermächtigungen werden auf die jeweiligen Ermächtigungen des folgenden Haushaltsjahres angerechnet.

(8) Vor Inanspruchnahme der über 1 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages liegenden Kreditermächtigungen nach § 18 Absatz 3 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unterrichten, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.

(9) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Für Geschäfte, die den gleichzeitigen Ver- und Rückkauf von Bundeswertpapieren beinhalten, können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufgenommen werden. Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 genannten Betrages zur Besicherung von Zinsswapgeschäften aufzunehmen. Auf die Kreditermächtigungen der Sätze 1 bis 3 sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind.

(10) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Finanzierung der der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) geändert worden ist, obliegenden Aufgabe Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 7.000.000.000 Euro aufzunehmen. Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind.


§ 3 Gewährleistungsermächtigungen



(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt 478.410.000.000 Euro zu übernehmen, davon

1.
bis zu 165.000.000.000 Euro im Zusammenhang mit förderungswürdigen oder im besonderen staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegenden Ausfuhren,

2.
bis zu 65.000.000.000 Euro

a)
für Kredite an ausländische Schuldner zur Finanzierung förderungswürdiger Vorhaben oder bei besonderem staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland,

b)
zur Absicherung des politischen Risikos bei förderungswürdigen Direktinvestitionen im Ausland,

c)
für Kredite der Europäischen Investitionsbank an Schuldner außerhalb der Europäischen Union,

d)
für Minderheitsbeteiligungen und nachrangige Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau, die im Zusammenhang mit der Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen in Programmländern des Euro-Währungsgebietes stehen und staatlichen Förderbanken und Fonds unter Beteiligung des jeweiligen Mitgliedstaates gewährt werden,

3.
bis zu 16.700.000.000 Euro

a)
für Kredite zur Mitfinanzierung entwicklungspolitisch förderungswürdiger Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit,

b)
für zinsverbilligte Kredite für entwicklungspolitisch förderungswürdige Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit,

c)
für Förderkredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau für entwicklungspolitisch förderungswürdige Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit sowie

d)
für zinsverbilligte Kredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau für bilaterale Vorhaben des internationalen Klima- und Umweltschutzes,

4.
bis zu 700.000.000 Euro für Marktordnungs- und Bevorratungsmaßnahmen auf dem Ernährungsgebiet,

5.
bis zu 160.000.000.000 Euro zur Förderung der Binnenwirtschaft und zur Abdeckung von Haftungslagen im In- und Ausland,

6.
bis zu 62.000.000.000 Euro im Zusammenhang mit der Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an europäischen oder internationalen Finanzinstitutionen und Fonds,

7.
bis zu 1.010.000.000 Euro für die Nachfolgeeinrichtungen der Treuhandanstalt,

8.
bis zu 8.000.000.000 Euro zur Absicherung des Zinsrisikos bei der Refinanzierung von Krediten für den Bau von Schiffen auf deutschen Werften.

Einzelheiten ergeben sich aus den verbindlichen Erläuterungen zu Kapitel 3208 des Bundeshaushaltsplans.

(2) Auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Höchstbeträge werden die auf Grund der Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze übernommenen Gewährleistungen angerechnet, soweit der Bund noch in Anspruch genommen werden kann oder soweit er in Anspruch genommen worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt hat.

(3) Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 können auch in ausländischer Währung übernommen werden; sie sind auf der Basis desjenigen Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank auf den Höchstbetrag anzurechnen, der vor der Ausfertigung der Gewährleistungserklärung zuletzt festgestellt worden ist.

(4) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewährleistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.

(5) Soweit in den Fällen der Gewährleistungsübernahme nach Absatz 1 Satz 1 der Bund ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen.

(6) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 genannten Ermächtigungsrahmen können mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages auch für Zwecke der jeweils anderen Gewährleistungsermächtigungen verwendet werden.

(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zusätzliche Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 bis zur Höhe von 20 Prozent des in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Ermächtigungsrahmens mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung zu übernehmen. Eine Ausnahme von der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages ist nur aus zwingenden Gründen gestattet.

(8) Vor Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1, die eine Übernahme einer Eventualverpflichtung von 1.000.000.000 Euro oder mehr vorsehen, ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unterrichten, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.


§ 4 Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen



(1) Der Betrag nach § 37 Absatz 1 Satz 4 der Bundeshaushaltsordnung wird auf 5.000.000 Euro festgesetzt. Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die im Einzelfall den in Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle der Erfüllung von Rechtsverpflichtungen einen Betrag von 50.000.000 Euro überschreiten, sind vor Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.

(2) Der Betrag nach § 38 Absatz 1 Satz 3 der Bundeshaushaltsordnung wird auf 10.000.000 Euro festgesetzt. Für überplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben nur in einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Betrag auf 5.000.000 Euro festgesetzt. Die Betragsgrenze nach Satz 2 wird auch überschritten, wenn bei mehrjährigen überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen der in Satz 2 genannte Betrag in einem Fälligkeitsjahr überschritten wird. Wenn überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben und überplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen zusammentreffen, gilt insgesamt der in Satz 1 genannte Betrag; Absatz 1 bleibt unberührt. Überplanmäßige und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, die die in den Sätzen 1 bis 4 festgelegten Beträge überschreiten, sind vor Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. Bei überplanmäßigen und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen ist § 37 Absatz 4 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages bei Aktiengesellschaften, an denen der Bund beteiligt ist, einem genehmigten Kapital im Sinne des § 202 des Aktiengesetzes zuzustimmen und sich zur Leistung des auf den Bundesanteil entfallenden Erhöhungsbetrages zu verpflichten.


Abschnitt 2 Bewirtschaftung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

§ 5 Flexibilisierte Ausgaben



(1) Auf die in Teil I des Gesamtplans aufgeführten Kapitel (flexibilisierte Ausgaben) des Bundeshaushalts sind die Absätze 2 bis 6 anzuwenden, soweit im Einzelfall keine andere Regelung durch Haushaltsvermerk getroffen ist.

(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel der Einzelpläne 02, 04, 12, 14, 15, 32 und 60 sind jeweils gegenseitig deckungsfähig:

1.
Ausgaben der Hauptgruppe 4, ohne Ausgaben der Titel der Gruppe 411, sowie Ausgaben der Titel 634.3,

2.
Ausgaben der Titel 511.1, 514.1, 517.1, 518.1, 519.1, 525.1, 526.1, 526.2, 526.3, 527.1, 527.3, 539.9, 543.1, 544.1, 545.1 und der entsprechenden Titel der Titelgruppen 55 und 56 sowie der Titel 532 55, 532 56 und 546 88,

3.
Ausgaben der Titel der Gruppe 711, der Titel 712.1 und der entsprechenden Titel der Titelgruppen 55 und 56,

4.
Ausgaben der Hauptgruppe 8.

Ausgaben anderer als der in den Nummern 1 bis 4 aufgeführten Titel, die durch Haushaltsvermerk in die flexibilisierten Ausgaben einbezogen werden, sind innerhalb der einzelnen Kapitel dem jeweiligen Ausgabenbereich nach Maßgabe ihrer Hauptgruppenzugehörigkeit zuzuordnen. Entsprechende Titel der Hauptgruppe 6 mit Ausnahme des Titels 634.3 bilden innerhalb der einzelnen Kapitel einen eigenständigen Ausgabenbereich und sind gegenseitig deckungsfähig.

(3) Innerhalb der einzelnen Kapitel der Einzelpläne 01, 03, 05, 06, 07, 08, 09, 10, 11, 16, 17, 19, 20, 23 und 30 sind jeweils gegenseitig deckungsfähig:

1.
Ausgaben der Hauptgruppe 4, ohne Ausgaben der Titel der Gruppe 411, sowie Ausgaben der Titel 634.3,

2.
Ausgaben der Titel 511.1, 514.1, 517.1, 518.1, 519.1, 523.1, 525.1, 526.1, 526.2, 527.1, 527.3.532.1, 532.2, 532.3, 539.9, 543.1, 544.1 und 545.1,

3.
Ausgaben der Titel 632.9, 636.9, 671.9, 681.8, 681.9, 684.9, 686.9 und 687.9,

4.
Ausgaben der Titel der Gruppen 711 bis 739,

5.
Ausgaben der Titel der Hauptgruppe 8.

Ausgaben anderer als der in den Nummern 1 bis 5 aufgeführten Titel, die durch Haushaltsvermerk in die flexibilisierten Ausgaben einbezogen werden, sind innerhalb der einzelnen Kapitel dem jeweiligen Ausgabenbereich nach Maßgabe ihrer Hauptgruppenzugehörigkeit zuzuordnen.

(4) Im Verhältnis der in den Absätzen 2 und 3 genannten Ausgabenbereiche zueinander dürfen zusätzliche Ausgaben bis zur Höhe von 20 Prozent der Summe der Sollansätze des jeweiligen Ausgabenbereiches aus Einsparungen bei den anderen in demselben Absatz genannten Ausgabenbereichen geleistet werden.

(5) Die Ausgaben der in den Absätzen 2 und 3 genannten Ausgabenbereiche sind übertragbar.

(6) Für die flexibilisierten Ausgaben in den Kapiteln 0111, 0311, 0511, 0611, 0711, 0811, 0911, 1011, 1111, 1611, 1711, 1911, 2011, 2311 und 3011 gilt in Ergänzung zu den Absätzen 3 bis 5 folgende Regelung: Mehrausgaben dürfen gegen Einsparung innerhalb der flexibilisierten Ausgaben desselben Ausgabenbereichs nach Absatz 3 der anderen Kapitel des jeweiligen Einzelplans geleistet werden, wenn über das Soll und die Ausgabereste des deckungsberechtigten Titels vollständig für dessen Zweck verfügt ist.

(7) Die flexibilisierten Ausgaben der Hauptgruppen 5 bis 8 dürfen in der Summe des jeweiligen Kapitels im Ist-Ergebnis nur bis zur Höhe von 95 Prozent des Soll-Ansatzes geleistet werden. Ausgaben oberhalb dieses Prozentsatzes dürfen nur geleistet werden, wenn diese durch zugelassene Verstärkungsmöglichkeiten (Mehreinnahmen) finanziert werden. Hierdurch entstehende Minderausgaben sind abweichend von Absatz 5 nicht übertragbar. Für die Dauer der Sperre sind die Titel der Hauptgruppen 5 bis 8 gegenseitig deckungsfähig. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Begrenzung nach den Sätzen 1 und 3 aufzuheben.

(8) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.


§ 6 Verstärkungsmöglichkeiten, Deckungsfähigkeit, Zweckbindung



(1) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln zu:

1.
Titel der Hauptgruppe 4 aus Personalkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter und schwerbehinderter Menschen sowie für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und weitere Maßnahmen zur Eingliederung Arbeitsloser sowie aus Erstattungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078) in seiner jeweils geltenden Fassung,

2.
Titel der Hauptgruppen 5 bis 8 aus Sachkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter und schwerbehinderter Menschen,

3.
Titel der Obergruppe 44 aus Erstattungen und Schadenersatzleistungen Dritter.

(2) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen den Ausgaben bei den Titeln zu, die mit ihrem vollen Sollansatz den flexibilisierten Ausgabenbereichen gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 oder § 5 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 zugeordnet sind, soweit es sich bei den Einnahmen um Erstattungen und Beiträge Dritter handelt.

(3) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 5 Absatz 2 bis 6 nicht anzuwenden ist, gilt:

1.
Die obersten Bundesbehörden können die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 511 bis 525, 527 und 539 innerhalb eines Kapitels anordnen, soweit die Mittel nicht übertragbar sind, die Mehrausgaben des Einzeltitels nicht mehr als 20 Prozent betragen und die Maßnahme wirtschaftlich zweckmäßig erscheint.

2.
Soweit eine Deckung nach Nummer 1 nicht möglich ist, kann das Bundesministerium der Finanzen in besonders begründeten Ausnahmefällen zulassen, dass Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514 und 517 bis zur Höhe von 30 Prozent des Sollansatzes durch Einsparungen anderer Ausgaben innerhalb der Hauptgruppe 5 desselben Einzelplans gedeckt werden.

3.
Mehrausgaben bei Titel 526.1 können gegen Einsparungen bei anderen Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54 desselben Einzelplans gedeckt werden.

(4) Innerhalb eines Kapitels dürfen Mehrausgaben für Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem Einheitlichen Liegenschaftsmanagement bei Titel 518.2 bis zur Höhe der Einsparungen bei den in die Flexibilisierung nach § 5 einbezogenen Titeln geleistet werden.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 551 bis 559 der Kapitel 1407, 1409, 1412, 1416 und 1420 sowie bei Titel 514 03 in Kapitel 1407 anzuordnen, falls dies auf Grund von Umständen, die nach Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes eingetreten sind, wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. Diese Regelung gilt auch für übertragbare Ausgaben. Das Bundesministerium der Finanzen wird darüber hinaus ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei einzelnen Titeln mit Ausnahme der Titel der Gruppe 529 anzuordnen, wenn unvorhergesehen und unabweisbar Mehrausgaben geleistet werden müssen, um die Wirtschaftlichkeit des Betriebs der Streitkräfte zu verbessern.

(6) Bei Titel 537 02 des Kapitels 6003 fließen Erstattungen der obersten Bundesbehörden für die Inanspruchnahme des Flugdienstes zwischen Köln/Bonn und Berlin den Ausgaben zu. Bei den Titeln 527.1 und 453.1 der obersten Bundesbehörden fließen Erstattungen des nachgeordneten Bereichs sowie von Dritten im Zusammenhang mit dem Flugdienst zwischen Köln/Bonn und Berlin den Ausgaben zu.

(7) Innerhalb eines Kapitels können Mehreinnahmen aus der Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen herangezogen werden, um die Ausgaben für die Ersatzbeschaffung von Dienstkraftfahrzeugen zu verstärken. Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.

(8) Das Aufkommen an Mineralölsteuer, das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 285 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und nach Artikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch Artikel 99 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, für Zwecke des Straßenwesens gebunden ist, ist auch für sonstige verkehrspolitische Zwecke im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur zu verwenden.

(9) Ergibt sich zum Abschluss des Haushaltsjahres gegenüber dem Haushaltssoll per Saldo eine Entlastung des Bundeshaushalts, so dient dieser Betrag zur Leistung von Mehrausgaben bei Kapitel 6002 Titel 624 01, soweit dadurch keine Kredite zur Deckung von Ausgaben aufgenommen werden müssen.


§ 7 Überlassung und Veräußerung von Vermögensgegenständen



(1) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Software, die von Bundesdienststellen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelt worden ist, unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im Inland abgegeben wird, soweit Gegenseitigkeit besteht. Das gilt auch für Software, die von Bundesdienststellen erworben worden ist. Für erworbene Lizenzen an Standardsoftware ist die jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend.

(2) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Vorschriften in elektronischer Form, beispielsweise über das Internet, unentgeltlich oder gegen ermäßigtes Entgelt bereitgestellt werden können.


§ 8 Bewilligung von Zuwendungen



(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Einrichtung außerhalb der Bundesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, solange der Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers nicht von dem zuständigen Bundesministerium und dem Bundesministerium der Finanzen gebilligt ist.

(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellt als vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden. Das Bundesministerium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit eine Wissenschaftseinrichtung gemäß § 2 des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2457) den bei ihr beschäftigten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern Gehälter oder Gehaltsbestandteile aus Mitteln zahlt, die weder unmittelbar noch mittelbar von der deutschen öffentlichen Hand finanziert werden. Satz 4 gilt auch für sonstige im wissenschaftsrelevanten Bereich Beschäftigte, wenn sie im Rahmen der Planung, Vorbereitung, Durchführung, Auswertung oder Bewertung von Forschungsvorhaben einen wesentlichen Beitrag leisten.


§ 9 Baumaßnahmen der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben



Die §§ 24 und 54 der Bundeshaushaltsordnung bleiben für Baumaßnahmen zur Deckung des Raumbedarfs für Bundeszwecke nach § 2 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3235), das durch Artikel 15 Absatz 83 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, die im Wirtschaftsplan der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben veranschlagt werden, unberührt.


§ 10 Bezüge



(1) Abweichend von § 50 Absatz 3 der Bundeshaushaltsordnung können die Personalausgaben für abgeordnete Beschäftigte für die Dauer von bis zu drei Jahren von der abordnenden Verwaltung weitergezahlt werden. Weiterzahlungen über drei Jahre hinaus bedürfen, sofern sie nicht durch Haushaltsvermerk geregelt sind, der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen.

(2) Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 13c des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, für Beamtinnen und Beamte bis zur Höhe von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben der Titel 422.1 geleistet werden. Innerhalb der Kapitel 1401 und 1403 dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes für Soldatinnen und Soldaten bis zur Höhe von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben des Titels 423 01 geleistet werden.

(3) Soweit Soldatinnen und Soldaten Leistungsprämien, Leistungszulagen oder Leistungsstufen gewährt werden, sind die Titel der Gruppe 423 der Kapitel 1401 und 1403 gegenseitig deckungsfähig.


§ 11 Verbriefung von Verpflichtungen



Das zuständige Bundesministerium wird ermächtigt, die Beteiligungen, Zuschüsse und Beiträge der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der in Kapitel 0904 Titel 687 04, Kapitel 1605 Titel 896 02, Kapitel 2303 Titel 687 04 und 896 09, Kapitel 2304 Titel 687 01, 687 02, 687 03, 687 04 und 687 05 des Bundeshaushaltsplans erwähnten internationalen Finanzinstitutionen und Fonds durch Hingabe unverzinslicher Schuldscheine zu erbringen.


§ 12 Liquiditätshilfen, Fälligkeit von Zuschüssen und Leistungen des Bundes an die Rentenversicherung, Zuweisung an das Sondervermögen „Energie- und Klimafonds"



(1) Die Liquiditätshilfen an die Bundesagentur für Arbeit nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind auf 8.000.000.000 Euro begrenzt. Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden.

(2) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist auf 10.000.000 Euro begrenzt.

(3) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben ist auf 200.000.000 Euro begrenzt.

(4) Die Zuschüsse des Bundes an die allgemeine Rentenversicherung und seine an die allgemeine Rentenversicherung zu entrichtenden Beiträge für Kindererziehungszeiten werden in zwölf gleichen Monatsraten gezahlt. Abweichend von Satz 1 kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die Zahlung vorgezogen werden, soweit dies zur Stabilisierung der Finanzlage der allgemeinen Rentenversicherung erforderlich ist.

(5) Liquiditätshilfen an den Gesundheitsfonds nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch dürfen bis zu einem Betrag von 2.000.000.000 Euro geleistet werden. Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden. Die Zahlung von Leistungen des Bundes nach § 221 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen vorgezogen werden, soweit dies zur Vermeidung von Liquiditätshilfen nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, eine zinslose, zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendige Liquiditätshilfe an die Postbeamtenversorgungskasse bis zu einer Höhe von 250.000.000 Euro zu leisten. Das Darlehen ist so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit dem Ende des Haushaltsjahres.

(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Maßgabe des Satzes 2 der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung verzinsliche Liquiditätshilfen bis zu einer Höhe von insgesamt 7.000.000.000 Euro zu leisten. Die Liquiditätshilfen dürfen nur in dem Umfang bereitgestellt werden, in dem die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Ausgaben zu leisten hat und entsprechende Mittel aus dem Haushalt der Europäischen Union noch nicht zur Verfügung gestellt sind. Die Liquiditätshilfen sind so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit Erhalt der Mittelzuweisungen aus dem Haushalt der Europäischen Union.

(8) Der Bund kann abweichend von § 4 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds" vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1807), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2011 (BGBl. I S. 1702) geändert worden ist, dem Sondervermögen im Wirtschaftsplanjahr 2014 zum Ausgleich eines Finanzierungsdefizits eine Zuweisung bis zu einer Obergrenze von 655.000.000 Euro gewähren.


§ 13 Rückzahlung, Titelverwechslung



(1) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen kann aus dem jeweiligen Einnahmetitel geleistet werden und ist dann bei dem betreffenden Einnahmetitel abzusetzen.

(2) Bei einer unrichtigen Zahlung, bei Doppelzahlungen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, soweit § 5 gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt werden, im Übrigen nur, wenn die Bücher noch nicht abgeschlossen sind. Die Rückzahlung zu viel geleisteter Personalausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel abzusetzen.

(3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden, solange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind.


Abschnitt 3 Bewirtschaftung der Planstellen und Stellen

§ 14 Verbindlichkeit des Stellenplans



(1) Die Erläuterungen zu den Titeln 428.1 sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen von den verbindlichen Erläuterungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Pauschale Abweichungen kann das Bundesministerium der Finanzen unter der Bedingung zulassen, dass dadurch die Personalausgaben der einbezogenen Stellen um mindestens 5 Prozent gemindert werden.

(2) Die Erläuterungen zu den Titeln, aus denen Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutionellen Förderung geleistet werden, sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Dies gilt nicht für Stellen, die für Projektaufgaben ausgebracht sind. Die Wertigkeit außertariflicher Stellen ist durch Angabe der entsprechenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. Abweichungen von den verbindlichen Erläuterungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Für die Fälle unvorhergesehener und tarifrechtlich unabweisbarer Höhergruppierungsansprüche kann das Bundesministerium der Finanzen seine Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden übertragen.


§ 15 Ausbringung von Planstellen und Stellen



(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages Planstellen für Beamtinnen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Planstellen oberhalb der Besoldungsgruppe B 3 für Soldatinnen und Soldaten zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf besteht. Die neu ausgebrachten Planstellen und Stellen sind in finanziell gleichwertigem Umfang durch den Wegfall anderer Planstellen und Stellen einzusparen. Die für den Einzelplan zuständige Stelle gibt dem Bundesrechnungshof Gelegenheit zur Stellungnahme.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen und Stellen auszubringen, um Bedienstete folgender Einrichtungen zu übernehmen:

1.
von bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts,

2.
von Unternehmen im Sinne von § 65 der Bundeshaushaltsordnung,

3.
von Sondervermögen des Bundes oder

4.
von Zuwendungsempfängern, die durch den Bund institutionell gefördert werden.

Die Ausbringung dieser Planstellen und Stellen setzt voraus, dass für diese Bediensteten keine Planstellen und Stellen im Bundeshaushalt ausgebracht sind, ein Personalüberhang bei den genannten Einrichtungen besteht, ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf besteht, die Finanzierung der neu ausgebrachten Planstellen und Stellen auf Dauer sichergestellt ist und die Übernahme der Bediensteten zu einer Entlastung des Bundeshaushalts an anderer Stelle führt.


§ 16 Ausbringung von Planstellen und Stellen für Überhangpersonal



(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, bei nachgewiesenem Bedarf:

1.
Planstellen und Stellen auszubringen, wenn feststeht, dass sie mit Überhangpersonal von Bundesbehörden besetzt werden; mit der Versetzung des Überhangpersonals fallen die freiwerdenden Planstellen und Stellen weg,

2.
bis zu 300 Planstellen im Bereich Informationstechnik auszubringen, wenn feststeht, dass sie mit Überhangpersonal der Postnachfolgeunternehmen aus dem Bereich Informationstechnik besetzt werden.

(2) Die im Bundeshaushalt ausgebrachten Haushaltsvermerke, wonach Planstellen und Stellen nur mit Überhangpersonal besetzt werden dürfen, entfallen nach der Versetzung des Überhangpersonals.


§ 17 Ausbringung von Ersatzplanstellen und Ersatzstellen



(1) Soweit ein unabweisbarer Bedarf besteht, einen Dienstposten wiederzubesetzen, gilt eine Planstelle für die Beamtin oder den Beamten, die oder der als Ersatzkraft die Funktion wahrnehmen soll, als ausgebracht, wenn die bisherige Inhaberin oder der bisherige Inhaber des Dienstpostens

1.
nach § 14 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, in einem Land als Richterin oder Richter kraft Auftrags verwendet werden soll oder

2.
mindestens sechs Monate im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit ohne Wegfall der Dienstbezüge verwendet oder auf eine entsprechende Verwendung vorbereitet werden soll.

Die Planstelle ist bis zur Rückkehr der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens befristet und hat die Wertigkeit der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten, die oder der als Ersatzkraft die Funktion wahrnehmen soll; die Wertigkeit der Planstelle der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens wird nicht überschritten.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.


§ 18 Ausbringung von Leerstellen



(1) Eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe gilt von Beginn der Beurlaubung oder Verwendung an als ausgebracht für planmäßige Beamtinnen und Beamte,

1.
die nach § 92 Absatz 1, § 95 Absatz 1, § 90 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386) geändert worden ist, oder nach § 7 des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, ohne Dienstbezüge mindestens für sechs Monate beurlaubt werden,

2.
die nach § 6 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320), die durch Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung Elternzeit in Anspruch nehmen,

3.
die im unmittelbaren Anschluss an eine Elternzeit nach Nummer 2 zum Zwecke der Fortsetzung der Kinderbetreuung ohne Dienstbezüge beurlaubt werden,

4.
die nach § 24 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. November 2011 (BGBl. I S. 2219) geändert worden ist, unter Wegfall der Besoldung für die Dauer der Tätigkeit der Ehepartnerin oder des Ehepartners an einer Auslandsvertretung beurlaubt werden,

5.
die im dienstlichen Interesse des Bundes unter Wegfall der Dienstbezüge mindestens sechs Monate für eine der folgenden Verwendungen beurlaubt werden:

a)
bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen Bundestages oder eines Landtages,

b)
bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts,

c)
bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung,

d)
im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit oder bei einer Tätigkeit im Rahmen der Hilfe beim Aufbau des Rechtssystems der Staaten Mittel- und Osteuropas oder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten oder bei einer Auslandshandelskammer,

e)
bei einem zu mindestens 50 Prozent aus Zuwendungen des Bundes institutionell geförderten Zuwendungsempfänger oder bei einer vergleichbaren Mitgliedseinrichtung der Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e. V.

oder

6.
die beim Bundeskanzleramt oder beim Bundespräsidialamt verwendet werden.

(2) Kehren mehrere Beamtinnen und Beamte gleichzeitig in den Bundesdienst zurück, kann das Bundesministerium der Finanzen Sonderregelungen zur Nachbesetzung treffen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

(4) Werden planmäßige Bundesrichterinnen oder Bundesrichter an einem obersten Gerichtshof des Bundes zu Richterinnen oder Richtern des Bundesverfassungsgerichts gewählt, kann die zuständige oberste Bundesbehörde für diese Richterinnen oder Richter eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Leerstellen, die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 als ausgebracht gelten oder die für die in Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Tatbestände ausgebracht sind, anzupassen, wenn eine Beförderung erfolgen soll. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Befugnis nach Satz 1 auf die obersten Bundesbehörden zu übertragen. Leerstellen, die nach Absatz 1 Nummer 6 als ausgebracht gelten oder die für die in Absatz 1 Nummer 6 genannten Tatbestände ausgebracht sind, gelten als angepasst, wenn die oder der Bedienstete auf einer Planstelle oder Stelle des Bundeskanzleramtes oder des Bundespräsidialamtes befördert oder höhergruppiert worden ist.


§ 19 Umwandlung von Planstellen und Stellen



Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt, Planstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür ein unabweisbarer Bedarf besteht.


§ 20 Sonderregelungen bei kw-Vermerken



(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzeitig frei wird. In diesem Fall fällt die nächste frei werdende Planstelle oder Stelle der betreffenden Besoldungs- oder Entgeltgruppe weg.

(2) Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt, Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tragen, nach ihrem Freiwerden mit schwerbehinderten Menschen wiederzubesetzen, wenn es sich um eine Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung handelt und eine nach den §§ 71 bis 76 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechnete Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen von 6 Prozent bei den Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht erreicht ist. Mit Ausscheiden des schwerbehinderten Menschen aus der Planstelle oder Stelle fällt diese weg. Sie bleibt ausnahmsweise erhalten, wenn die Beschäftigungsquote nach Satz 1 zu diesem Zeitpunkt noch nicht erreicht ist und die Planstelle oder Stelle wieder mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt wird. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Planstelle oder Stelle den Vermerk „kw mit Wegfall der Aufgabe" trägt, sowie für Ersatzplanstellen und Ersatzstellen, die nach § 17 oder auf Grund der entsprechenden Regelungen früherer Haushaltsgesetze ausgebracht wurden oder als ausgebracht gelten.


§ 21 Überhangpersonal



Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Bediensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder wegen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt werden.


Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 22 Stelleneinsparung auf Grund der Verlängerung der Wochenarbeitszeit für Beamtinnen und Beamte



(1) Im Haushaltsjahr 2014 sind im Bundeshaushaltsplan ausgebrachte Planstellen für Beamtinnen und Beamte in dem finanziellen Umfang einzusparen, der sich ergäbe, wenn 0,4 Prozent dieser Planstellen kegelgerecht eingespart würden. Die Einsparung kann auch bei den Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erbracht werden. Nicht in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen sind Planstellen, die neu ausgebracht wurden oder einen kw-Vermerk tragen.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, finanziell gleichwertige eigene Stelleneinsparkonzepte der Ressorts anzuerkennen.

(3) Die Einsparungen müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2014 erbracht sein. Die betroffenen Planstellen fallen an diesem Tag weg.

(4) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.


§ 23 Fortgeltung



§ 2 Absatz 2 Satz 3 bis 5, Absatz 4 und 5 sowie die §§ 3 bis 11, 12 Absatz 1 bis 7 und 13 bis 22 gelten bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres weiter.


§ 24 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble


Anlage Gesamtplan des Bundeshaushaltsplans 2014



Teil I: Haushaltsübersicht

-
Einnahmen

-
Ausgaben

-
Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten

-
Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes

Teil II: Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes

Teil III: Finanzierungsübersicht

Teil IV: Kreditfinanzierungsplan

Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht


Einnahmen


Epl. Bezeichnung Summe Einnahmen gegenüber 2013
mehr (+)
weniger (-)
1.000 €
2014
1.000 €
2013
1.000 €
12345
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt 193193-
02Deutscher Bundestag 1.893 1.832 +61
03Bundesrat 7381-8
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt 3.165 3.112 +53
05Auswärtiges Amt 145.215 123.851 +21.364
06Bundesministerium des Innern 405.915 405.871 +44
07Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
cherschutz
464.843 484.334 -19.491
08Bundesministerium der Finanzen 1.038.693 246.222 +792.471
09Bundesministerium für Wirtschaft und Energie 627.087 426.313 +200.774
10Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft
120.489 63.154 +57.335
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales 1.863.291 1.582.305 +280.986
12Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur
5.192.367 5.732.620 -540.253
14Bundesministerium der Verteidigung 292.054 323.332 -31.278
15Bundesministerium für Gesundheit 99.546 93.462 +6.084
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit
773.176 326.524 +446.652
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend
68.452 67.713 +739
19Bundesverfassungsgericht 4040-
20Bundesrechnungshof 340354-14
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
566.030 559.593 +6.437
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
89.426 111.746 -22.320
32Bundesschuld 7.758.236 26.350.994 -18.592.758
60Allgemeine Finanzverwaltung 276.989.476 273.096.354 +3.893.122
 Einnahmen296.500.000310.000.000-13.500.000
Zu Spalte 3: Darin enthalten sind
- Steuereinnahmen in Höhe von 268.197.000 T€,
- Einnahmen aus Krediten in Höhe von 6.500.000 T€ sowie
- sonstige Einnahmen in Höhe von 21.803.000 T€.


Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht


Einnahmen


Epl.BezeichnungSteuern und steuer-
ähnliche Abgaben
2014
1.000 €
Verwaltungs-
einnahmen
2014
1.000 €
Übrige
Einnahmen
2014
1.000 €
12678
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt -3190
02Deutscher Bundestag -1.893 -
03Bundesrat -4330
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt -3.127 38
05Auswärtiges Amt -144.815 400
06Bundesministerium des Innern -400.335 5.580
07Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
cherschutz
-464.559 284
08Bundesministerium der Finanzen -999.849 38.844
09Bundesministerium für Wirtschaft und Energie -614.614 12.473
10Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft
-107.731 12.758
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales -80.434 1.782.857
12Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur
-4.884.621 307.746
14Bundesministerium der Verteidigung -264.904 27.150
15Bundesministerium für Gesundheit -98.906 640
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit
-59.037 714.139
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend
-7.133 61.319
19Bundesverfassungsgericht -40-
20Bundesrechnungshof -340-
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
-9.014 557.016
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
-30.245 59.181
32Bundesschuld -850.000 6.908.236
60Allgemeine Finanzverwaltung 268.415.000 7.090.300 1.484.176
 Summe Haushalt 2014268.415.00016.111.94311.973.057
 Summe Haushalt 2013260.921.00018.050.95931.028.041
 gegenüber 2012 mehr(+)/weniger(-)+7.494.000-1.939.016-19.054.984


Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht


Ausgaben


Epl. Bezeichnung Summe Ausgaben gegenüber 2013
mehr (+)
weniger (-)
20142013
  1.000 € 1.000 € 1.000 €
12345
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt 33.110 32.454 +656
02Deutscher Bundestag 765.403 731.452 +33.951
03Bundesrat 23.000 22.813 +187
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt 2.095.554 2.053.525 +42.029
05Auswärtiges Amt 3.638.266 3.485.807 +152.459
06Bundesministerium des Innern 5.898.816 5.850.544 +48.272
07Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
cherschutz
648.138 606.836 +41.302
08Bundesministerium der Finanzen 5.206.261 5.018.406 +187.855
09Bundesministerium für Wirtschaft und Energie 7.417.979 6.119.162 +1.298.817
10Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft
5.310.535 5.269.184 +41.351
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales 121.979.310 119.229.132 +2.750.178
12Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur
22.861.948 26.410.981 -3.549.033
14Bundesministerium der Verteidigung 32.435.376 33.258.104 -822.728
15Bundesministerium für Gesundheit 11.052.689 11.986.862 -934.173
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit
3.667.304 1.644.098 +2.023.206
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend
7.959.508 6.881.754 +1.077.754
19Bundesverfassungsgericht 46.065 45.129 +936
20Bundesrechnungshof 135.989 132.851 +3.138
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
6.443.633 6.296.441 +147.192
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
14.053.404 13.740.350 +313.054
32Bundesschuld 28.551.743 32.983.271 -4.431.528
60Allgemeine Finanzverwaltung 16.275.969 28.200.844 -11.924.875
 Ausgaben296.500.000310.000.000-13.500.000


Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht


Ausgaben


Epl. Bezeichnung Personal-
ausgaben
2014
Sächliche
Verwaltungs-
ausgaben
2014
Militärische
Beschaffungen,
Anlagen usw.
2014
Schulden-
dienst
2014
1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 €
126789
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt 18.476 9.642 --
02Deutscher Bundestag 522.651 131.852 --
03Bundesrat 14.548 7.886 --
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt 267.935 690.358 --
05Auswärtiges Amt 925.077 300.080 --
06Bundesministerium des Innern 3.194.057 1.121.811 --
07Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
cherschutz
421.019 139.762 --
08Bundesministerium der Finanzen 2.977.363 680.018 --
09Bundesministerium für Wirtschaft und Energie 670.352 274.817 --
10Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft
311.548 209.441 --
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales 206.607 119.769 --
12Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur
1.466.540 2.045.383 --
14Bundesministerium der Verteidigung 15.690.029 5.879.529 9.963.872 -
15Bundesministerium für Gesundheit 209.046 152.399 --
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit
302.557 276.499 --
17Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend
113.783 39.566 --
19Bundesverfassungsgericht 23.732 4.059 --
20Bundesrechnungshof 113.345 17.018 --
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
80.546 49.732 --
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
95.690 60.677 --
32Bundesschuld  34.090 -27.617.653
60Allgemeine Finanzverwaltung 1.281.665 216.040 25.000 -
 Summe Haushalt 201428.906.56612.460.4289.988.87227.617.653
 Summe Haushalt 201328.478.39212.407.14810.395.89231.595.604
 gegenüber 2013 mehr(+)/weniger(-)+428.174+53.280-407.020-3.977.951


Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht


Ausgaben


Epl. Bezeichnung Zuweisungen und
Zuschüsse
(ohne Investitionen)
2014
Ausgaben
für
Investitionen
2014
Besondere
Finanzierungs-
ausgaben
2014
1.000 € 1.000 € 1.000 €
12101112
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt 3.950 1.042 -
02Deutscher Bundestag 94.821 16.079 -
03Bundesrat 326240-
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt 920.652 217.609 -1.000
05Auswärtiges Amt 2.246.089 167.020 -
06Bundesministerium des Innern 1.248.317 464.625 -129.994
07Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
cherschutz
70.727 16.630 -
08Bundesministerium der Finanzen 1.414.602 134.278 -
09Bundesministerium für Wirtschaft und Energie 5.060.507 1.481.856 -69.553
10Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft
4.319.893 492.653 -23.000
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales 121.644.837 9.297 -1.200
12Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur
6.797.964 12.552.061 -
14Bundesministerium der Verteidigung 1.130.094 171.852 -400.000
15Bundesministerium für Gesundheit 10.629.240 62.004 -
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit
860.850 2.238.733 -11.335
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend
7.792.403 13.756 -
19Bundesverfassungsgericht 93617.338 -
20Bundesrechnungshof 3.642 1.984 -
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
1.905.860 4.407.495 -
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
12.205.296 2.102.204 -410.463
32Bundesschuld -900.000 -
60Allgemeine Finanzverwaltung 11.218.994 4.384.270 -850.000
 Summe Haushalt 2014189.570.00029.853.026-1.896.545
 Summe Haushalt 2013192.721.65734.803.552-402.245
 gegenüber 2013 mehr(+)/weniger(-)-3.151.657-4.950.526-1.494.300


Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht


Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten


Epl. Bezeichnung Verpflich-
tungs-
ermächti-
gung
2014
von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden
201520162017Folgejahrein künftigen
Haushalts-
jahren
1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 €
12345678
02Deutscher Bundestag 23.716 6.576 6.690 --10.450
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzler-
amt
183.173 51.270 64.275 36.014 31.614 -
05Auswärtiges Amt 1.839.362 574.565 383.886 274.899 606.012 -
06Bundesministerium des Innern 688.799 193.299 145.993 121.324 228.183 -
07Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz
149.632 8.255 10.260 4.595 126.522 -
08Bundesministerium der Finanzen 352.974 65.502 54.777 49.575 171.120 12.000
09Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie
3.146.854 1.028.360 1.052.177 711.791 354.526 -
10Bundesministerium für Ernährung
und Landwirtschaft
1.711.868 288.324 222.536 144.856 1.056.152 -
11Bundesministerium für Arbeit und
Soziales
2.490.754 1.511.059 683.710 202.665 93.320 -
12Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur
25.231.375 6.059.122 4.293.880 3.599.029 6.979.344 4.300.000
14Bundesministerium der Verteidi-
gung
6.109.742 1.892.338 1.979.235 1.291.921 883.838 62.410
15Bundesministerium für Gesundheit 252.070 35.689 20.839 9.662 185.880 -
16Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz, Bau und Reaktorsicherheit
1.747.495 487.694 505.712 368.320 385.769 -
17Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend
490.511 262.871 116.117 99.523 12.000 -
20Bundesrechnungshof 11.414 3.203 3.811 3.819 581-
23Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung
8.079.301 673.404 719.494 756.109 2.150 5.928.144
30Bundesministerium für Bildung und
Forschung
4.682.702 1.210.604 1.240.494 1.150.937 1.080.667 -
60Allgemeine Finanzverwaltung 194.000 129.000 6.500 6.500 52.000 -
 Summe57.385.74214.481.13511.510.3868.831.53912.249.67810.313.004


Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht


Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes


Epl. Bezeichnung Kapitel Summe gegenüber 2013
mehr (+)
weniger (-)
1.000 €
2014
1.000 €
2013
1.000 €
123456
01Bundespräsident und Bundespräsidial-
amt
01, 11, 12, 13 23.369 22.864 +505
02Deutscher Bundestag 01, 03, 04 287.678 268.802 +18.876
03Bundesrat 11, 12 17.154 16.812 +342
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzler-
amt
01, 02, 03, 05, 06, 07,
08, 09
270.101 258.847 +11.254
05Auswärtiges Amt 02, 04, 11, 12, 13 1.147.902 1.133.248 +14.654
06Bundesministerium des Innern 11, 12, 13, 14, 15, 16,
17, 18, 19, 23, 24, 25,
28, 29, 33, 34, 35
3.573.020 3.473.215 +99.805
07Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz
10, 11, 12, 13, 14, 15,
16, 17, 18, 19
407.082 402.787 +4.295
08Bundesministerium der Finanzen 11, 12, 13, 14, 15, 16 2.688.759 2.465.973 +222.786
09Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie
11, 12, 13, 14, 15, 16,
17, 18
780.452 733.691 +46.761
10Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft
11, 12, 13, 14, 15, 16,
17, 18
386.827 382.582 +4.245
11Bundesministerium für Arbeit und
Soziales
07, 11, 12, 13, 14, 15,
16
213.397 211.990 +1.407
12Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur
01, 03, 04, 05, 08, 11,
12, 14, 16, 21, 23, 27,
28
904.641 960.272 -55.631
14Bundesministerium der Verteidigung 01, 03, 04, 07, 09 2.005.657 2.217.743 -212.086
15Bundesministerium für Gesundheit 01, 04, 05, 06, 10, 11 283.430 259.152 +24.278
16Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz, Bau und Reaktorsicherheit
11, 12, 13, 14, 15, 16,
17
361.071 246.178 +114.893
17Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend
11, 12, 13, 14, 15 116.564 98.071 +18.493
19Bundesverfassungsgericht 11, 12 39.964 39.748 +216
20Bundesrechnungshof 11, 12, 13 95.314 93.249 +2.065
23Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung
11, 12 85.636 83.861 +1.775
30Bundesministerium für Bildung und
Forschung
02, 11, 12 126.802 120.337 +6.465
 Summe 13.814.82013.489.422+325.398


Gesamtplan - Teil II:




Komponenten zur Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme Betrag für
2014
Millionen €
 12
1.Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme (in % des BIP)
(Basis 2010: 2,21 %, Abbauschritt: 0,31 % p. a.)
0,971
2.Nominales Bruttoinlandsprodukt des der Haushaltsaufstellung vorangegangenen Jahres 2.737.600
3.Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme
(Produkt aus 1. und 2.)
26.572
4.Saldo der finanziellen Transaktionen
(Differenz zwischen 4a. und 4b.)
-2.890
4a.Finanzielle Transaktionen: Einnahmen (1.990)
4aa.Einnahmen aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt 1.990
4ab.Einnahmen aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen -
4b.Finanzielle Transaktionen: Ausgaben (4.880)
4ba.Ausgaben aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt 4.880
4bb.Ausgaben aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen -
5.Konjunkturkomponente
(Produkt aus 5a. und 5b.)
-4.876
5a.Nominale Produktionslücke -23.221
5b.Budgetsemielastizität (ohne Einheit) 0,21
6.Abbauverpflichtung aus dem Kontrollkonto -
7.Zulässige Nettokreditaufnahme
(Differenz zwischen 3. und der Summe der Positionen 4., 5. und 6.)
34.337
8.Nettokreditaufnahme des Bundes 6.500
9.Finanzierungssalden der Sondervermögen -94
10.Für die Schuldenregel relevante Kreditaufnahme
(Differenz zwischen 8. und 9.)
6.594
Nachrichtlich: Stand des Kontrollkontos auf Basis des Haushaltsabschlusses 2013 83.046
Datengrundlage: Jeweils aktuelle Daten des Statistischen Bundesamts und gesamtwirtschaftliche Vorausschätzungen der Bundesregierung.
zu 4ab., 4bb. und 9: Zu den Sondervermögen gehören der „Energie- und Klimafonds" sowie der Fonds „Aufbauhilfe". Der geplante Finanzierungs-
saldo des „Energie- und Klimafonds" beträgt -94 Millionen Euro im Jahr 2014. Es ist derzeit noch nicht absehbar, in welchem
Zeitraum und mit welchen Jahresfälligkeiten die übrigen Mittel des Fonds „Aufbauhilfe" abfließen werden.
Differenzen durch Rundung möglich.


Gesamtplan - Teil III:


Finanzierungsübersicht


Finanzierungsübersicht Betrag für 2014 Betrag für 2013
1.000 €
 123
1.Berechnung des Finanzierungssaldos  
1.1Einnahmen
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rückla-
gen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und Münzeinnahmen)
davon:
289.782.000 284.590.000
 Steuereinnahmen 268.197.000 260.611.000
 Verwaltungseinnahmen 21.585.000 23.979.000
1.2Ausgaben
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an
Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages)
296.500.000 310.000.000
 Negativer Finanzierungssaldo (Finanzierungsdefizit)-6.718.000-25.410.000
2.Deckung des Finanzierungssaldos  
2.1Münzeinnahmen 218.000 310.000
2.2Nettoneuverschuldung (Nettokreditaufnahme) am Kreditmarkt 6.500.000 25.100.000
 Summe(6.718.000)(25.410.000)


Gesamtplan - Teil IV:


Kreditfinanzierungsplan


Kreditfinanzierungsplan Betrag für 2014 Betrag für 2013
1.000 €
 123
1.Einnahmen  
1.1Einnahmen aus Krediten (Bruttokreditaufnahme) (206.122.257) (240.067.087)
1.1.1Laufzeit mehr als vier Jahre 118.169.598 114.535.051
1.1.2Laufzeit ein bis vier Jahre 49.574.905 56.173.649
1.1.3Laufzeit weniger als ein Jahr 38.377.754 69.358.387
1.2Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung (-)(-)
1.2.1Bundesbankmehrgewinn (Kap. 6002 Tit. 121 04) --
1.2.2Spenden --
1.2.3Teilaufhebung von Entschuldungsbescheiden nach Art. 25 Abs. 3 Eini-
gungsvertrag
--
1.2.4Rückbuchung erloschener Restanten --
 Einnahmen206.122.257240.067.087
2.Ausgaben zur Tilgung von Krediten  
2.1Laufzeit mehr als vier Jahre 85.610.961 92.145.085
2.2Laufzeit ein bis vier Jahre 55.605.075 62.641.258
2.3Laufzeit weniger als ein Jahr 59.106.065 69.460.048
 Ausgaben200.322.101224.246.391
3.Herleitung der Nettokreditaufnahme  
3.1Bruttokreditaufnahme (aus 1.1) 206.122.257 240.067.087
3.2Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung (aus 1.2) --
  (206.122.257) (240.067.087)
3.3Tilgung von Krediten (aus 2.) -200.322.101 -224.246.391
  (5.800.156) (15.820.696)
3.4Eigenbestandsveränderung (Marktpflege) -1.853.739 -2.795.221
  (3.946.417) (13.025.475)
3.5Selbstbewirtschaftungsmittel  
3.5.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung
von Auszahlungen zur Verrechnung auf Selbstbewirtschaftungskonten
1.400.000 -
3.5.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von
Auszahlungen an Dritte aus Selbstbewirtschaftungskonten
-1.100.000 -200.000
3.6Sondervermögen „Schlusszahlungsvorsorge"   
3.6.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-
rung der Zuführungen zum Sondervermögen
644.094 1.340.910
3.6.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von
Auszahlungen aus dem Sondervermögen
 -1.372.910
3.7Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau" und „Kinderbetreuungsfinan-
zierung"
  
3.7.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-
rung der Zuführungen zum Sondervermögen
--1.034.348
3.7.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von
Auszahlungen aus dem Sondervermögen
-388.000 534.348
3.8Sondervermögen „Aufbauhilfe"   
3.8.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-
rung der Zuführung zum Sondervermögen
-8.000.000
3.8.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von
Auszahlungen aus dem Sondervermögen
-2.500.000 -1.000.000
3.9Umbuchungen zum Haushaltsausgleich gemäß dem Haushaltsvermerk zu
Kap. 3201
4.497.489 5.806.525
 Nettokreditaufnahme6.500.00025.100.000