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Artikel 1 - Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes (FiMaAnpG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Kreditwesengesetzes



Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 33 Abs. 2" durch die Angabe „§ 25c Absatz 1" ersetzt.

b)
In Absatz 9 werden nach Satz 1 die folgenden Sätze angefügt:

„Für die Berechnung des Anteils der Stimmrechte gelten § 21 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3, § 22 Absatz 1 bis 3a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 und § 23 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie § 94 Absatz 2 und 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs entsprechend. Unberücksichtigt bleiben die Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Institute im Rahmen des Emissionsgeschäfts nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 halten, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und sie werden innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert."

c)
In Absatz 18 wird das Wort „Investmentgesetz" durch das Wort „Kapitalanlagegesetzbuch" ersetzt.

d)
In Absatz 19 Nummer 2 werden die Wörter „im Sinne des § 104k Nr. 2 Buchstabe a des Versicherungsaufsichtsgesetzes" gestrichen.

e)
Absatz 31 Satz 2 wird aufgehoben.

2.
In § 1a Absatz 1 wird die Angabe „und 9e" durch die Angabe „und 9c" ersetzt.

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 6a wird aufgehoben.

b)
In Absatz 6 Nummer 8 werden die Wörter „Anlage- und Abschlussvermittlung" durch das Wort „Anlagevermittlung" ersetzt.

c)
In Absatz 7 werden nach der Angabe „die §§ 24a" die Wörter „, 25a Absatz 5, die §§ 26a" eingefügt und werden nach den Wörtern „33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" die Wörter „, § 35 Absatz 2 Nummer 5" gestrichen.

d)
In Absatz 7a wird nach den Wörtern „24 Absatz 1 Nummer 4, 6, 9, 11, 14," die Angabe „14a," und nach der Angabe „die §§ 25," die Angabe „25a Absatz 5, §§" eingefügt und werden nach den Wörtern „33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1," die Wörter „§ 35 Absatz 2 Nummer 5," gestrichen.

e)
Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird nach dem Wort „Anlageberater" das Komma durch das Wort „und" ersetzt und werden die Wörter „Abschlussvermittler, Betreiber multilateraler Handelssysteme und Unternehmen, die das Platzierungsgeschäft betreiben," gestrichen.

bb)
Nach den Wörtern „24 Absatz 1 Nummer 14," wird die Angabe „14a," eingefügt.

cc)
Nach der Angabe „§ 25a Absatz 2" wird die Angabe „und 5" eingefügt.

dd)
Nach der Angabe „die §§ 26a" werden die Wörter „35 Absatz 2 Nummer 5 und §" gestrichen.

f)
In Absatz 8a werden nach den Wörtern „Die Anforderungen" die Wörter „des § 25a Absatz 5," eingefügt.

g)
Absatz 8b wird wie folgt geändert:

aa)
Nach dem Wort „Finanzportfolioverwalter" wird das Wort „, Abschlussvermittler" eingefügt.

bb)
Nach den Wörtern „24 Absatz 1 Nummer 14" wird die Angabe „, 14a" eingefügt.

cc)
Nach der Angabe „§ 25a Absatz 2" wird die Angabe „und 5" eingefügt.

dd)
Nach den Wörtern „und die Artikel" wird die Angabe „39," gestrichen und werden nach den Wörtern „sowie 89 bis" die Wörter „91, 95 Absatz 1 und 3, die Artikel" eingefügt.

h)
Absatz 9a Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Auf Kreditinstitute, die ausschließlich über eine Erlaubnis verfügen, die Tätigkeit einer zentralen Gegenpartei im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 auszuüben, sind die §§ 2c, 6b, 10, 10c bis 10i, 11, 12a bis 18, 24 Absatz 1 Nummer 6, 10, 14, 14a, 16, Absatz 1a Nummer 4 bis 8, die §§ 24a, 24c, 25 Absatz 1 Satz 2, die §§ 25a bis 25e, 26a, 32, 33, 34, 36 Absatz 3 Satz 1 und 2, die §§ 45 und 45b dieses Gesetzes sowie die Artikel 25 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden."

i)
Absatz 9e wird aufgehoben.

j)
In Absatz 10 Satz 1 werden die Wörter „Anlage- oder Abschlussvermittlung" durch das Wort „Anlagevermittlung" ersetzt.

k)
In Absatz 12 Satz 5 wird die Angabe „§ 35 Abs. 2 Nr. 4, 5 und 6" durch die Wörter „§ 35 Absatz 2 Nummer 4 und 6" ersetzt.

4.
In § 2a Absatz 2 Satz 1 und in Absatz 4 Satz 1 werden jeweils die Wörter „an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation gemäß § 25a Absatz 1" durch die Wörter „gemäß § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 2 und 3 Buchstabe b und c bezüglich der Risikocontrolling-Funktion" ersetzt.

5.
§ 7b Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In den Nummern 3 und 4 wird jeweils das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

c)
In Nummer 7 wird dem Wort „Genehmigung" das Wort „die" vorangestellt.

6.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „abgedeckte" durch das Wort „erfasste" ersetzt.

bb)
In Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter „nach § 6b Absatz 1 Satz 3 Nummer 2" durch die Wörter „nach § 6b Absatz 2 Satz 2 Nummer 2" ersetzt.

b)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die §§ 313, 314, 489, 490, 723 bis 725, 727 und 728 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und die §§ 132 bis 135 des Handelsgesetzbuchs sind nicht anzuwenden, wenn Zweck einer Kapitalüberlassung die Überlassung von Eigenmitteln im Sinne des Artikels 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist."

c)
Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Bundesanstalt kann auf die Eigenmittel nach Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung einen Korrekturposten festsetzen."

7.
§ 10a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 3 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und wird folgender Halbsatz angefügt:

„Institute, die nach § 1a als CRR-Institute gelten, gelten hierbei als Institute im Sinne des Artikels 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013."

b)
In Satz 8 werden nach dem Wort „Institutsgruppe" die Wörter „im Sinne dieser Vorschrift" eingefügt.

8.
In § 10d Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „gemäß Artikeln 107 bis 311 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013" durch die Wörter „gemäß den Artikeln 107 bis 311 und 325 bis 377 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013" ersetzt.

9.
In § 10i Absatz 5 Nummer 5 wird die Angabe „Buchstabe a" durch die Wörter „Buchstabe b bis e" ersetzt.

10.
In § 15 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter „jeweils hälftig mit Kern- und Ergänzungskapital" durch die Wörter „mit hartem Kernkapital nach Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

11.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „oder eines Vertreters des Geschäftsleiters" gestrichen.

bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „, das Ausscheiden eines Vertreters des Geschäftsleiters" gestrichen.

cc)
In Nummer 13 wird das Wort „qualifizierten" durch das Wort „bedeutenden" ersetzt.

b)
Absatz 1a wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird das Wort „qualifizierten" durch das Wort „bedeutenden" ersetzt.

bb)
In Nummer 6 werden die Wörter „§ 1 Absatz 2 der Instituts-Vergütungsverordnung vom 6. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1374)" durch die Wörter „§ 17 der Institutsvergütungsverordnung vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4270)" ersetzt.

c)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Ein Mitglied eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines CRR-Instituts, das von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 25d Absatz 3 Satz 7 ist, einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank die Aufnahme und die Beendigung einer Tätigkeit als Geschäftsleiter oder als Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglied eines anderen Unternehmens unverzüglich anzuzeigen."

d)
Absatz 3a Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Für eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft gelten Satz 1 Nummer 1 und 2 hinsichtlich der Personen, die die Geschäfte tatsächlich führen sollen und Satz 1 Nummer 4 und 5 hinsichtlich der Mitglieder des Verwaltungs- und Aufsichtsorgans dieser Gesellschaft sowie die Sätze 2 bis 4 entsprechend."

12.
In § 24a wird nach Absatz 3b folgender Absatz 3c eingefügt:

„(3c) Auf ein Finanzdienstleistungsinstitut, das Factoring im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 oder Finanzierungsleasing im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 10 betreibt und die Absicht hat, für diese Tätigkeit eine Zweigniederlassung in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums zu errichten oder diese Tätigkeit im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums zu betreiben, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden, sofern die Voraussetzungen des § 53b Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 bis 7 erfüllt sind. Absatz 2 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die zuständige Stelle des Aufnahmemitgliedstaats über die Höhe und die Zusammensetzung der Eigenmittel des Finanzdienstleistungsinstituts und die nach Artikel 92 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 errechneten Gesamtrisikobeträge von dessen Mutterkreditinstitut zu unterrichten ist."

13.
§ 25a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 werden die Wörter „nach Maßgabe" durch die Wörter „unter Berücksichtigung" ersetzt.

b)
Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.

c)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „22" durch die Angabe „4" ersetzt.

d)
Absatz 4 wird aufgehoben.

e)
In Absatz 5 Satz 3 werden nach den Wörtern „Teil der variablen Vergütung" die Wörter „in Instrumenten gezahlt wird, die" eingefügt und wird das Wort „wird" durch das Wort „werden" ersetzt.

f)
Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 5" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 3 Nummer 6" ersetzt.

bb)
In Nummer 3 werden nach dem Wort „Vergütungskontrollausschusses" die Wörter „und eines Vergütungsbeauftragten" eingefügt.

14.
§ 25c wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt:

„Bei der Zahl der Leitungs- oder Aufsichtsmandate, die ein Geschäftsleiter gleichzeitig innehaben kann, sind der Einzelfall und die Art, der Umfang und die Komplexität der Geschäfte des Instituts zu berücksichtigen."

bb)
Der neue Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Geschäftsleiter" die Wörter „eines CRR-Instituts, das von erheblicher Bedeutung im Sinne des Satzes 6 ist" eingefügt.

bbb)
In Nummer 1 wird das Semikolon am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

ccc)
In Nummer 2 wird das Wort „weiteren" gestrichen.

cc)
In dem neuen Satz 4 werden nach den Wörtern „Mandate bei" die Wörter „Organisationen und" und nach den Wörtern „Ziele verfolgen," die Wörter „insbesondere Unternehmen, die der kommunalen Daseinsvorsorge dienen," eingefügt.

dd)
Folgender Satz wird angefügt:

„Ein Institut ist von erheblicher Bedeutung im Sinne von Satz 2, wenn seine Bilanzsumme im Durchschnitt zu den jeweiligen Stichtagen der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre 15 Milliarden Euro erreicht oder überschritten hat; als Institute von erheblicher Bedeutung gelten stets

1.
Institute, die nach Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63) von der Europäischen Zentralbank beaufsichtigt werden,

2.
Institute, die als potentiell systemgefährdend im Sinne des § 47 Absatz 1 eingestuft wurden, und

3.
Finanzhandelsinstitute im Sinne des § 25f Absatz 1."

b)
In Absatz 4b Satz 1 werden die Wörter „Absatz 4a gilt für" durch das Wort „Für" und die Wörter „mit der Maßgabe" durch das Wort „gilt" sowie wird das Wort „Sicherstellungspflichten" durch das Wort „Sorgfaltspflichten" ersetzt.

15.
§ 25d wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Instituts" durch das Wort „CRR-Instituts, das von erheblicher Bedeutung im Sinne des Satzes 7 ist" ersetzt und werden die Wörter „, im Fall einer Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft nur, wenn diese nach § 10a Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3 oder § 10b Absatz 3 Satz 8 als übergeordnetes Unternehmen bestimmt worden ist," gestrichen.

bbb)
In Nummer 3 werden die Wörter „bereits", „anderen" und „weiteren" gestrichen.

ccc)
In Nummer 4 wird das Wort „bereits" gestrichen und werden die Wörter „drei anderen" durch das Wort „vier" ersetzt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Satz 1 gilt jeweils auch für Mitglieder der Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane einer Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft, wenn diese nach § 10a Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3 oder § 10b Absatz 3 Satz 8 als übergeordnetes Unternehmen bestimmt worden ist und ihr ein CRR-Institut nachgeordnet ist."

cc)
In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „Mehrere Mandate gelten" durch die Wörter „Dabei gelten im Sinne von Satz 1 Nummer 3 und 4 mehrere Mandate" ersetzt.

dd)
In dem neuen Satz 4 werden nach den Wörtern „Mandate bei" die Wörter „Organisationen und" eingefügt und werden die Wörter „überwiegend nicht gewerblich ausgerichtet sind" durch die Wörter „nicht überwiegend gewerbliche Ziele verfolgen" ersetzt.

ee)
In dem neuen Satz 5 werden nach den Wörtern „oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft" die Wörter „über die Anzahl der nach Satz 1 Nummern 3 und 4 höchstens zulässigen Mandate hinaus" eingefügt und werden die Wörter „als nach Satz 1 Nummer 3 und 4 erlaubt" gestrichen.

ff)
Folgender Satz wird angefügt:

„Ein Institut ist von erheblicher Bedeutung im Sinne von Satz 1, wenn seine Bilanzsumme im Durchschnitt zu den jeweiligen Stichtagen der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre 15 Milliarden Euro erreicht oder überschritten hat; als Institute von erheblicher Bedeutung gelten stets

1.
Institute, die nach Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63) von der Europäischen Zentralbank beaufsichtigt werden,

2.
Institute, die als potentiell systemgefährdend im Sinne des § 47 Absatz 1 eingestuft wurden, und

3.
Finanzhandelsinstitute im Sinne des § 25f Absatz 1."

b)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines Instituts, das weder CRR-Institut noch Institut von erheblicher Bedeutung im Sinne des Absatzes 3 Satz 7 ist, oder einer Finanzholding-Gesellschaft kann nicht sein,

1.
wer in dem betreffenden Unternehmen Geschäftsleiter war, wenn bereits zwei ehemalige Geschäftsleiter des Unternehmens Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans sind, oder

2.
wer in mehr als fünf Unternehmen, die unter der Aufsicht der Bundesanstalt stehen, Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans ist, es sei denn, diese Unternehmen gehören demselben institutsbezogenen Sicherungssystem an."

c)
Absatz 8 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Soweit dies nicht der Fall ist, verlangt der Risikoausschuss von der Geschäftsleitung Vorschläge, wie die Konditionen im Kundengeschäft in Übereinstimmung mit dem Geschäftsmodell und der Risikostruktur ausgestaltet werden können, und überwacht deren Umsetzung."

16.
In § 25i Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 25j" durch die Angabe „§ 25k" ersetzt.

17.
In § 25k Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „§ 25k Absatz 1" durch die Angabe „§ 25l Absatz 1" ersetzt.

18.
§ 25l wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter „25g Absatz 1, 3 und 4" durch die Wörter „25h Absatz 1, 3 und 4" und wird die Angabe „§§ 25h und 25j" durch die Angabe „§§ 25i und 25k" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „§ 10a Abs. 3 Satz 6 oder Satz 7 oder § 10a Absatz 3a Satz 6 oder Satz 7" durch die Angabe „§ 10a" ersetzt.

19.
In § 25n Absatz 4 und 5 wird jeweils die Angabe „§ 25g Absatz 1" durch die Angabe „§ 25h Absatz 1" ersetzt.

20.
In § 26a Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „als Anhang zum Jahresabschluss im Sinne von § 26 Absatz 1 Satz 2 offenzulegen und von einem Abschlussprüfer nach Maßgabe des § 340k des Handelsgesetzbuchs prüfen zu lassen:" durch die Wörter „in eine Anlage zum Jahresabschluss im Sinne des § 26 Absatz 1 Satz 2 aufzunehmen, von einem Abschlussprüfer nach Maßgabe des § 340k des Handelsgesetzbuchs prüfen zu lassen und offenzulegen:" ersetzt.

21.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a werden nach den Wörtern „nach den §§ 25b," die Wörter „25c Absatz 2 bis 4b, § 25d Absatz 3 bis 12, §" und nach den Wörtern „jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 22" die Wörter „, nach § 51a Absatz 1 auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 51a Absatz 1, nach § 51b Absatz 1 auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 51b Absatz 2 und nach § 51c Absatz 1" eingefügt.

bb)
In Buchstabe b wird nach der Angabe „§§ 17, 20, 23" die Angabe „, 25" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „25g bis 25m" durch die Angabe „25h bis 25n" ersetzt.

22.
In § 31 Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Sie kann ferner Unternehmen, die ausschließlich Finanzdienstleistungen nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 oder Nummer 10 erbringen, von den Verpflichtungen nach § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe c freistellen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere auf Grund der Institutsgröße, angezeigt ist."

23.
§ 33 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 4a wird folgende Nummer 4b eingefügt:

„4b.Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass ein Geschäftsleiter gegen die Anforderungen des § 25c Absatz 2 verstößt;".

bb)
Die bisherige Nummer 4b wird Nummer 4c.

b)
In Satz 2 wird nach dem Wort „Anlageberater" das Komma durch das Wort „oder" ersetzt und werden die Wörter „oder Abschlussvermittler" gestrichen.

24.
§ 35 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Nummern 5 und 7 werden aufgehoben.

b)
In Nummer 8 werden die Wörter „oder die in Artikel 104 und 105 der Richtlinie 2013/36/EU" gestrichen.

25.
§ 36 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird das Wort „Investmentgesetzes" durch das Wort „Kapitalanlagebuchs" ersetzt.

b)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern „25d Absatz 3 Satz 1" jeweils die Wörter „und 2 sowie § 25d Absatz 3a Satz 1" eingefügt und wird das Wort „oder" durch das Wort „und" ersetzt.

bb)
In den Nummern 6 und 7 werden nach dem Wort „die" jeweils die Wörter „nach § 25d Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 bezeichnete" eingefügt.

cc)
In Nummer 8 werden die Wörter „die Person" durch die Wörter „die nach § 25d Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 bezeichnete Person" und wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

dd)
In Nummer 9 werden die Wörter „die Person" durch die Wörter „die nach § 25d Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 bezeichnete Person" und wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

ee)
Folgende Nummer 10 wird angefügt:

„10.
die nach § 25d Absatz 3a Satz 1 bezeichnete Person mehr als fünf Kontrollmandate bei unter der Aufsicht der Bundesanstalt stehenden Unternehmen ausübt."

26.
§ 45 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 werden jeweils das Wort „Gesamtkennziffer" durch das Wort „Gesamtkapitalquote" ersetzt und wird jeweils das Wort „anrechenbaren" gestrichen.

b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 wird das Wort „gewinnabhängige" durch das Wort „gewinnabhängigen" ersetzt.

bb)
In Nummer 6 wird das Komma am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

cc)
In Nummer 7 wird nach den Wörtern „Maßnahmen zu berichten ist" ein Komma eingefügt.

27.
§ 45b Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25a Absatz 5 Satz 1 und 2," durch die Wörter „auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25a Absatz 6" ersetzt.

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Bundesanstalt ist berechtigt, Maßnahmen nach Satz 1 zusätzlich zu einer Festsetzung erhöhter Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 3 Satz 2 Nummer 10 sowie zusammen oder zusätzlich zu einer Festsetzung erhöhter Eigenmittelanforderungen nach § 51a Absatz 2 Nummer 4 anzuordnen."

28.
§ 45c Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 werden die Wörter „§ 36 Absatz 3 Nummer 1 bis 9" durch die Wörter „§ 36 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 9" ersetzt.

b)
In Nummer 5 wird das Wort „Investmentgesetzes" durch das Wort „Kapitalanlagebuchs" ersetzt.

29.
§ 46 Absatz 2 Satz 7 wird wie folgt gefasst:

„Die Vorschriften der Insolvenzordnung zum Schutz von Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und Abrechnungssystemen einschließlich interoperabler Systeme sowie von dinglichen Sicherheiten der Zentralbanken und von Finanzsicherheiten sind bei Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 entsprechend anzuwenden."

30.
§ 48b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden nach den Wörtern „erforderlichen Eigenmittel" die Wörter „erforderlichen Eigenmittel" gestrichen.

b)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Nummern 5 bis 8 werden wie folgt gefasst:

„5.
die Verhältnisse auf den Finanzmärkten, insbesondere die von den Marktteilnehmern erwarteten Folgen eines Zusammenbruchs des Instituts auf andere Unternehmen des Finanzsektors, auf den Finanzmarkt, das Vertrauen der Einleger und Marktteilnehmer in die Funktionsfähigkeit des Finanzmarktes und der Realwirtschaft,

6.
die Ersetzbarkeit der von dem Institut angebotenen Dienstleistungen und technischen Systeme,

7.
die Komplexität der vom Institut mit anderen Marktteilnehmern abgeschlossenen Geschäfte,

8.
die Art, der Umfang und die Komplexität der vom Institut grenzüberschreitend abgeschlossenen Geschäfte sowie die Ersetzbarkeit der grenzüberschreitend angebotenen Dienstleistungen und technischen Systeme."

bb)
Nummer 9 wird aufgehoben.

31.
In § 48t Absatz 5 wird in den Nummern 1, 2 und 3 jeweils das Wort „Prozentpunkte" durch das Wort „Prozent" ersetzt.

32.
In § 49 werden nach den Wörtern „des § 13c Abs. 3 Satz 4" die Wörter „, des § 25c Absatz 4c" eingefügt.

33.
In § 51a Absatz 6 Satz 2 Nummer 4 wird das Wort „Wohungsunternehmen" durch das Wort „Wohnungsunternehmen" ersetzt.

34.
§ 51c wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) § 25c Absatz 4a Nummer 3 Buchstabe d, e und g gilt mit der Maßgabe, dass die Berichterstattung in angemessenen Abständen, mindestens jedoch jährlich, erfolgt."

b)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

c)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

35.
In § 53 Absatz 2 Nummer 4 Satz 3 wird die Angabe „Satz 1" durch die Angabe „Satz 2" ersetzt.

36.
§ 53b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 7 werden die Wörter „§ 25g Absatz 1 bis 3" durch die Wörter „§ 25h Absatz 1 bis 3" und die Wörter „§ 25g Absatz 4 und 5" durch die Wörter „§ 25h Absatz 4 und 5" ersetzt.

bb)
In Nummer 8 wird die Angabe „§§ 25h bis 25j, 25l" durch die Angabe „§§ 25i bis 25k, 25m" ersetzt.

b)
In Absatz 10 Satz 1 wird das Wort „EU-Mutter-Finanzholding-Gesellschaft" durch das Wort „EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft" ersetzt.

37.
In § 53d Absatz 3 werden nach den Wörtern „von Absatz 1" die Wörter „und § 15 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes" eingefügt.

38.
In § 53l Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „und 34" durch die Angabe „bis 35" ersetzt.

39.
§ 56 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 Buchstabe f wird nach der Angabe „Nummer 4, 6, 8, 9, 12," die Angabe „13," gestrichen.

b)
In Nummer 3 Buchstabe h wird die Angabe „§ 25g" durch die Angabe „§ 25h" ersetzt.

c)
In Nummer 12 wird die Angabe „§ 25l" durch die Angabe „§ 25m" ersetzt.

d)
In Nummer 13 wird die Angabe „§ 25l" durch die Angabe „§ 25m" ersetzt.

40.
§ 60b wird wie folgt gefasst:

§ 60b Bekanntmachung von Maßnahmen

(1) Die Bundesanstalt soll jede gegen ein ihrer Aufsicht unterstehendes Institut oder Unternehmen oder gegen einen Geschäftsleiter eines Instituts oder Unternehmens verhängte und bestandskräftig gewordene Maßnahme, die sie wegen eines Verstoßes gegen dieses Gesetz, den dazu erlassenen Rechtsverordnungen oder den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verhängt hat, und jede unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 unverzüglich auf ihren Internetseiten öffentlich bekannt machen und dabei auch Informationen zu Art und Charakter des Verstoßes mitteilen. Die Rechte der Bundesanstalt nach § 37 Absatz 1 Satz 3 bleiben unberührt.

(2) Die Bekanntmachung einer unanfechtbar gewordenen Bußgeldentscheidung nach § 56 Absatz 4c darf keine personenbezogenen Daten enthalten.

(3) Eine unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidung nach § 56 Absatz 4c darf nicht nach Absatz 1 bekannt gemacht werden, wenn eine solche Bekanntmachung die Stabilität der Finanzmärkte der Bundesrepublik Deutschland oder eines oder mehrerer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erheblich gefährden oder eine solche Bekanntmachung den Beteiligten einen unverhältnismäßig großen Schaden zufügen würde.

(4) Die Bundesanstalt hat eine bestandskräftig gewordene Maßnahme oder eine unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidung mit Ausnahme von Bußgeldentscheidungen nach § 56 Absatz 4c auf anonymer Basis bekannt zu machen, wenn eine Bekanntmachung nach Absatz 1

1.
das Persönlichkeitsrecht natürlicher Personen verletzt oder eine Bekanntmachung personenbezogener Daten aus sonstigen Gründen unverhältnismäßig wäre,

2.
die Stabilität der Finanzmärkte der Bundesrepublik Deutschland oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder den Fortgang einer strafrechtlichen Ermittlung erheblich gefährden würde oder

3.
den beteiligten Instituten oder natürlichen Personen einen unverhältnismäßig großen Schaden zufügen würde.

Abweichend von Satz 1 kann die Bundesanstalt in den Fällen von Satz 1 Nummer 2 und 3 so lange von der Bekanntmachung nach Absatz 1 absehen, bis die Gründe für eine Bekanntmachung auf anonymer Basis weggefallen sind.

(5) Die Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen im Sinne des Absatzes 1 mit Ausnahme der Bußgeldentscheidungen nach § 56 Absatz 4c sollen mindestens für fünf Jahre ab Bestandskraft der Maßnahme oder ab Unanfechtbarkeit der Bußgeldentscheidung auf den Internetseiten der Bundesanstalt veröffentlicht bleiben."

41.
§ 64r wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 10 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird das Wort „Vom" durch das Wort „vom" und wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

bb)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Satz 1 in dem Satzteil vor Buchstabe a wird das Wort „Vom" durch das Wort „vom" und werden die Wörter „zum 31. Dezember 2014" durch die Wörter „zum 31. Dezember 2016" ersetzt.

bbb)
Satz 2 wird aufgehoben.

cc)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen dürfen ab dem 1. Juli 2014 diejenigen Stammdateninformationen an die Deutsche Bundesbank übermitteln, die notwendig sind, um die mit Ablauf der Übergangsfrist nach Satz 1 Nummer 1 potenziell neu zu meldenden Millionenkreditnehmer zu erfassen."

b)
In Absatz 13 Satz 1 und Absatz 14 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort „für" die Wörter „Mandate als Geschäftsleiter und für" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 FiMaAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FiMaAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Kreditwesengesetz (KWG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 2a KWG Ausnahmen für gruppenangehörige Institute und Institute, die institutsbezogenen Sicherungssystemen angehören (vom 19.12.2014)
... hat. --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung durch Artikel 1 Nr. 4 G. v. 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 934 ) wurde sinngemäß ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verringerung der Abhängigkeit von Ratings
G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2085
Artikel 2 RatingG Änderung des Kreditwesengesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 934 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...