Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 7 - Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes (FiMaAnpG k.a.Abk.)

Artikel 7 Änderung des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 19. Juli 2014 FKAG § 1, § 13, § 18, § 25

Das Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1862), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 16 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Unternehmen" jeweils die Wörter „eines Finanzkonglomerats" gestrichen.

2.
In § 13 Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „übersteigt" die Wörter „und die Einbeziehung der Gruppe in die zusätzliche Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene oder die Anwendung der §§ 23 bis 25 nicht erforderlich oder im Hinblick auf die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung unangebracht oder irreführend wäre" eingefügt.

3.
In § 18 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Kapitalverwaltungsgesellschaften," die Wörter „extern verwaltete Investmentgesellschaften," eingefügt.

4.
In § 25 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 6 Absatz 8 Satz 2 und Absatz 9 Satz 1 und 2" durch die Wörter „§ 18 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 und 2" ersetzt.

 
Anzeige


 

Zitierungen von Artikel 7 Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 FiMaAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FiMaAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2553
Artikel 2 VAMoG Folgeänderungen (vom 31.12.2015)
... Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1862), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 934) geändert worden ist, wird wie folgt ...