Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung (2. WpDVerOVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 956 (Nr. 30); Geltung ab 01.08.2014

Artikel 1 Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 1. August 2014 WpDVerOV § 1, § 5, § 5b (neu), § 7, § 9, § 12

Die Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1432), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 Buchstabe a wird die Angabe „Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3" durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2, 3, 4b und 4d Satz 1" ersetzt.

b)
In Nummer 6 wird die Angabe „§ 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1" durch die Wörter „§ 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1" und die Angabe „§ 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3" durch die Wörter „§ 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 sowie Absatz 3a" ersetzt.

2.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Die Information nach § 31 Absatz 4d Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes ist dem Kunden für jedes zu empfehlende Finanzinstrument unmittelbar vor der Empfehlung zur Verfügung zu stellen."

b)
In Absatz 4 werden die Wörter „den Absätzen 1 und 2" durch die Wörter „§ 31 Absatz 4b des Wertpapierhandelsgesetzes sowie den Absätzen 1 und 2" ersetzt.

c)
In Absatz 5 werden die Wörter „den Absätzen 1 und 2" durch die Wörter „§ 31 Absatz 4b und 4d Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie den Absätzen 1 und 2" ersetzt.

3.
Nach § 5a wird folgender § 5b eingefügt:

„§ 5b Hinreichende Anzahl von auf dem Markt angebotenen Finanzinstrumenten

(1) Die hinreichende Anzahl von auf dem Markt angebotenen Finanzinstrumenten im Sinne des § 31 Absatz 4c Satz 1 Nummer 1 des Wertpapierhandelsgesetzes bestimmt sich in Bezug auf die auf dem Markt angebotenen Finanzinstrumente, die mit vertretbarem Aufwand verfügbar sind, und die Menge der Finanzinstrumente, die für den Kunden geeignet sind im Sinne des § 31 Absatz 4 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes.

(2) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss sicherstellen, dass die seiner Empfehlung zugrunde liegende Auswahl eine angemessene Streuung aufweist hinsichtlich verschiedener Arten von Finanzinstrumenten und hinsichtlich deren Anbieter oder Emittenten. Die Streuung hinsichtlich der Arten von Finanzinstrumenten kann beispielsweise darin bestehen, dass sich die Finanzinstrumente unterscheiden durch

1.
die Funktionsweise oder die Ausstattung oder

2.
die Art oder den Umfang der mit ihnen verbundenen Risiken oder

3.
die mit der Anlage verbundenen Kosten."

4.
In § 7 Nummer 1 wird die Angabe „Satz 1" gestrichen.

5.
In § 9 Absatz 4 Satz 3 zweiter Halbsatz wird die Angabe „Satz 1" gestrichen.

6.
Dem § 12 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Um die Honorar-Anlageberatung von der übrigen Anlageberatung nach § 33 Absatz 3a des Wertpapierhandelsgesetzes zu trennen, müssen Wertpapierdienstleistungsunternehmen entsprechend ihrer Größe und Organisation sowie der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäftstätigkeit sicherstellen, dass seitens der übrigen Anlageberatung kein Einfluss auf die Honorar-Anlageberatung ausgeübt werden kann. Dies erfordert insbesondere sicherzustellen, dass:

1.
die Vertriebsvorgaben für die Honorar-Anlageberatung unabhängig von den Vertriebsvorgaben für die übrige Anlageberatung ausgestaltet, umgesetzt und überwacht werden und

2.
die mit der Erbringung der Honorar-Anlageberatung betrauten Mitarbeiter nicht auch mit der Erbringung der übrigen Anlageberatung betraut sind."



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