Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Bodenschätzungs-Durchführungsverordnung (BodSchätzDVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 962 (Nr. 31); Geltung ab 22.07.2014

Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. Juli 2014 BodSchätzDV § 1, Anlage 1

Die Bodenschätzungs-Durchführungsverordnung vom 23. Februar 2012 (BGBl. I S. 311) wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 werden die Wörter „(§ 6 Absatz 1 des Bodenschätzungsgesetzes)" durch die Wörter „(§ 6 Absatz 1 des Gesetzes)" ersetzt.

2.
Die Anlage 1 zu § 1 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

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Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Bodenschätzungs-Durchführungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 BodSchätzDVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BodSchätzDVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anhang BodSchätzDVÄndV zu Artikel 1 Nummer 2


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