Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 24 MPVerfVO vom 05.04.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 24 MPVerfVO, alle Änderungen durch Artikel 106 SchriftVG am 5. April 2017 und Änderungshistorie der MPVerfVO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 24 MPVerfVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
§ 24 MPVerfVO n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 106 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 27.01.2022) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 24 Prüfungsunterlagen


(Text alte Fassung)

(1) 1 Auf schriftliches Verlangen ist dem Prüfling binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs nach Abschluss eines jeden Teils der Meisterprüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. 2 Danach kann innerhalb der in Absatz 2 genannten Aufbewahrungsfristen auf Antrag Einsicht gewährt werden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Auf schriftliches oder elektronisches Verlangen ist dem Prüfling binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs nach Abschluss eines jeden Teils der Meisterprüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. 2 Danach kann innerhalb der in Absatz 2 genannten Aufbewahrungsfristen auf Antrag Einsicht gewährt werden.

(2) Der Antrag auf Zulassung und die Zulassungsentscheidung, die schriftlichen Prüfungsarbeiten sowie die die Befreiungen begründenden Unterlagen sind drei Jahre und die Niederschriften nach § 23 Absatz 1 zehn Jahre nach Abschluss der Meisterprüfung aufzubewahren.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 27.01.2022) 
 

Anzeige