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Änderung § 12 MPVerfVO vom 05.04.2017

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§ 12 MPVerfVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
§ 12 MPVerfVO n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 106 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 27.01.2022) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Befreiungen


(1) 1 Anträge auf Befreiung von einzelnen Teilen der Meisterprüfung können zusammen mit dem Antrag auf Zulassung oder mit der Anmeldung zu einem Teil der Meisterprüfung gestellt werden; Gründe, die nach der Handwerksordnung zur Befreiung von Teilen der Meisterprüfung führen, sind hierbei geltend zu machen. 2 Für Entscheidungen über Befreiungen von den Teilen I und II muss auch die fachliche Zuständigkeit des Meisterprüfungsausschusses gegeben sein.

(2) Anträge auf Befreiung von Prüfungsbereichen, Prüfungsfächern, Handlungsfeldern oder vom praktischen Teil der Prüfung im Teil IV sind spätestens mit der Anmeldung für den jeweiligen Teil der Meisterprüfung zu stellen.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Anträge auf Befreiung sind schriftlich zu stellen; die Nachweise über Befreiungsgründe sind beizufügen. 2 Werden Gründe geltend gemacht, die nach der Handwerksordnung zur Befreiung von Teilen der Meisterprüfung führen, gilt Satz 1 entsprechend.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Anträge auf Befreiung sind schriftlich oder elektronisch zu stellen; die Nachweise über Befreiungsgründe sind beizufügen. 2 Werden Gründe geltend gemacht, die nach der Handwerksordnung zur Befreiung von Teilen der Meisterprüfung führen, gilt Satz 1 entsprechend.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 27.01.2022)