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Änderung § 13 MPVerfVO vom 05.04.2017
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§ 13 MPVerfVO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung | § 13 MPVerfVO n.F. (neue Fassung) in der am 05.04.2017 geltenden Fassung durch Artikel 106 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Einladung zur Prüfung | |
(Text alte Fassung) 1 Ort und Zeit der Prüfung sind dem Prüfling mindestens zwei Wochen vorher schriftlich bekannt zu geben. 2 Dabei ist ihm auch mitzuteilen, welche Arbeits- und Hilfsmittel notwendig und erlaubt sind. 3 Der Prüfling ist auf § 7 hinzuweisen. | (Text neue Fassung) 1 Ort und Zeit der Prüfung sind dem Prüfling mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben. 2 Dabei ist ihm auch mitzuteilen, welche Arbeits- und Hilfsmittel notwendig und erlaubt sind. 3 Der Prüfling ist auf § 7 hinzuweisen. |
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