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Änderung § 13 MPVerfVO vom 05.04.2017

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§ 13 MPVerfVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
§ 13 MPVerfVO n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 106 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 27.01.2022) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Einladung zur Prüfung


(Text alte Fassung)

1 Ort und Zeit der Prüfung sind dem Prüfling mindestens zwei Wochen vorher schriftlich bekannt zu geben. 2 Dabei ist ihm auch mitzuteilen, welche Arbeits- und Hilfsmittel notwendig und erlaubt sind. 3 Der Prüfling ist auf § 7 hinzuweisen.

(Text neue Fassung)

1 Ort und Zeit der Prüfung sind dem Prüfling mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben. 2 Dabei ist ihm auch mitzuteilen, welche Arbeits- und Hilfsmittel notwendig und erlaubt sind. 3 Der Prüfling ist auf § 7 hinzuweisen.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 27.01.2022) 

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