Tools:
Update via:
Änderung § 24 MPVerfVO vom 05.04.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 24 MPVerfVO, alle Änderungen durch Artikel 106 SchriftVG am 5. April 2017 und Änderungshistorie der MPVerfVOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 24 MPVerfVO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung | § 24 MPVerfVO n.F. (neue Fassung) in der am 05.04.2017 geltenden Fassung durch Artikel 106 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 24 Prüfungsunterlagen | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Auf schriftliches Verlangen ist dem Prüfling binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs nach Abschluss eines jeden Teils der Meisterprüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. 2 Danach kann innerhalb der in Absatz 2 genannten Aufbewahrungsfristen auf Antrag Einsicht gewährt werden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Auf schriftliches oder elektronisches Verlangen ist dem Prüfling binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs nach Abschluss eines jeden Teils der Meisterprüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. 2 Danach kann innerhalb der in Absatz 2 genannten Aufbewahrungsfristen auf Antrag Einsicht gewährt werden. |
(2) Der Antrag auf Zulassung und die Zulassungsentscheidung, die schriftlichen Prüfungsarbeiten sowie die die Befreiungen begründenden Unterlagen sind drei Jahre und die Niederschriften nach § 23 Absatz 1 zehn Jahre nach Abschluss der Meisterprüfung aufzubewahren. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1122/al60072-0.htm