Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Meisterprüfungsverfahrensverordnung
V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2145
Artikel 1 1. MPVerfVOÄndV ... folgt gefasst: „Liegt ein wichtiger Grund vor, ist Absatz 1 anzuwenden; § 22 Absatz 2 bleibt unberührt." b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ... eine Bescheinigung auszustellen." 22. Nach § 21 wird folgender § 22 eingefügt: „§ 22 Wiederholung der Meisterprüfung (1) ... 22. Nach § 21 wird folgender § 22 eingefügt: „§ 22 Wiederholung der Meisterprüfung (1) Die einzelnen nicht bestandenen Teile der ... nach Abschluss der Meisterprüfung aufzubewahren." 25. Der bisherige § 22 wird § 25 und wie folgt gefasst: „§ 25 Übergangsvorschrift ...
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