Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 1 - Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (6. EdWBeitrVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 16.07.2014 BGBl. I S. 1035 (Nr. 31); Geltung ab 22.07.2014
|

Artikel 1 Änderung der EdW-Beitragsverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. Juli 2014 EdWBeitrV § 2, § 2a, § 2b, § 2c, § 2d, § 5, § 5b, § 7c (neu)

Die EdW-Beitragsverordnung vom 19. August 1999 (BGBl. I S. 1891), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juli 2013 (BGBl. I S. 2435) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 8 wird die Angabe „und 7" durch die Angabe „und 8" ersetzt.

b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 5 wird nach dem Wort „Jahresbeitrag" der Punkt am Ende durch die Wörter „; werden die Angaben bis zu diesem Termin nachgereicht, setzt die Entschädigungseinrichtung den Jahresbeitrag unter Berücksichtigung der nachgereichten Angaben und Erhebung eines Zuschlags von 25 Prozent fest." ersetzt.

bb)
In Satz 6 werden jeweils nach der Angabe „Satz 5" die Wörter „erster Halbsatz" eingefügt.

2.
§ 2a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 8 werden jeweils nach den Wörtern „§ 7 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 des Investmentgesetzes" die Wörter „oder nach § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 oder Absatz 3 Nummer 2 bis 5 des Kapitalanlagegesetzbuches" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „und 7" durch die Angabe „und 8" ersetzt.

3.
In § 2b Satz 3 und § 2c Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „und 7" jeweils durch die Angabe „und 8" ersetzt.

4.
In § 2d Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 werden nach den Wörtern „bis maximal 20 Prozent" die Wörter „der Schadenssumme" eingefügt.

5.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Bei der Bemessung eines Sonderbeitrags oder einer Sonderzahlung nach § 8 Absatz 6 Satz 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes wird ein fiktiver Jahresbeitrag im Sinne des § 8 Absatz 6 Satz 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes zugrunde gelegt, wenn ein Institut in dem Jahresabschluss, der für die Berechnung des zuletzt fälligen Jahresbeitrags maßgeblich war, einen Sonderposten nach § 340g des Handelsgesetzbuchs gebildet oder aufgelöst hat, der nicht gemäß § 340e Absatz 4 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs gebildet werden musste. Die Höhe des fiktiven Jahresbeitrags bemisst sich vorbehaltlich des Satzes 3 nach § 1 Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 1a und 2. Bei der Ermittlung des Jahresüberschusses nach § 1 Absatz 1 Satz 2 wird zur Bemessung des fiktiven Jahresbeitrags die Bildung und Auflösung eines Sonderpostens gemäß § 340g des Handelsgesetzbuchs nur zur Hälfte berücksichtigt, sofern der Sonderposten nicht gemäß § 340e Absatz 4 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs gebildet werden musste. Die Institute haben die Zuführungen zum Sonderposten und die Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens gemäß den §§ 340g und 340e Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs gegenüber der Entschädigungseinrichtung unter Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses im Einzelnen betragsmäßig anzuzeigen. § 2 Absatz 4 gilt entsprechend. Soweit der Entschädigungseinrichtung die Anzeige eines Instituts nach Satz 4 nicht vorliegt, hat sie das Institut vor der Erhebung eines Sonderbeitrags oder einer Sonderzahlung aufzufordern, innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Wochen die Anzeige nachträglich zu erstatten oder fehlende Angaben nachzureichen. Werden die Angaben innerhalb dieser Frist nicht nachgereicht, sind auch die Sonderposten, die gemäß § 340e Absatz 4 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs gebildet werden mussten, bei der Ermittlung des Jahresüberschusses nach § 1 Absatz 1 Satz 2 zur Bemessung des fiktiven Jahresbeitrags nur zur Hälfte zu berücksichtigen."

b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in Satz 5 Nummer 1 werden nach den Wörtern „den gemäß Satz 2" die Wörter „oder Satz 4" eingefügt.

c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

6.
In § 5b Satz 1 wird die Angabe „Satz 7" durch die Angabe „Satz 8" ersetzt.

7.
Nach § 7b wird der folgende § 7c eingefügt:

„§ 7c Übergangsvorschriften zur sechsten Verordnung zur Änderung der EdW-Beitragsverordnung

(1) Institute, die vor dem 22. Juli 2014 Zuführungen zu Sonderposten gemäß den §§ 340g und 340e Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs vorgenommen haben, haben dies der Entschädigungseinrichtung bis zum 12. August 2014 mit dem für das Abrechnungsjahr vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. September 2013 maßgeblichen festgestellten Jahresabschluss im Einzelnen betragsmäßig anzuzeigen. § 2 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Institute, die für die Festsetzung des Jahresbeitrags für das Abrechnungsjahr vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. September 2013 Ermäßigungstatbestände nach § 2 Absatz 2 Satz 2 bis 4, eine abweichende Zuordnung zu einer anderen Beitragsgruppe nach § 2b oder einen Versicherungsabschlag nach § 2d nicht beantragt oder die Gläubigerzahlen für die Zwecke des § 2c nicht angegeben und nachgewiesen haben, können dies für die Zwecke der Berechnung des fiktiven Jahresbeitrags nach § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 in der ab dem 22. Juli 2014 geltenden Fassung bis zum 12. August 2014 nachholen. § 2 Absatz 2 Satz 5 und 6, § 2b Satz 2, § 2c Absatz 1 Satz 4 und § 2d Absatz 2 Satz 1 und 2, jeweils in der ab dem 22. Juli 2014 geltenden Fassung, gelten entsprechend. Die in Satz 1 genannte Frist ist eine Ausschlussfrist.

(3) § 5 Absatz 2 in der ab dem 22. Juli 2014 geltenden Fassung ist in den Fällen der Auflösung eines Sonderpostens gemäß § 340g des Handelsgesetzbuchs nur anzuwenden, soweit diese Bestimmung auch bereits bei dessen Bildung anwendbar war. Bei einer Teilauflösung des Sonderpostens gilt für die Zwecke des Satzes 1 zunächst der Teilbetrag des Sonderpostens als aufgelöst, bei dessen Bildung § 5 Absatz 2 in der ab dem 22. Juli 2014 geltenden Fassung noch nicht anwendbar war.

(4) Die §§ 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 5 und 5b in der ab dem 22. Juli 2014 geltenden Fassung sind erstmals auf das am 30. September 2014 endende Abrechnungsjahr anzuwenden."



 

Zitierungen von Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 6. EdWBeitrVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 6. EdWBeitrVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau
V. v. 05.12.2016 BGBl. I S. 2821
Artikel 1 7. EdWBeitrVÄndV Änderung der EdW-Beitragsverordnung
... EdW-Beitragsverordnung vom 19. August 1999 (BGBl. I S. 1891), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juli 2014 (BGBl. I S. 1035) geändert worden ist, wird wie folgt ...