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Artikel 9 - Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (LPartStAnpG k.a.Abk.)
Artikel 9 Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
§ 3 Absatz 3 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2678), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „(3) Ehegatten im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, welche nach § 26b des Einkommensteuergesetzes zusammen veranlagt werden oder die, falls eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht durchgeführt wird, die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes erfüllen. Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten sind auch auf Lebenspartner anzuwenden, wenn in Verbindung mit § 2 Absatz 8 des Einkommensteuergesetzes die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind."
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Zitierungen von Artikel 9 Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 LPartStAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LPartStAnpG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451, 2020 I S. 597, 2021 I S. 97
Artikel 26 EMobStFG Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2678), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Satz 1 werden ...
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