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§ 3 - Kosmetik-Verordnung (KosmetikV k.a.Abk.)

Artikel 1 V. v. 16.07.2014 BGBl. I S. 1054 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3274
Geltung ab 24.07.2014; FNA: 2125-12-2 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 3 Anzeigepflichten



Wer im Inland kosmetische Mittel herstellt, hat der für die Überwachung zuständigen Behörde vor dem Inverkehrbringen den Ort der Herstellung anzuzeigen. Werden kosmetische Mittel in die Europäische Union eingeführt, hat der für die Einfuhr Verantwortliche vor deren erstmaliger Einfuhr den Ort, an dem kosmetische Mittel von ihm in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden (Einfuhrort), der für die Überwachung zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 können auf einen Beauftragten übertragen werden. Für Änderungen des angezeigten Herstellungs- oder Einfuhrortes gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.



 

Zitierungen von § 3 Kosmetik-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 KosmetikV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KosmetikV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 KosmetikV Ordnungswidrigkeiten (vom 30.01.2016)
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Satz 1 oder Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 4, eine Anzeige nicht, nicht richtig oder ...