§ 6 - Kosmetik-Verordnung (KosmetikV k.a.Abk.)

Artikel 1 V. v. 16.07.2014 BGBl. I S. 1054 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 11
Geltung ab 24.07.2014; FNA: 2125-20-2 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 6 Informations- und Behandlungszentren für Vergiftungen



Die Informations- und Behandlungszentren für Vergiftungen berichten dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit auf Anfrage über die Erkenntnisse, die sie auf Grund ihrer Tätigkeit gewonnen haben und die für die Beratung bei und die Behandlung von stoffbezogenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch kosmetische Mittel von allgemeiner Bedeutung sind.



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