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§ 8 - Kosmetik-Verordnung (KosmetikV k.a.Abk.)
Artikel 1 V. v. 16.07.2014 BGBl. I S. 1054 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 11
Geltung ab 24.07.2014; FNA: 2125-20-2 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 24.07.2014; FNA: 2125-20-2 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 8 Straftaten
(1) Nach § 58 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59; L 318 vom 15.11.2012, S. 74; L 72 vom 15.3.2013, S. 16), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/996 (ABl. L, 2024/996, 4.4.2024) geändert worden ist, **) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass ein kosmetisches Mittel einen in Anhang II aufgeführten Stoff nicht enthält,
- 2.
- entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass in einem kosmetischen Mittel ein in Anhang III aufgeführter Stoff nicht enthalten ist, der unter Verstoß gegen die in Anhang III Spalte f oder Spalte h festgelegten Einschränkungen verwendet wird,
- 3.
- entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c Nummer i nicht dafür sorgt, dass in einem kosmetischen Mittel ein anderer als in Anhang IV aufgeführter Farbstoff nicht enthalten ist,
- 4.
- entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c Nummer i nicht dafür sorgt, dass in einem kosmetischen Mittel ein in Anhang IV aufgeführter Farbstoff nicht enthalten ist, der unter Verstoß gegen die in Anhang IV Spalte g oder Spalte i genannten Verwendungsbedingungen verwendet wird,
- 5.
- entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d Nummer i nicht dafür sorgt, dass in einem kosmetischen Mittel ein anderer als in Anhang V aufgeführter Konservierungsstoff nicht enthalten ist,
- 6.
- entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d Nummer i nicht dafür sorgt, dass in einem kosmetischen Mittel ein in Anhang V aufgeführter Konservierungsstoff nicht enthalten ist, der unter Verstoß gegen die in Anhang V Spalte f oder Spalte h genannten Verwendungsbedingungen verwendet wird,
- 7.
- entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe e Nummer i nicht dafür sorgt, dass in einem kosmetischen Mittel ein anderer als in Anhang VI aufgeführter UV-Filter nicht enthalten ist,
- 8.
- entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe e Nummer i nicht dafür sorgt, dass in einem kosmetischen Mittel ein in Anhang VI aufgeführter UV-Filter nicht enthalten ist, der unter Verstoß gegen die in Anhang VI Spalte f oder Spalte h genannten Verwendungsbedingungen verwendet wird, oder
- 9.
- entgegen Artikel 15 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Unterabsatz 1 einen als CMR-Stoff der Kategorie 1A, 1B oder 2 eingestuften Stoff verwendet.
(2) Nach § 59 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 verstößt, indem er
- 1.
- entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass in einem kosmetischen Mittel ein in Anhang III aufgeführter Stoff nicht enthalten ist, der unter Verstoß gegen die in Anhang III Spalte g festgelegten Einschränkungen verwendet wird,
- 2.
- entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c Nummer i nicht dafür sorgt, dass in einem kosmetischen Mittel ein in Anhang IV aufgeführter Farbstoff nicht enthalten ist, der unter Verstoß gegen die in Anhang IV Spalte h genannten Verwendungsbedingungen verwendet wird,
- 3.
- entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d Nummer i nicht dafür sorgt, dass in einem kosmetischen Mittel ein in Anhang V aufgeführter Konservierungsstoff nicht enthalten ist, der unter Verstoß gegen die in Anhang V Spalte g genannten Verwendungsbedingungen verwendet wird,
- 4.
- entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe e Nummer i nicht dafür sorgt, dass in einem kosmetischen Mittel ein in Anhang VI aufgeführter UV-Filter nicht enthalten ist, der unter Verstoß gegen die in Anhang VI Spalte g genannten Verwendungsbedingungen verwendet wird, oder
- 5.
- entgegen Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 nicht sicherstellt, dass
- a)
- ein kosmetisches Mittel eine dort genannte Sicherheitsbewertung durchlaufen hat, oder
- b)
- ein Sicherheitsbericht für das kosmetische Mittel gemäß Anhang I erstellt worden ist.
- Anm.
- d. Red.:
- *)
- Die nicht durchführbare Änderung durch Artikel 2 V. v. 26. Januar 2016 (BGBl. I S. 108) wurde sinngemäß konsolidiert.
- **)
- Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 2 Nummer 2 V. v. 15. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 11) wurde sinngemäß konsolidiert.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung von Sanktionsvorschriften zur Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen stoffrechtliche Unionsverordnungen V. v. 15. Januar 2025 BGBl. 2025 I Nr. 11 m.W.v. 18. Januar 2025
Frühere Fassungen von § 8 Kosmetik-Verordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 18.01.2025 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung von Sanktionsvorschriften zur Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen stoffrechtliche Unionsverordnungen vom 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 11 |
aktuell vorher | 10.08.2021 | Artikel 9 Viertes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften vom 27.07.2021 BGBl. I S. 3274 |
aktuell vorher | 30.01.2016 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften vom 26.01.2016 BGBl. I S. 108 |
aktuell | vor 30.01.2016 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 Kosmetik-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 KosmetikV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KosmetikV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
V. v. 26.01.2016 BGBl. I S. 108
Artikel 2 LFGBuaÄndV Änderung der Kosmetik-Verordnung
... den §§ 1, 8 Absatz 1 und § 9 Absatz 2 der Kosmetik-Verordnung vom 16. Juli 2014 (BGBl. I S. 1054) werden ...
Verordnung zur Änderung von Sanktionsvorschriften zur Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen stoffrechtliche Unionsverordnungen
V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 11
Artikel 2 ChemSanktionsVuaÄndV Änderung der Kosmetik-Verordnung
... durch die Verordnung (EU) 2024/996 (ABl. L, 2024/996, 4.4.2024)" ersetzt. 2. In § 8 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach der Angabe „Verordnung (EG) 1223/2009" die ...
Viertes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3274
Artikel 9 4. LFGBuaÄndG Änderung der Kosmetik-Verordnung
... § 8 der Kosmetik-Verordnung vom 16. Juli 2014 (BGBl. I S. 1054), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Januar 2016 (BGBl. ...
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