Änderung § 1 Kosmetik-Verordnung vom 18.01.2025

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.01.2025 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 18.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 11
(heute geltende Fassung) 
 

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§ 1 Ziel


(Text alte Fassung)

Diese Verordnung dient der Überwachung des Verkehrs mit kosmetischen Mitteln sowie der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/1298 vom 28. Juli 2015 (ABl. L 199 vom 29.7.2015, S. 22) geändert worden ist.

(Text neue Fassung)

Diese Verordnung dient der Überwachung des Verkehrs mit kosmetischen Mitteln sowie der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59; L 318 vom 15.11.2012, S. 74; L 72 vom 15.3.2013, S. 16), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/996 (ABl. L, 2024/996, 4.4.2024) *) geändert worden ist.


---
*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 2 Nummer 1 V. v. 15. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 11) wurde sinngemäß konsolidiert.


(heute geltende Fassung) 
 



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