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Änderung § 9 Kosmetik-Verordnung vom 30.01.2016
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§ 9 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.01.2016 geltenden Fassung | § 9 n.F. (neue Fassung) in der am 30.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 26.01.2016 BGBl. I S. 108 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Ordnungswidrigkeiten | |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Satz 1 oder Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 4, eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet oder 2. entgegen § 4 oder § 5 Absatz 1 ein kosmetisches Mittel auf dem Markt bereitstellt. | |
(Text alte Fassung) (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 358/2014 (ABl. L 107 vom 10.4.2014, S. 5) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig | (Text neue Fassung) (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/1298 *) vom 28. Juli 2015 (ABl. L 199 vom 29.7.2015, S. 22) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig |
1. entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Daten und Angaben aktualisiert werden, 2. entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass eine Produktinformationsdatei in der dort genannten Weise zugänglich gemacht wird, 3. entgegen Artikel 6 Absatz 2 erster oder dritter Spiegelstrich eine Überprüfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt, 4. entgegen Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 eine Produktinformationsdatei nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 5. entgegen Artikel 11 Absatz 1 Satz 2 eine Produktinformationsdatei nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt, 6. entgegen Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Absatz 2 oder Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 1 eine Notifizierung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt, 7. entgegen Artikel 13 Absatz 3 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht vor der Bereitstellung auf dem Markt zugänglich macht, 8. entgegen Artikel 13 Absatz 4 Unterabsatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor der Bereitstellung auf dem Markt macht, 9. entgegen Artikel 13 Absatz 7 nicht dafür sorgt, dass eine Aktualisierung unverzüglich vorgenommen wird, 10. entgegen Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a ein kosmetisches Mittel in Verkehr bringt, dessen endgültige Zusammensetzung zur Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 3 Satz 1 Buchstabe a, b oder Buchstabe c durch Tierversuche bestimmt worden ist, 11. entgegen Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b ein kosmetisches Mittel in Verkehr bringt, dessen Bestandteile oder Kombinationen von Bestandteilen zur Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 3 Satz 1 Buchstabe a, b oder Buchstabe c durch Tierversuche bestimmt worden sind, 12. entgegen a) Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a, c, e oder Buchstabe f oder b) Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d oder Buchstabe g, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2, ein kosmetisches Mittel auf dem Markt bereitstellt, 13. entgegen Artikel 21 Satz 1 nicht gewährleistet, dass eine dort bezeichnete Angabe der Öffentlichkeit leicht zugänglich gemacht wird, oder 14. entgegen Artikel 23 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. | |
--- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung durch Artikel 2 V. v. 26. Januar 2016 (BGBl. I S. 108) wurde sinngemäß konsolidiert. | |
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