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Änderung § 23a EEG 2023 vom 01.01.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 23a EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 23a EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 23a Besondere Bestimmung zur Höhe der Marktprämie


(Text alte Fassung)

1 Die Höhe des Anspruchs auf die Marktprämie nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 wird kalendermonatlich berechnet. 2 Die Berechnung erfolgt rückwirkend anhand der für den jeweiligen Kalendermonat berechneten Werte nach Anlage 1.

(Text neue Fassung)

Die Höhe des Anspruchs auf die Marktprämie nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 wird nach Anlage 1 berechnet.

(heute geltende Fassung) 

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