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Änderung § 23b EEG 2023 vom 01.01.2021

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§ 23b EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 23b EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 16.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 23b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 23b Besondere Bestimmung zur Einspeisevergütung bei ausgeförderten Anlagen


vorherige Änderung

 


Bei ausgeförderten Anlagen ist als anzulegender Wert für die Höhe des Anspruchs auf die Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Jahresmarktwert anzuwenden, der sich in entsprechender Anwendung von Anlage 1 Nummer 4 berechnet, ab dem Kalenderjahr 2023 höchstens jedoch 10 Cent pro Kilowattstunde.


 
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