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Änderung § 36f EEG 2023 vom 01.01.2021

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§ 36f EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 36f EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 36f Änderungen nach Erteilung des Zuschlags für Windenergieanlagen an Land


(1) 1 Zuschläge sind den Windenergieanlagen an Land, auf die sich die in dem Gebot angegebene Genehmigung bezieht, verbindlich und dauerhaft zugeordnet. 2 Sie dürfen nicht auf andere Anlagen oder andere Genehmigungen übertragen werden.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Wird die Genehmigung nach der Erteilung des Zuschlags geändert, bleibt der Zuschlag auf die geänderte Genehmigung bezogen. 2 Der Umfang des Zuschlags verändert sich dadurch nicht.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Wird die Genehmigung für das bezuschlagte Projekt nach der Erteilung des Zuschlags geändert oder neu erteilt, bleibt der Zuschlag auf die geänderte oder neu erteilte Genehmigung bezogen, wenn der Standort der Windenergieanlage um höchstens die doppelte Rotorblattlänge abweicht. 2 Der Umfang des Zuschlags verändert sich dadurch nicht.

(heute geltende Fassung) 

 
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