Änderung § 38g EEG 2023 vom 01.01.2021

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§ 38g EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 38g EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 38g (neu)


(Text neue Fassung)

§ 38g Dauer des Zahlungsanspruchs für Solaranlagen des zweiten Segments


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Abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 1 endet der Zeitraum mit dem Ablauf des 252. auf die öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags folgenden Kalendermonats.




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