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Änderung § 39h EEG 2023 vom 01.01.2021
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§ 39g EEG 2023 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 39h EEG 2023 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138 |
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(Text alte Fassung) § 39g Dauer des Zahlungsanspruchs für Biomasseanlagen | (Text neue Fassung)§ 39h Dauer des Zahlungsanspruchs für Biomasseanlagen |
(1) Abweichend von § 25 Satz 3 beginnt der Zeitraum nach § 25 Satz 1 für bestehende Biomasseanlagen nach § 39f Absatz 1 mit dem Tag nach § 39f Absatz 2 und für sonstige Biomasseanlagen spätestens 24 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags. | (1) Abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 3 beginnt der Zeitraum nach § 25 Absatz 1 Satz 1 für bestehende Biomasseanlagen nach § 39g Absatz 1 mit dem Tag nach § 39g Absatz 2 und für sonstige Biomasseanlagen spätestens 36 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags. |
(Textabschnitt unverändert) (2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn | |
1. die Inbetriebnahme der Biomasseanlage aufgrund einer Fristverlängerung nach § 39d Absatz 2 erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, 2. für bestehende Biomasseanlagen die Bescheinigung nach § 39f Absatz 4 erst nach dem Tag nach § 39f Absatz 2 vorgelegt wird. (3) 1 Abweichend von § 25 Satz 1 beträgt der Zahlungszeitraum für bestehende Biomasseanlagen zehn Jahre. 2 Dieser Zeitraum kann nicht erneut nach § 39f verlängert werden. | 1. die Inbetriebnahme der Biomasseanlage aufgrund einer Fristverlängerung nach § 39e Absatz 2 erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, 2. für bestehende Biomasseanlagen die Bescheinigung nach § 39g Absatz 4 erst nach dem Tag nach § 39g Absatz 2 vorgelegt wird. (3) 1 Abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 1 beträgt der Zahlungszeitraum für bestehende Biomasseanlagen zehn Jahre. 2 Dieser Zeitraum kann nicht erneut nach § 39g verlängert werden. |
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