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Änderung § 53 EEG 2023 vom 01.01.2021
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§ 53 EEG 2023 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 53 EEG 2023 n.F. (neue Fassung) in der am 16.05.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151 |
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(Text alte Fassung) § 53 Verringerung der Einspeisevergütung und des Mieterstromzuschlags | (Text neue Fassung)§ 53 Verringerung der Einspeisevergütung |
1 Die Höhe des Anspruchs auf die Einspeisevergütung und auf den Mieterstromzuschlag berechnet sich aus den anzulegenden Werten, wobei von den anzulegenden Werten | (1) Die Höhe des Anspruchs auf die Einspeisevergütung berechnet sich aus den anzulegenden Werten, wobei von den anzulegenden Werten |
(Textabschnitt unverändert) 1. 0,2 Cent pro Kilowattstunde für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft, Biomasse, Geothermie, Deponie-, Klär- oder Grubengas abzuziehen sind oder 2. 0,4 Cent pro Kilowattstunde für Strom aus Solaranlagen oder aus Windenergieanlagen an Land oder auf See abzuziehen sind. | |
2 Abweichend von Satz 1 verringert sich der anzulegende Wert um 20 Prozent, wobei das Ergebnis auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet wird, solange die Ausfallvergütung in Anspruch genommen wird. | (2) Abweichend von Absatz 1 verringert sich der Anspruch nicht, solange die unentgeltliche Abnahme in Anspruch genommen wird. (3) Abweichend von Absatz 1 verringert sich der anzulegende Wert um 20 Prozent, wobei das Ergebnis auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet wird, solange die Ausfallvergütung in Anspruch genommen wird. (4) 1 Für Strom aus ausgeförderten Anlagen, für die ein Anspruch auf Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 geltend gemacht wird, ist abweichend von Absatz 1 von dem anzulegenden Wert der Wert abzuziehen, den die Übertragungsnetzbetreiber nach § 51 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Energiefinanzierungsgesetzes auf ihrer Internetseite veröffentlicht haben. 2 Der Wert nach Satz 1 verringert sich um die Hälfte für Strom aus ausgeförderten Anlagen, die mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet sind. (5) 1 Wenn für besondere Solaranlagen nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a der Nachweis über den gleichzeitigen Nutzpflanzenanbau gemäß den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85c Absatz 1 Satz 4 nicht erbracht wird, verringert sich der anzulegende Wert um 2,5 Cent pro Kilowattstunde. 2 Die Rechtsfolge nach Satz 1 entfällt für die Zukunft, wenn im darauffolgenden Jahr der erforderliche Nachweis für das jeweils zurückliegende Jahr erbracht wird. 3 Die Rechtsfolge nach Satz 1 entfällt außerdem für die Zeiträume, für die der erforderliche Nachweis nachträglich erbracht wird. 4 Die Sätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn für besondere Solaranlagen nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b und c der Nachweis über die gleichzeitige landwirtschaftliche Nutzung gemäß den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85c Absatz 1 Satz 4 nicht erbracht wird. |
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