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Änderung § 74 EEG 2023 vom 01.01.2021

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§ 74 EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 74 EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 74 Elektrizitätsversorgungsunternehmen


(Text neue Fassung)

§ 74 Vorausschau des weiteren Ausbaus


vorherige Änderung

(1) 1 Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, müssen ihrem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich folgende Angaben mitteilen:

1.
die Angabe, ob und ab wann ein Fall im Sinn des § 60 Absatz 1 vorliegt,

2. die Angabe, ob und auf welcher Grundlage die EEG-Umlage sich verringert oder entfällt und

3. Änderungen, die für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen eines Entfallens oder einer Verringerung der EEG-Umlage weiterhin vorliegen, relevant sind oder sein können, sowie der Zeitpunkt, zu dem die Änderungen eingetreten sind.

2 Satz
1 Nummer 1 und 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Angaben bereits übermittelt worden sind oder die Tatsachen, die mit den Angaben übermittelt werden sollen, dem Übertragungsnetzbetreiber bereits offenkundig bekannt sind.

(2) 1 Elektrizitätsversorgungsunternehmen
müssen ihrem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich die an Letztverbraucher gelieferte Energiemenge elektronisch mitteilen und bis zum 31. Mai die Endabrechnung für das Vorjahr vorlegen. 2 Soweit die Belieferung über Bilanzkreise erfolgt, müssen die Energiemengen bilanzkreisscharf mitgeteilt werden. 3 Im Fall der Belieferung eines Stromspeichers im Sinn des § 61l sind zusätzlich sämtliche Strommengen im Sinn des § 61l Absatz 1b Nummer 1 anzugeben.

(3) Sofern die Übertragungsnetzbetreiber Formularvorlagen zu Form
und Inhalt der Übermittlung der Angaben nach den Absätzen 1 und 2 bereitstellen, müssen die Angaben unter Verwendung dieser Formularvorlagen übermittelt werden.



(1) 1 Die Übertragungsnetzbetreiber müssen bis zum 25. Oktober eines Kalenderjahres eine Vorausschau für die Entwicklung des Ausbaus der erneuerbaren Energien in den folgenden fünf Kalenderjahren erstellen und veröffentlichen. 2 Diese Vorausschau muss mindestens eine Prognose der Entwicklung

1. der installierten Leistung der Anlagen,

2. der Volllaststunden und

3. der erzeugten Jahresarbeit

enthalten.

(2) Die Angaben nach Absatz
1 Satz 2 Nummer 1 müssen für die folgenden Energieträger getrennt veröffentlicht werden:

1. Wasserkraft,

2. Windenergie
an Land,

3. Windenergie auf See,

4. solare Strahlungsenergie, getrennt nach Solaranlagen des ersten Segments
und Solaranlagen des zweiten Segments,

5. Geothermie,

6. Energie aus Biomasse,

7. Deponiegas,

8. Klärgas
und

9. Grubengas.

(3) 1 Die Prognose
nach Absatz 1 muss nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erstellt werden. 2 Die Datengrundlagen und Annahmen, die in die Prognose eingeflossen sind, müssen angegeben werden.

(heute geltende Fassung)