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Änderung § 88b EEG 2023 vom 01.01.2021

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§ 88b EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 88b EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 88b Verordnungsermächtigung zu Netzausbaugebieten


(Text neue Fassung)

§ 88b Verordnungsermächtigung zur Anschlussförderung von Güllekleinanlagen


vorherige Änderung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Einrichtung und Ausgestaltung eines Netzausbaugebiets unter Beachtung von § 36c zu regeln,

1. welches geografische Gebiet das Netzausbaugebiet erfasst,

2. ab welchem Zeitpunkt
und für welchen Zeitraum das Netzausbaugebiet festgelegt wird und

3. wie hoch
der Anteil der installierten Leistung von Windenergieanlagen an Land in dem Netzausbaugebiet bei den Zuschlägen in einem Kalenderjahr oder einer Ausschreibungsrunde höchstens sein darf und wie sich diese installierte Leistung auf die Ausschreibungen in dem Kalenderjahr verteilt.



Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abweichend von den §§ 39g und 44 eine Anschlussförderung einzuführen für Anlagen,

1. bei denen
der ursprüngliche Anspruch auf Zahlung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes beendet ist,

2.
in denen mit Beginn der Anschlussförderung Biogas eingesetzt wird, zu dessen Erzeugung in dem jeweiligen Kalenderjahr durchschnittlich ein Anteil von Gülle mit Ausnahme von Geflügelmist und Geflügeltrockenkot von mindestens 80 Masseprozent eingesetzt wird, und

3. die eine
installierte Leistung von 150 Kilowatt nicht überschreiten.

(heute geltende Fassung) 

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