§ 94 EEG 2023 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 94 EEG 2023 n.F. (neue Fassung) in der am 25.02.2025 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 51 |
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(Text alte Fassung) § 94 Verordnungsermächtigungen zur Besonderen Ausgleichsregelung | (Text neue Fassung)§ 94 Verordnungsermächtigung zu systemdienlichem Anlagenbetrieb |
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates 1. Vorgaben zu regeln zur Festlegung von Effizienzanforderungen, die bei der Berechnung des standardisierten Stromverbrauchs im Rahmen der Berechnung der Stromkostenintensität nach § 64 Absatz 6 Nummer 3 anzuwenden sind, insbesondere zur Festlegung von Stromeffizienzreferenzwerten, die dem Stand fortschrittlicher stromeffizienter Produktionstechnologien entsprechen, oder von sonstigen Effizienzanforderungen, sodass nicht der tatsächliche Stromverbrauch, sondern der standardisierte Stromverbrauch bei der Berechnung der Stromkosten angesetzt werden kann; hierbei können a) Vorleistungen berücksichtigt werden, die von Unternehmen durch Investitionen in fortschrittliche Produktionstechnologien getätigt wurden, oder b) Erkenntnisse aus den Auskünften über den Betrieb von Energie- oder Umweltmanagementsystemen oder alternativen Systemen zur Verbesserung der Energieeffizienz durch die Unternehmen nach § 69 Satz 2 Nummer 1 und 2 herangezogen werden, 2. festzulegen, welche durchschnittlichen Strompreise nach § 64 Absatz 6 Nummer 3 für die Berechnung der Stromkostenintensität eines Unternehmens zugrunde gelegt werden müssen und wie diese Strompreise berechnet werden; hierbei können insbesondere a) Strompreise für verschiedene Gruppen von Unternehmen mit ähnlichem Stromverbrauch oder Stromverbrauchsmuster gebildet werden, die die Strommarktrealitäten abbilden, und b) verfügbare statistische Erfassungen von Strompreisen in der Industrie berücksichtigt werden, 3. Branchen in die Anlage 4 aufzunehmen oder aus dieser herauszunehmen, sobald und soweit dies für eine Angleichung an Beschlüsse der Europäischen Kommission erforderlich ist. | Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, zur Sicherstellung eines netz- und systemdienlichen Betriebs von Anlagen, soweit sie der Einspeisevergütung zugeordnet sind, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln, 1. dass Übertragungsnetzbetreiber aufgrund von Gefahren für die Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems die Einspeisung von Strom in ein Netz für bestimmte Zeiträume auf einen Anteil der Wirkleistungseinspeisung zwischen 0 und 100 Prozent begrenzen können, 2. welche weiteren Berechtigten aufgrund einer Begrenzung nach Nummer 1 die Ist-Einspeisung von Anlagen abrufen und die Einspeiseleistung ferngesteuert regeln können, 3. in welchen Verfahren, Fristen und Datenformaten Übertragungsnetzbetreiber Begrenzungen nach Nummer 1 gegenüber betroffenen Marktakteuren kommunizieren, 4. welche Rechtsfolgen Anlagenbetreiber bei Zuwiderhandlung gegen eine Begrenzung nach Nummer 1 treffen, und dabei insbesondere zu bestimmen, dass der Anlagenbetreiber Zahlungen entsprechend § 52 Absatz 1 zu leisten hat oder dass der Netzbetreiber Maßnahmen entsprechend § 52a vorzunehmen hat, 5. dass die Verlängerung des Förderzeitraums abweichend von § 51a Absatz 1 und 2 auf solche Viertelstunden beschränkt wird, in denen kein Strom, für den ein Anspruch nach § 19 Absatz 1 besteht, aus der Anlage in das Netz eingespeist wurde, und 6. in welcher Form und zu welchen Zeitpunkten Zeiträume nach Nummer 1 und Zeiten, in denen der Spotmarktpreis negativ ist, öffentlich bekanntgemacht werden müssen. |