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Änderung § 100 EEG 2023 vom 01.01.2021

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§ 100 EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 100 EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 31.10.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 327
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 100 Allgemeine Übergangsvorschriften


(Text neue Fassung)

§ 100 Übergangsbestimmungen


vorherige Änderung

(1) 1 Die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung und der Freiflächenausschreibungsverordnung in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung sind

1. für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2017 in Betrieb genommen worden sind, statt der §§ 7, 21, 22, 22a, 23 Absatz 3 Nummer 1, 3, 5 und 7, §§ 24, 27a bis 39e, 39g und 39h, 40 bis 49, 50a, 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, §§ 53 und 53a, §§ 54 bis 55a sowie der Anlage 2 anzuwenden,

2. für Strom aus Freiflächenanlagen, deren Zuschlag vor dem 1. Januar 2017 nach der Freiflächenausschreibungsverordnung erteilt worden ist,

a) statt
der §§ 22, 22a, 27a bis 39h und §§ 54 bis 55a anzuwenden;

b) statt des
§ 24 anzuwenden, wenn die Freiflächenanlage vor dem 1. Januar 2017 in Betrieb genommen worden ist; für Freiflächenanlagen, die nach dem 31. Dezember 2016 in Betrieb genommen worden sind, ist § 24 anstelle von § 2 Nummer 5 zweiter Halbsatz der Freiflächenausschreibungsverordnung anzuwenden.

2 §
3 Nummer 1 ist auf Anlagen, die vor dem 1. Januar 2017 in Betrieb genommen worden sind, erstmalig in der Jahresabrechnung für 2016 anzuwenden. 3 § 46 Absatz 3 ist auch auf Anlagen anzuwenden, die nach dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind. 4 Für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2016 in Betrieb genommen worden sind, ist § 51 nicht anzuwenden. 5 § 52 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 3 ist bis zum 31. Januar 2021 nicht für Strom aus Einrichtungen nach § 3 Nummer 1 zweiter Halbsatz anzuwenden, soweit der Anlagenbetreiber die Angaben für die Anlage, die für die Bestimmung der Höhe des Zahlungsanspruchs nach § 19 Absatz 3 Satz 3 maßgeblich ist, an das Register übermittelt hat. 6 § 52 Absatz 3 ist nur für Zahlungen für Strom anzuwenden, der nach dem 31. Juli 2014 eingespeist wird; bis zu diesem Zeitpunkt ist die entsprechende Bestimmung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung anzuwenden. 7 Ausgenommen von der Bestimmung in Satz 6 sind Fälle, in denen vor dem 1. Januar 2017 ein Rechtsstreit zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber rechtskräftig entschieden wurde. 8 Für Anlagenbetreiber, deren Anlagen vor dem 1. Januar 2016 in Betrieb genommen wurden, wird der Zahlungsanspruch nach Satz 6 erst am 1. Januar 2017 fällig. 9 § 80a ist auf Anlagen, die vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind, nicht anzuwenden.

(2)
1 Für Strom aus Anlagen und KWK-Anlagen, die nach dem am 31. Juli 2014 geltenden Inbetriebnahmebegriff vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, sind die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung anzuwenden mit der Maßgabe, dass

1. statt § 5 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung § 3 Nummer 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung anzuwenden ist,

2. statt § 9 Absatz 3 und 7 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung § 6 Absatz 3 und 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung anzuwenden ist,

3.
§ 25 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben anzuwenden ist:

a) an die Stelle des anzulegenden Wertes
nach § 23 Absatz 1 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung tritt der Vergütungsanspruch des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die jeweilige Anlage maßgeblichen Fassung und

b) für Betreiber
von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die nach dem 31. Dezember 2011 in Betrieb genommen worden sind, ist vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 § 25 Absatz 1 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung anzuwenden, solange der Anlagenbetreiber die Anlage nicht nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung als geförderte Anlage im Sinn des § 20a Absatz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung registriert und den Standort und die installierte Leistung der Anlage nicht an die Bundesnetzagentur mittels der von ihr bereitgestellten Formularvorgaben übermittelt hat,

4. statt der §§ 24, 26 bis 31, 40
Absatz 1, der §§ 41 bis 51, 53 und 55, 71 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung die §§ 19, 20 bis 20b, 23 bis 33, 46 Nummer 2 sowie die Anlagen 1 und 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung anzuwenden sind, wobei § 33c Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden ist; abweichend hiervon ist § 47 Absatz 7 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung ausschließlich für Anlagen entsprechend anzuwenden, die nach dem am 31. Juli 2014 geltenden Inbetriebnahmebegriff nach dem 31. Dezember 2011 in Betrieb genommen worden sind,

5.
§ 35 Satz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung ab dem 1. April 2015 anzuwenden ist,

6.
§ 37 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden ist mit Ausnahme von § 37 Absatz 2 und 3 zweiter Halbsatz des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung,

7.
für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden sind, anstelle des § 40 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung § 23 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung anzuwenden ist, wenn die Maßnahme nach § 23 Absatz 2 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung vor dem 1. August 2014 abgeschlossen worden ist,

8. Anlage 1 Nummer 1.2
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass der jeweils anzulegende Wert 'AW' für nach dem 31. Dezember 2014

a) aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie erzeugten Strom um 0,40 Cent pro Kilowattstunde erhöht wird; abweichend vom ersten Halbsatz wird
der anzulegende Wert für Strom, der nach dem 31. Dezember 2014 und vor dem 1. April 2015 erzeugt worden ist, nur um 0,30 Cent pro Kilowattstunde erhöht, wenn die Anlage nicht fernsteuerbar im Sinn des § 36 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung ist, oder

b) aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomasse und Geothermie
erzeugten Strom um 0,20 Cent pro Kilowattstunde erhöht wird,

8a. Anlage 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 1. August 2014 geltenden Fassung auch auf Windenergieanlagen an Land anzuwenden ist,
die nach dem 31. Dezember 2011 in Betrieb genommen worden sind,

9.
§ 66 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 4, 5, 6, 11, 18, 18a, 19 und 20 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung anzuwenden ist,

10.
für Strom aus Anlagen, die nach dem am 31. Dezember 2011 geltenden Inbetriebnahmebegriff vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind, abweichend hiervon und unbeschadet der Nummern 3, 5, 6, 7 und 8 § 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 13, Absatz 2, 3, 4, 14, 17 und 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung anzuwenden ist, wobei die in § 66 Absatz 1 erster Halbsatz angeordnete allgemeine Anwendung der Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung nicht anzuwenden ist, sowie die folgenden Maßgaben gelten:

a) statt § 5 Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung ist § 18 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden und statt § 5 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung ist § 3 Nummer 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung anzuwenden; abweichend hiervon ist für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2009 nach § 3 Absatz 4 zweiter Halbsatz des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung erneuert worden sind, ausschließlich für diese Erneuerung § 3 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung anzuwenden,

b) statt § 9
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung ist § 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung unbeschadet des § 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

aa)
§ 9 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden und

bb) bei Verstößen ist
§ 16 Absatz 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden,

c) statt der §§ 26 bis 29, 32, 40 Absatz 1, den §§ 41 bis 51, 53 und 55, 71 Nummer 2
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung sind die §§ 19, 20, 23 bis 33 und 66 sowie die Anlagen 1 bis 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung anzuwenden,

d) statt
§ 66 Absatz 1 Nummer 10 Satz 1 und 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung sind die §§ 20, 21, 34 bis 36 und Anlage 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass abweichend von § 20 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung die Einspeisevergütung nach den Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die jeweilige Anlage maßgeblichen Fassung maßgeblich ist und dass bei der Berechnung der Marktprämie nach § 34 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung der anzulegende Wert die Höhe der Vergütung in Cent pro Kilowattstunde ist, die für den direkt vermarkteten Strom bei der konkreten Anlage im Fall einer Vergütung nach den Vergütungsbestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die jeweilige Anlage maßgeblichen Fassung tatsächlich in Anspruch genommen werden könnte,

e) statt
§ 66 Absatz 1 Nummer 11 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung sind die §§ 52 und 54 sowie Anlage 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung anzuwenden,

11. für
Anlagen, die vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind, die Dauer des Anspruchs auf Zahlung gilt, die in der Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes festgelegt ist, das bei Inbetriebnahme der Anlage anzuwenden war,

12. für Windenergieanlagen an Land,
die vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind, § 29 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung anzuwenden ist,

13.
§ 9 Absatz 7 und 8 und § 52 Absatz 2 Nummer 1a in der am 21. Dezember 2018 geltenden Fassung anzuwenden ist.

2
Absatz 1 Satz 2 bis 9 ist auch auf Anlagen nach Satz 1 anzuwenden. 3 Davon erfasst sind im Fall des Satzes 1 Nummer 3 Buchstabe b alle Anlagen unabhängig davon, ob sie nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung oder nach § 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung in Verbindung mit § 6 Absatz 1 der Anlagenregisterverordnung gemeldet werden mussten. 4 Satz 1 Nummer 10 Buchstabe c ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Anspruch nach § 27 Absatz 5 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung auch dann besteht, wenn die immissionsschutzgesetzliche Genehmigungsbedürftigkeit erst nach der ersten Inbetriebnahme der Anlage und nicht allein aufgrund einer Änderung der Rechtslage entsteht; in diesem Fall kann der Anspruch ab dem Bestehen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit geltend gemacht werden. 5 Ausgenommen von der Bestimmung in Satz 4 sind Fälle, in denen vor dem 1. Januar 2019 ein Rechtsstreit zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber rechtskräftig entschieden wurde.

(3)
1 Für Strom aus Anlagen, die

1.
nach dem am 31. Juli 2014 geltenden Inbetriebnahmebegriff vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind und

2.
vor dem 1. August 2014 zu keinem Zeitpunkt Strom ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder Grubengas erzeugt haben,

ist
§ 5 Nummer 21 erster Halbsatz des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung anzuwenden. 2 Abweichend von Satz 1 gilt für Anlagen nach Satz 1, die ausschließlich Biomethan einsetzen, der am 31. Juli 2014 geltende Inbetriebnahmebegriff, wenn das ab dem 1. August 2014 zur Stromerzeugung eingesetzte Biomethan ausschließlich aus Gasaufbereitungsanlagen stammt, die vor dem 23. Januar 2014 zum ersten Mal Biomethan in das Erdgasnetz eingespeist haben. 3 Für den Anspruch auf finanzielle Förderung für Strom aus einer Anlage nach Satz 2 ist nachzuweisen, dass vor ihrem erstmaligen Betrieb ausschließlich mit Biomethan eine andere Anlage mit allen erforderlichen Angaben in dem Register als endgültig stillgelegt registriert worden ist, die

1. schon
vor dem 1. August 2014 ausschließlich mit Biomethan betrieben wurde und

2. mindestens dieselbe installierte Leistung hat wie
die Anlage nach Satz 2.

4 Stilllegungsnachweise nach
Satz 3 können auch gemeinsam für eine Anlage nach Satz 2 verwendet oder auf mehrere Anlagen nach Satz 2 aufgeteilt werden. 5 Die Bundesnetzagentur veröffentlicht hierzu gesondert die Daten der an das Register gemeldeten Anlagen, die vor ihrer endgültigen Stilllegung Strom ausschließlich aus Biomethan erzeugt haben, soweit der Anlagenbetreiber der Verwendung der Kapazität nicht widersprochen hat und solange die stillgelegte Leistung nicht von anderen Anlagen verwendet wird. 6 Satz 2 ist auf Anlagen entsprechend anzuwenden, die ausschließlich Biomethan einsetzen, das aus einer Gasaufbereitungsanlage stammt, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftig ist und vor dem 23. Januar 2014 genehmigt worden ist und die vor dem 1. Januar 2015 zum ersten Mal Biomethan in das Erdgasnetz eingespeist hat, wenn die Anlage vor dem 1. Januar 2015 nicht mit Biomethan aus einer anderen Gasaufbereitungsanlage betrieben wurde; wird die Anlage erstmalig nach dem 31. Dezember 2014 ausschließlich mit Biomethan betrieben, sind die Sätze 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.

(4) 1 Für Strom aus Anlagen,
die nach dem 31. Juli 2014 und vor dem 1. Januar 2015 in Betrieb genommen worden sind, ist Absatz 2 anzuwenden, wenn die Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftig sind oder für ihren Betrieb einer Zulassung nach einer anderen Bestimmung des Bundesrechts bedürfen und vor dem 23. Januar 2014 genehmigt oder zugelassen worden sind. 2 Satz 1 ist entsprechend auf Biomasseanlagen anzuwenden mit der Maßgabe, dass auf das Vorliegen einer Baugenehmigung abzustellen ist. 3 Satz 2 ist rückwirkend zum 1. August 2014 anzuwenden. 4 Wenn aufgrund von Satz 2 Korrekturen von Abrechnungen für die Jahre 2014 oder 2015 erforderlich werden, ist es ergänzend zu § 62 ausreichend, wenn der Anlagenbetreiber eine Kopie der Baugenehmigung sowie einen Nachweis über die Inbetriebnahme der Anlage vorlegt.

(5) Für
Strom aus Anlagen, die nach dem am 31. Dezember 2011 geltenden Inbetriebnahmebegriff vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind, verringert sich für jeden Kalendermonat, in dem Anlagenbetreiber ganz oder teilweise Verpflichtungen im Rahmen einer Nachrüstung zur Sicherung der Systemstabilität aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 3a und § 49 Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes nach Ablauf der in der Rechtsverordnung oder der von den Netzbetreibern nach Maßgabe der Rechtsverordnung gesetzten Frist nicht nachgekommen sind,

1. der Anspruch auf die Marktprämie oder die Einspeisevergütung für Anlagen, die mit einer technischen Einrichtung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung ausgestattet sind, auf null oder

2. der in einem Kalenderjahr entstandene Anspruch auf eine Einspeisevergütung für Anlagen, die nicht mit einer technischen Einrichtung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung ausgestattet sind, um ein Zwölftel.

(6) Anlage 1 Nummer 3.1 Satz 2
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung ist nicht vor dem 1. Januar 2015 anzuwenden.

(7)
Für Strom aus Anlagen, die vor dem 25. Juli 2017 in Betrieb genommen worden sind, besteht kein Anspruch auf den Mieterstromzuschlag nach § 19 Absatz 1 Nummer 3.

(8) 1 § 48 Absatz 1
Satz 2 ist auf alle Anlagen, die vor dem 25. Juli 2017 in Betrieb genommen worden sind, erstmalig ab dem 25. Juli 2017 anzuwenden. 2 Anstelle der flächenbezogenen Vorgaben von § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sind die Vorgaben einzuhalten, die für die jeweilige Anlage nach Maßgabe der Übergangsregelungen dieses Gesetzes anzuwenden sind.

(9)
Für Freiflächenanlagen, die vor dem 1. Juli 2018 in Betrieb genommen worden sind, ist § 24 Absatz 2 zum Zweck der Ermittlung der Anlagengröße nach § 22 Absatz 3 Satz 2 nicht anzuwenden.

(10)
Für Strom aus Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen, für die der Zuschlag vor dem 21. Dezember 2018 erteilt worden ist, sind die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 20. Dezember 2018 geltenden Fassung anzuwenden mit der Maßgabe, dass § 9 Absatz 8 und § 85 Absatz 2 Nummer 1a anzuwenden sind.

(11) Für Solaranlagen,
die vor dem 1. Februar 2019 in Betrieb genommen wurden, sind die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 20. Dezember 2018 geltenden Fassung anzuwenden.

(12) Die §§ 36g, 36i und 55
in der am 28. Mai 2020 geltenden Fassung sind für Zuschläge anzuwenden, die in den im Jahr 2017 durchgeführten Ausschreibungsverfahren erteilt wurden.



(1) Soweit sich aus den nachfolgenden Absätzen nichts anderes ergibt, sind die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden

1. für Strom aus Anlagen,

a)
die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen worden sind,

b) deren anzulegender Wert in einem Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins vor dem 1. Januar 2023 ermittelt worden ist oder

c) die vor dem 1. Januar 2023 als Pilotwindenergieanlage an Land im Sinn des §
3 Nummer 37 Buchstabe b durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz oder als Pilotwindenergieanlage auf See im Sinn des § 3 Nummer 6 des Windenergie-auf-See-Gesetzes durch die Bundesnetzagentur festgestellt worden sind,

2. für Strom, der vor dem 1. Januar 2023 an einen Letztverbraucher geliefert wurde, und

3. für Strom, der vor dem 1. Januar 2023 verbraucht und nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert wurde.

(1a) Für Strom aus Anlagen
nach Absatz 1 gilt abweichend von Absatz 1, dass

1. § 10b Absatz 1 dieses Gesetzes anstelle von § 10b Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in
der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden ist,

2.
der Anspruch auf unentgeltliche Abnahme und die Regelung zur Zuordnung nach § 21c Absatz 1 Satz 3 dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden sind, dabei sind im Fall einer Zuordnung zur unentgeltlichen Abnahme § 21b Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 2, § 21c Absatz 1 Satz 5, § 53 Absatz 2 und § 80a Satz 2 dieses Gesetzes auf diese Anlagen ebenfalls entsprechend anzuwenden,

3. für Anlagen,
die nach dem Ablauf des 29. Juli 2022 in Betrieb genommen wurden, an Stelle von § 100 Absatz 14 Satz 3 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung § 48 Absatz 2a Satz 2 Nummer 2 und Satz 3 dieses Gesetzes anzuwenden ist,

4.
für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas § 9 Absatz 5 dieses Gesetzes anwendbar ist, unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage und unabhängig vom Zeitpunkt der Zuschlagserteilung für diese Anlage.

(2) 1 Für Anlagen nach Absatz 1,
die nach dem 31. Dezember 2020 in Betrieb genommen worden sind, deren anzulegender Wert in einem Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins nach dem 31. Dezember 2020 ermittelt worden ist oder die nach dem 31. Dezember 2020 als Pilotwindenergieanlage an Land im Sinn des § 3 Nummer 37 Buchstabe b durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz festgestellt worden sind, ist § 6 dieses Gesetzes anstelle des § 6 in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden mit der Maßgabe, dass auch Windenergieanlagen an Land mit einer installierten Leistung von mehr als 750 Kilowatt bis einschließlich 1.000 Kilowatt den Gemeinden Beträge durch einseitige Zuwendungen ohne Gegenleistung anbieten dürfen. 2 Für Windenergieanlagen an Land und Freiflächenanlagen nach Absatz 1, die vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen worden sind, deren anzulegender Wert in einem Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins vor dem 1. Januar 2021 ermittelt worden ist oder die vor dem 1. Januar 2021 als Pilotwindenergieanlage an Land im Sinn des § 3 Nummer 37 Buchstabe b durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz festgestellt worden sind, ist § 6 dieses Gesetzes anzuwenden. 3 Auf Vereinbarungen, die vor dem 16. Mai 2024 geschlossen wurden, ist § 6 Absatz 4 Satz 1 in der am 15. Mai 2024 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) 1 Sobald

1. eine Anlage nach Absatz 1,
die eine installierte Leistung von mehr als 25 Kilowatt hat oder die nach der für sie maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit einer technischen Einrichtung ausgestattet werden muss, mit der der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann,

2. eine KWK-Anlage, die
vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen worden ist und eine installierte Leistung von mehr als 25 Kilowatt hat, oder

3. eine Anlage nach Absatz 1, die hinter einem steuerbaren Netzanschluss nach
§ 14a des Energiewirtschaftsgesetzes betrieben wird,

nach dem Messstellenbetriebsgesetz mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet wird, ist
§ 9 Absatz 1 und 1b dieses Gesetzes anstelle der technischen Vorgaben nach der für die Anlage oder die KWK-Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden. 2 In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 gilt bis zum Einbau des intelligenten Messsystems nach dem Messstellenbetriebsgesetz die Pflicht nach der maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die Anlage oder die KWK-Anlage mit technischen Einrichtungen auszustatten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann, auch als erfüllt, wenn die technischen Einrichtungen nur dazu geeignet sind,

1. die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung stufenweise ferngesteuert
zu reduzieren,

2.
die Anlage oder die KWK-Anlage vollständig ferngesteuert abzuschalten oder

3. die Anforderungen zu erfüllen, die
der Netzbetreiber dem Anlagenbetreiber oder dem Betreiber der KWK-Anlage zur Erfüllung der Pflicht vor der Inbetriebnahme der Anlage übermittelt hat.

3 Satz 2 ist rückwirkend
anzuwenden. 4 Abweichend von Satz 3 sind die Bestimmungen in Satz 2 nicht anzuwenden auf Fälle, in denen vor dem 1. Januar 2021 ein Rechtsstreit zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber rechtskräftig entschieden wurde.

(3a)
1 Für Betreiber von Solaranlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 7 Kilowatt entfällt ab dem 1. Januar 2023 die Pflicht nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung oder nach einer entsprechenden Bestimmung einer früheren Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, nach der die Anlagen mit technischen Einrichtungen ausgestattet werden mussten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann, oder die Betreiber am Verknüpfungspunkt ihrer Anlage mit dem Netz die maximale Wirkleistungseinspeisung auf 70 Prozent der installierten Leistung begrenzen mussten. 2 Im Übrigen bleibt Absatz 3 unberührt. 3 Sofern Betreiber von Anlagen nach dem Entfallen der Pflicht nach Satz 1 die maximale Wirkleistungseinspeisung ihrer Anlagen nicht mehr auf 70 Prozent der installierten Leistung begrenzen oder die bisherige Ausstattung ihrer Anlage mit einer technischen Einrichtung, mit der der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung ganz oder teilweise ferngesteuert reduzieren kann, beenden wollen, ist § 8 entsprechend anzuwenden; insbesondere ist dem Netzbetreiber das Begehren vorab mitzuteilen.

(4) Sobald

1. eine Anlage nach Absatz 1, die eine installierte Leistung von mehr als 7 Kilowatt und höchstens 25 Kilowatt hat und die nicht nach der für sie maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit einer technischen Einrichtung ausgestattet werden muss, mit welcher der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann, oder

2. eine KWK-Anlage, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen worden ist und eine installierte Leistung von mehr als 7 Kilowatt und höchstens 25 Kilowatt hat,

nach dem Messstellenbetriebsgesetz mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet wird, ist
§ 9 Absatz 1a und 1b dieses Gesetzes anstelle der technischen Vorgaben nach der für die Anlage oder die KWK-Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden.

(5) Zur Bestimmung
der Größe einer Anlage nach den Absätzen 3 bis 4 ist § 9 Absatz 3 Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(6) 1
§ 9 Absatz 8 dieses Gesetzes ist für Anlagen nach Absatz 1 anstelle von § 9 Absatz 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden, wobei die Pflichten nach § 9 Absatz 8 nur von Anlagen erfüllt werden müssen, die nach dem 31. Dezember 2005 in Betrieb genommen worden sind. 2 Dabei ist § 9 Absatz 8 Satz 4 erst ab dem 9. Februar 2024 anzuwenden.

(7) § 19 in Verbindung mit § 21 Absatz
1 Satz 1 Nummer 4, Absatz 2, die §§ 21b, 21c Absatz 1 Satz 4 und 5, die §§ 23b, 25 Absatz 2 und § 53 Absatz 4 sind auch für ausgeförderte Anlagen anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen worden sind und am 31. Dezember 2020 einen Anspruch auf Einspeisevergütung hatten.

(8) 1 Für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2017 in Betrieb genommen worden sind und Ablaugen
der Zellstoffherstellung einsetzen, ist auch nach dem 1. Januar 2017 die Biomasseverordnung anzuwenden, die für die jeweilige Anlage am 31. Dezember 2016 anzuwenden war. 2 Anlagen nach Satz 1 dürfen nicht an Ausschreibungen teilnehmen.

(9) 1 § 52 ist auf Anlagen
nach Absatz 1 und KWK-Anlagen anzuwenden, wenn der Betreiber ab dem 1. Januar 2023 gegen eine Pflicht verstößt, die einer der in § 52 Absatz 1 genannten Pflichten in der für die Anlage oder KWK-Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entspricht. 2 Abweichend von Satz 1 ist § 52 Absatz 1 Nummer 4 und 5 auf Anlagen nach Absatz 1 mit einer installierten Leistung bis einschließlich 500 Kilowatt nicht anzuwenden, wenn der Betreiber vor dem 1. Juli 2024 gegen eine Pflicht verstößt, die einer der in § 52 Absatz 1 Nummer 4 und 5 genannten Pflichten in der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entspricht. 3 § 52 tritt insofern an die Stelle der Sanktionsbewehrung dieser Pflicht nach der für die Anlage oder KWK-Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. 4 Im Übrigen bestimmen sich die Sanktionsbewehrungen nach der für die Anlage oder KWK-Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. 5 Abweichend von Satz 4 ist bei einem Verstoß gegen eine Registrierungspflicht ab dem 1. Januar 2023 ausschließlich § 52 dieses Gesetzes anzuwenden.

(10) 1 § 71
Absatz 2 bis 6 ist auch für Zahlungen an die Betreiber von Anlagen nach Absatz 1 anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2014 in Betrieb genommen wurden. 2 Wenn Anlagenbetreiber nach Satz 1 keine Anlage nach dem 31. Dezember 2022 in Betrieb genommen haben, für die sie Zahlungen nach § 19 Absatz 1 oder § 50 in Anspruch nehmen, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass abweichend von § 71 Absatz 2 der maßgebliche Schwellenwert 500.000 Euro beträgt.

(11) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen, die vor dem Inkrafttreten der auf Grundlage
des § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erlassenen Gebührenverordnung am 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurden, ist das bis einschließlich zum 30. September 2021 geltende Recht in der jeweils geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(12) Auf die Ersetzung von Anlagen nach Absatz 1
ab dem 1. Januar 2023 sind § 38b Absatz 2 und § 48 Absatz 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Zahlungsanspruch, der auf die ersetzende Anlage übergeht, nach der für diese Anlage geltenden Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bestimmt.

(13) 1 Bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments
mit einem Gebotstermin im Jahr 2023 darf die Gebotsmenge pro Gebot abweichend von § 37 Absatz 3 eine zu installierende Leistung von 100 Megawatt nicht überschreiten. 2 Zahlungsberechtigungen dürfen abweichend von § 38a Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a auch für Freiflächenanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 20 Megawatt ausgestellt werden, soweit dieser Zahlungsberechtigung bezuschlagte Gebote aus einem Gebotstermin des Jahres 2023 oder eines vorhergehenden Jahres zugeordnet worden sind und die installierte Leistung von 100 Megawatt nicht überschritten wird.

(14) § 8 Absatz 5 Satz 3 ist auf Netzanschlussbegehren, die ab dem 3. August 2023 und
vor dem 1. Juli 2024 für eine oder mehrere Solaranlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt höchstens 50 Kilowatt gestellt werden, entsprechend anzuwenden, wenn sich die Solaranlagen auf einem Grundstück mit bereits bestehendem Netzanschluss befinden und die insgesamt installierte Leistung an diesem Verknüpfungspunkt die Kapazität des bestehenden Netzanschlusses nicht übersteigt.

(15) 1 Für Strom aus Anlagen, die Biogas mit Ausnahme von Biomethan einsetzen, besteht der Anspruch auf Einspeisevergütung oder Marktprämie nach
§ 19 Absatz 1 oder nach der entsprechenden Bestimmung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die Anlage maßgeblichen Fassung in den Kalenderjahren 2023 und 2024 jeweils für die gesamte Bemessungsleistung der Anlage in dem jeweiligen Kalenderjahr. 2 Bei Anlagen, die einen Anspruch auf Flexibilitätszuschlag nach § 50 Absatz 1 in Verbindung mit § 50a oder nach der entsprechenden Bestimmung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die Anlage maßgeblichen Fassung haben, werden Mehrerlöse, die in dem jeweiligen Kalenderjahr durch die Erhöhung der für die Anlage maßgeblichen Bemessungsleistung nach Satz 1 erzielt werden, auf den Anspruch auf Flexibilitätszuschlag angerechnet. 3 Als Mehrerlöse im Sinne des Satzes 2 gelten nur Einnahmen, die für den zusätzlich erzeugten Strom erzielt werden und die den anzulegenden Wert für den in der Anlage erzeugten Strom um mehr als 1 Cent pro Kilowattstunde übersteigen.

(16) 1 Für Strom aus Anlagen,
die nach dem am 31. Dezember 2011 geltenden Inbetriebnahmebegriff vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind, entfällt der Anspruch auf Erhöhung des Bonus für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen nach § 27 Absatz 4 Nummer 2 in Verbindung mit Anlage 2 Nummer VI.2.b und VII.2 zu dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung nicht endgültig, wenn der für die Anlage vorgeschriebene Mindestanteil von Gülle im Zeitraum vom 1. Mai 2023 bis einschließlich zum 30. April 2024 nicht jederzeit eingehalten wurde. 2 In diesem Zeitraum entfällt der Anspruch nur für die Kalendertage, in denen der Mindestanteil an Gülle nicht eingehalten wurde.

(17) 1 Für
Strom aus Anlagen, die nach dem am 31. Dezember 2011 geltenden Inbetriebnahmebegriff vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind, entfällt der Anspruch auf den Bonus für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen nach § 27 Absatz 4 Nummer 2 in Verbindung mit Anlage 2 Nummer VI.2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung oder nach einer entsprechenden Bestimmung einer früheren Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes abweichend von Anlage 2 Nummer VII.2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung oder nach einer entsprechenden Bestimmung einer früheren Fassung nicht endgültig, wenn die in der Anlage eingesetzten nachwachsenden Rohstoffe oder die Anlage im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis einschließlich 31. Dezember 2025 die Anforderungen der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung nicht erfüllen. 2 § 19 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Nummer 2 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung bleibt unberührt.

(18) 1 Abweichend von
§ 39c können Bieter in den Ausschreibungen für Biomasseanlagen nach den §§ 39 bis 39i in den Jahren 2024 und 2025 einmalig ein Gebot für eine bezuschlagte Biomasseanlage abgeben (Biomasse-Zusatzgebot), wenn der zuerst erteilte Zuschlag für die Biomasseanlage in einem Gebotstermin nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2024 erteilt wurde. 2 In Ergänzung zu den Anforderungen an Gebote nach § 30 müssen Biomasse-Zusatzgebote folgende Anforderungen erfüllen:

1. die Nummer
des bereits erteilten Zuschlags ist anzugeben,

2. die Registernummer
der Anlage, auf die sich das Gebot bezieht, ist anzugeben und

3. der Gebotswert darf weder den
geltenden Höchstwert noch den Zuschlagswert des bereits erteilten Zuschlags überschreiten.

3 Der Vergütungszeitraum
für Biomasse-Zusatzgebote entspricht dem des nach § 39h zuerst erteilten Zuschlags. 4 Die §§ 39a bis 39i sind für Biomasse-Zusatzgebote entsprechend anzuwenden. 5 Wird ein Zuschlag für ein Biomasse-Zusatzgebot erteilt, ist für die Biomasseanlage das Erneuerbare-Energien-Gesetz in der zum Zeitpunkt des Gebotstermins, in dem das Biomasse-Zusatzgebot abgegeben wurde, geltenden Fassung anwendbar. 6 Sind die anzulegenden Werte für das ursprüngliche Gebot und das Biomasse-Zusatzgebot nicht identisch, ist für den in der Biomasseanlage erzeugten Strom ein Gesamtwert nach § 23c Nummer 2 zu bilden.

(19) 1 Für Zuschläge nach
§ 36 für Windenergieanlagen an Land und nach § 36j für Zusatzgebote, die vor dem 1. Januar 2023 erteilt wurden, sind § 36e Absatz 1 und § 55 Absatz 1 dieses Gesetzes anstelle des § 36e Absatz 1 und des § 55 Absatz 1 in der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anzuwenden, soweit

1. die Frist
des § 36e Absatz 1 der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes am 9. Februar 2024 noch nicht abgelaufen ist und

2. der Bieter für das bezuschlagte Gebot am 9. Februar 2024 noch keine Pönale nach
§ 55 Absatz 1 in der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes leisten muss.

2 Abweichend
von Satz 1 sind die Fristen des § 36e Absatz 1 und des § 55 Absatz 1 in der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anwendbar, wenn der Bieter in Textform gegenüber der Bundesnetzagentur erklärt, dass diese anwendbar bleiben sollen. 3 Für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 9. Februar 2024 einen Zuschlag erhalten haben, sind die Fristen des § 36e Absatz 1 und des § 55 Absatz 1 in der am 8. Februar 2024 geltenden Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anwendbar, wenn der Bieter in Textform gegenüber der Bundesnetzagentur erklärt, dass diese anwendbar bleiben sollen.

(20)
Anlagen, die vor dem 1. Januar 2026 in Betrieb genommen werden, können abweichend von § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet werden, wenn ihre installierte Leistung weniger als 400 Kilowatt beträgt.

(21) Für Solaranlagen,
die vor Inkrafttreten der auf Grundlage von § 95 Nummer 3 durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erlassenen Verordnung in Betrieb genommen werden, bleibt die Voraussetzung des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a, dass das auf dem Grundstück bestehende Wohngebäude nicht dazu geeignet ist, dass auf, an oder in ihm eine Solaranlage errichtet werden kann, unberücksichtigt.

(22) Auf Anschlussbegehren, die nach dem Ablauf
des 31. Dezember 2022 und vor dem 16. Mai 2024 gestellt werden, ist § 8 in der am 15. Mai 2024 geltenden Fassung anzuwenden.

(23)
§ 9 Absatz 3 Satz 2 und 3, § 10a Absatz 2 und 3 und § 24 Absatz 1 Satz 4 und 5 sind nicht anzuwenden auf Anlagen, die vor dem 16. Mai 2024 in Betrieb genommen worden sind.

(24) § 21 Absatz 3
ist nicht anzuwenden auf Strom aus Solaranlagen, die vor dem 16. Mai 2024 in Betrieb genommen worden sind und die auf, an oder in einem Gebäude, das nicht Wohngebäude ist, oder einer Nebenanlage dieses Gebäudes installiert sind.

(25) Für Anlagen, die
nach dem Ablauf des 31. Dezember 2022 und vor dem 16. Mai 2024 in Betrieb genommen worden sind, ist zusätzlich § 48 Absatz 2a Satz 2 Nummer 1 in der am 15. Mai 2024 geltenden Fassung anwendbar.

(26) Für Anlagen, die
nach dem Ablauf des 31. Dezember 2022 und vor dem 16. Mai 2024 in Betrieb genommen worden sind, ist § 48 Absatz 3 in der am 15. Mai 2024 geltenden Fassung anzuwenden.

(27) Für Solaranlagen,
die vor dem 16. Mai 2024 Solaranlagen an demselben Standort ersetzen, ist § 38h oder § 48 Absatz 4 in der am 15. Mai 2024 geltenden Fassung anzuwenden.

(28)
1 Für Anlagen, die nach dem Ablauf des 31. Dezember 2022 und vor dem 16. Mai 2024 in Betrieb genommen worden sind oder deren anzulegender Wert in einem Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins nach dem Ablauf des 31. Dezember 2022 und vor dem 16. Mai 2024 ermittelt worden ist, sind § 30 Absatz 1 Nummer 9, § 37 Absatz 1 und 2, die §§ 37c, 38a Absatz 1 Nummer 3, die §§ 38b, 39g Absatz 1 Satz 3, § 39i Absatz 5 und § 48 Absatz 1 Satz 1 in der am 15. Mai 2024 geltenden Fassung anzuwenden. 2 § 48 Absatz 1b ist nicht auf Anlagen nach Satz 1 anzuwenden.

(29) Für Ausschreibungen mit einem Gebotstermin
nach dem Ablauf des 31. Dezember 2022 und vor dem 16. Mai 2024 sind § 29 Absatz 1 Satz 2, die §§ 35, 37b, 38 und 38a in der am 15. Mai 2024 geltenden Fassung anzuwenden und ist § 37d nicht anzuwenden.

(30) § 53 Absatz 5 und § 54 Absatz 3 sind
vor dem 16. Mai 2024 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der anzulegende Wert um 0 Cent verringert.

(31) 1 § 8 Absatz 6 Satz 1 ist
auf Netzanschlussbegehren nach § 8 Absatz 1 Satz 2, die nach dem Ablauf des 30. Juni 2024 und vor dem 1. Januar 2025 gestellt werden, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist zur Übermittlung der in § 8 Absatz 6 Satz 1 genannten Informationen höchstens einen Monat beträgt. 2 § 8 Absatz 6 Satz 3 ist in den Fällen nach Satz 1 entsprechend mit einer Frist von einem Monat anzuwenden.

(32) § 8 Absatz 6a
ist auf Netzanschlussbegehren anzuwenden, die nach dem Ablauf des 30. Juni 2024 gestellt werden.

(33) 1 § 36h Absatz 3 Satz 2
und 3 und § 46 Absatz 3 sind nicht anzuwenden auf Flugwindenergieanlagen an Land, die vor dem 1. Januar 2025 in Betrieb genommen worden sind oder deren anzulegender Wert in einem Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins vor dem 1. Januar 2025 ermittelt worden ist. 2 Wenn die Summe der installierten Leistung aller Flugwindenergieanlagen an Land, die an das Register als in Betrieb genommen gemeldet worden sind, bis zum 1. Oktober eines Jahres erstmals 50 Megawatt überschritten hat, ist

1. § 46 Absatz 3 nicht mehr anzuwenden auf Flugwindenergieanlagen an Land, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird und
die nach dem Ablauf des 31. Dezember desselben Jahres in Betrieb genommen worden sind, und

2. § 36h
Absatz 3 Satz 2 und 3 nicht mehr anzuwenden auf Flugwindenergieanlagen an Land, deren anzulegender Wert in einem Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins nach dem Ablauf des 31. Dezember desselben Jahres ermittelt worden ist.

3 Die Bundesnetzagentur veröffentlicht jährlich unverzüglich nach
dem 1. Oktober die Summe der installierten Leistung aller Flugwindenergieanlagen an Land, die an das Register als in Betrieb genommen gemeldet worden sind.

(34) § 19 Absatz 3a und 3b
ist erst anzuwenden, wenn und soweit jeweils konkretisierende Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85d wirksam werden.

(35) Abweichend
von § 46 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz ist bei der Berechnung des anzulegenden Wertes für Strom aus Windenergieanlagen an Land nach § 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3, die nach dem 15. Mai 2024 und vor dem 1. Januar 2025 in Betrieb genommen worden sind, der Zuschlagswert durch den Durchschnitt aus den Gebotswerten des jeweils höchsten noch bezuschlagten Gebots der Gebotstermine für Windenergieanlagen an Land im Vorjahr zu ersetzen.

(36) 1 Für Zuschläge
nach § 39k für Biomethananlagen, die in einem Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins vor dem 1. Januar 2023 erteilt wurden, sind § 39j und § 55 Absatz 4, 4a und 5a dieses Gesetzes anstelle des § 39j und des § 55 Absatz 4 und 5a in der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anzuwenden, soweit

1. die Frist des § 39e in der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes am 16. Mai 2024 noch nicht abgelaufen ist und

2. der Bieter für das bezuschlagte Gebot am 16. Mai 2024 noch keine Pönale nach § 55 Absatz 4 und 5a in der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes leisten muss.

2 Für
Anlagen, die in einem Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 16. Mai 2024 einen Zuschlag erhalten haben, sind § 39j und § 55 Absatz 4 und 5a in der am 15. Mai 2024 geltenden Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anwendbar, wenn der Bieter in Textform gegenüber der Bundesnetzagentur erklärt, dass diese anwendbar bleiben sollen.

(37) § 39d Absatz 2 und 3
ist bei den Ausschreibungen für Biomasseanlagen und § 39k Absatz 3 ist bei den Ausschreibungen für Biomethananlagen mit einem Gebotstermin nach dem 15. Mai 2024 und vor dem 1. Januar 2028 nicht anzuwenden.

(38) 1
Für Biogasanlagen, in denen Biogas eingesetzt wird, das durch anaerobe Vergärung von Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung gewonnen worden ist, und deren installierte Leistung aufgrund der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes insgesamt höchstens 75 Kilowatt betragen darf, bleibt der Vergütungsanspruch nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bestehen, wenn die installierte Leistung der Anlage auf höchstens 150 Kilowatt erhöht wird. 2 Der nach Satz 1 fortbestehende Vergütungsanspruch ist jährlich auf die Strommenge begrenzt, die in den drei der Leistungserhöhung vorangegangenen Kalenderjahren durchschnittlich innerhalb eines Kalenderjahres in das Netz eingespeist und vergütet wurde. 3 Es besteht kein Vergütungsanspruch nach diesem Gesetz für Strommengen, die aufgrund der Leistungserhöhung nach Satz 1 erzeugt werden. 4 Der Vergütungsanspruch besteht nach Satz 1 nur fort, wenn bei der Erzeugung des gesamten in der Anlage eingesetzten Biogases die Voraussetzungen von § 44 Absatz 2 Nummer 3 dieses Gesetzes erfüllt sind. 5 § 44 Absatz 3 dieses Gesetzes ist entsprechend anzuwenden. 6 Die aufgrund der Leistungserhöhung zusätzlich erzeugten Strommengen müssen dem Netzbetreiber nicht zur Verfügung gestellt werden. 7 Eine Pflicht zur Direktvermarktung besteht auch dann nicht, wenn durch die Leistungserhöhung eine installierte Leistung von 100 Kilowatt überschritten wird.

(39) 1
Für Anlagen, die vor dem 1. Mai 2025 in Betrieb genommen werden, ist § 22 Absatz 3 Satz 2 in der am 15. Mai 2024 geltenden Fassung anzuwenden. 2 Für Ausschreibungen zu Gebotsterminen vor dem 1. Mai 2025 ist § 30 Absatz 2 in der am 15. Mai 2024 geltenden Fassung anzuwenden.

(40) 1
Für Anlagen, die vor dem 16. Mai 2024 in Betrieb genommen werden, ist § 48 Absatz 2 in der am 15. Mai 2024 geltenden Fassung anzuwenden. 2 Bei der Anwendung des § 49 zum 1. August 2024 gelten die in § 48 Absatz 2 genannten Werte als im vorangegangenen Zeitraum geltende anzulegende Werte.

(41) 1 § 37 Absatz 1a
und 2 Nummer 5, § 38 Absatz 2 Nummer 7 und § 38a Absatz 1 Nummer 7 sind nicht für Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins vor dem 1. August 2024 anzuwenden. 2 § 48 Absatz 6 ist nicht anzuwenden auf Anlagen, die vor dem 1. November 2025 in Betrieb genommen werden.

(42) Bei Anlagen,
die nach dem 31. Dezember 2023 in Betrieb genommen wurden, ist abweichend von § 38d Absatz 6 die Erstattung des Projektsicherungsbeitrags nicht vor dem 1. Juni 2024 fällig.

(heute geltende Fassung)