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Änderung § 101 EEG 2023 vom 01.01.2021

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§ 101 EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 101 EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 16.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 101 Übergangsbestimmungen für Strom aus Biogas


(Text neue Fassung)

§ 101 Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt


vorherige Änderung

(1) 1 Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas, die nach dem am 31. Juli 2014 geltenden Inbetriebnahmebegriff vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, verringert sich ab dem 1. August 2014 der Vergütungsanspruch nach den Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die Anlage jeweils anzuwendenden Fassung für jede Kilowattstunde Strom, um die in einem Kalenderjahr die vor dem 1. August 2014 erreichte Höchstbemessungsleistung der Anlage überschritten wird, auf den Monatsmarktwert; für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden sind, verringert sich entsprechend der Vergütungsanspruch nach § 8 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918) in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung nach Maßgabe des ersten Halbsatzes. 2 Höchstbemessungsleistung im Sinne von Satz 1 ist die höchste Bemessungsleistung der Anlage in einem Kalenderjahr seit dem Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme und vor dem 1. Januar 2014. 3 Abweichend von Satz 2 gilt der um 5 Prozent verringerte Wert der am 31. Juli 2014 installierten Leistung der Anlage als Höchstbemessungsleistung, wenn der so ermittelte Wert höher als die tatsächliche Höchstbemessungsleistung nach Satz 2 ist. 4 Für Strom aus Anlagen nach § 100 Absatz 4 sind die Sätze 1 bis 3 mit folgenden Maßgaben ab 1. Januar 2017 entsprechend anzuwenden:

1. der Vergütungsanspruch verringert sich ab dem 1. Januar 2017, soweit die vor dem 1. Januar 2017 erreichte Höchstbemessungsleistung überschritten wird,

2. Höchstbemessungsleistung ist die Bemessungsleistung der Anlage im Jahr 2016,

3. abweichend von Nummer 2 gilt der um 5 Prozent verringerte Wert der am 31. Dezember 2016 installierten Leistung der Anlage als Höchstbemessungsleistung, wenn der so ermittelte Wert höher als die tatsächliche Höchstbemessungsleistung nach Nummer 2 ist.

(2) Für Strom aus Anlagen, die nach dem am 31. Dezember 2011 geltenden Inbetriebnahmebegriff vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind,

1. 1 entfällt der Anspruch auf Erhöhung des Bonus für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen nach
§ 27 Absatz 4 Nummer 2 in Verbindung mit Anlage 2 Nummer VI.2.b und VII.2 zu dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung nicht endgültig, wenn ein Anlagenbetreiber aufgrund einer Sperre im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 18 des Tiergesundheitsgesetzes im Einsatz von Gülle beeinträchtigt wurde. 2 Im Zeitraum der Sperre zuzüglich 30 Kalendertagen entfällt der Anspruch nur für die Kalendertage, in denen der Mindestanteil an Gülle nicht eingehalten wurde,

2. besteht der Anspruch auf Erhöhung des Bonus für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen nach
§ 27 Absatz 4 Nummer 2 in Verbindung mit Anlage 2 Nummer VI.2.c zu dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung ab dem 1. August 2014 nur, wenn zur Stromerzeugung überwiegend Landschaftspflegematerial einschließlich Landschaftspflegegras im Sinne von Anlage 3 Nummer 5 zur Biomasseverordnung in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung eingesetzt werden,

3. ist
§ 44b Absatz 5 Nummer 2 anzuwenden für Strom, der nach dem 31. Juli 2014 erzeugt worden ist.

(3) 1 Für Anlagen,
die nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind,

1. ist auch
nach dem 31. Juli 2014 die Biomasseverordnung in ihrer am 31. Juli 2014 geltenden Fassung anzuwenden,

2. ist bei der Berechnung des durchschnittlichen Gülleanteils nach
§ 27 Absatz 4 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung im Falle der Beeinträchtigung des Gülleeinsatzes aufgrund einer Sperre im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 18 des Tiergesundheitsgesetzes der Zeitraum der Sperre zuzüglich 30 Kalendertagen nicht zu berücksichtigen, wenn der vorgesehene jährliche Güllemindestanteil nicht eingehalten werden konnte,

3. ist bei der Berechnung des durchschnittlichen Gülleanteils nach
§ 27b Absatz 1 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung im Falle einer Beeinträchtigung des Gülleeinsatzes aufgrund einer Sperre im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 18 des Tiergesundheitsgesetzes der Zeitraum der Sperre zuzüglich 30 Kalendertagen nicht zu berücksichtigen, wenn der vorgesehene jährliche Güllemindestanteil nicht eingehalten werden konnte.

2 Im Falle des Satzes 1 Nummer 3 entfällt der Anspruch nach
§ 27b Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung für den nicht berücksichtigten Zeitraum. 3 Ein Anspruch nach den §§ 24 bis 27a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung bleibt im Falle des Satzes 1 Nummer 3 unberührt.

(4) 1 Für Anlagen, die nach dem 31. Juli 2014
und vor dem 1. Januar 2017 in Betrieb genommen worden sind, ist bei der Berechnung des durchschnittlichen Gülleanteils nach § 46 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung im Falle einer Beeinträchtigung des Gülleeinsatzes aufgrund einer Sperre im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 18 des Tiergesundheitsgesetzes der Zeitraum der Sperre zuzüglich 30 Kalendertagen nicht zu berücksichtigen, wenn der vorgesehene jährliche Güllemindestanteil nicht eingehalten werden konnte. 2 In diesem Fall entfällt der Anspruch nach § 46 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung für den nicht berücksichtigten Zeitraum. 3 Ein Anspruch nach den §§ 41 bis 45 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung bleibt unberührt.



1 Die Bestimmungen von § 22 Absatz 3 Satz 2, § 28b Absatz 2, § 30 Absatz 2, § 36h Absatz 3 Satz 2 und 3, § 37 Absatz 3, § 37b Absatz 2, § 37d, § 38a Absatz 1 Nummer 5, § 38h Satz 2, § 46 Absatz 3, § 48 Absatz 1b, 2 und 4 Satz 2, § 85a Absatz 1 Satz 2 und § 100 Absatz 15, 16 und 36 dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewandt werden. 2 Bis zu dieser Genehmigung sind § 22 Absatz 3 Satz 2, § 28b Absatz 2, § 30 Absatz 2, § 37 Absatz 3, § 38a Absatz 1 Nummer 5, § 38b Absatz 1 Satz 2 und 3, § 46 Absatz 3, § 48 Absatz 2 und 4 Satz 2 sowie § 85a Absatz 1 Satz 2 in der am 15. Mai 2024 geltenden Fassung anzuwenden.

(heute geltende Fassung)