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Änderung § 36k EEG 2023 vom 27.07.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 36k EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2021 geltenden Fassung
§ 36k EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 36k Finanzielle Beteiligung von Kommunen


(Text neue Fassung)

§ 36k (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Betreiber von Windenergieanlagen an Land, die einen Zuschlag für ihre Anlage erhalten, dürfen den Gemeinden, die von der Errichtung der Windenergieanlage betroffen sind, Beträge durch einseitige Zuwendung ohne Gegenleistung von insgesamt 0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge und für die fiktive Strommenge nach Anlage 2 Nummer 7.2 anbieten. 2 Nicht als betroffen gelten Gemeinden, deren Gemeindegebiet sich nicht zumindest teilweise innerhalb eines um die Windenergieanlage gelegenen Umkreises von 2.500 Metern befindet. 3 Sind mehrere Gemeinden betroffen, ist die Höhe der angebotenen Zahlung pro Gemeinde anhand des Anteils ihres jeweiligen Gemeindegebiets an der Fläche des Umkreises aufzuteilen, so dass insgesamt höchstens der Betrag nach Satz 1 angeboten wird.

(2) 1 Vereinbarungen über Zuwendungen nach Absatz 1 bedürfen der Schriftform und dürfen bereits vor der Genehmigung der Windenergieanlage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz geschlossen werden. 2 Sie gelten nicht als Vorteil im Sinn der §§ 331 bis 334 des Strafgesetzbuchs. 3 Satz 2 ist auch für Angebote zum Abschluss einer solchen Vereinbarung und für die darauf beruhenden Zuwendungen anzuwenden.

(3) Sofern Betreiber Zahlungen nach Absatz 1 leisten, können sie die Erstattung des im Vorjahr geleisteten Betrages im Rahmen der Endabrechnung vom Netzbetreiber verlangen.



 
(heute geltende Fassung) 

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