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Änderung § 37e EEG 2023 vom 27.07.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 37d EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2021 geltenden Fassung
§ 37e EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 16.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 37d Erlöschen von Zuschlägen für Solaranlagen des ersten Segments


(Text neue Fassung)

§ 37e Erlöschen von Zuschlägen für Solaranlagen des ersten Segments


vorherige Änderung

Der Zuschlag erlischt bei Geboten bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments,

1. wenn der Bieter die Zweitsicherheit nicht innerhalb der Frist nach § 37a Satz 2 Nummer 2 vollständig geleistet hat oder

2.
soweit die Anlagen nicht innerhalb von 24 Monaten in Betrieb genommen worden sind oder soweit die Zahlungsberechtigung nach § 38 nicht spätestens 26 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags (materielle Ausschlussfrist) beantragt worden ist.



Der Zuschlag erlischt bei Geboten bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments, soweit die Anlagen nicht innerhalb von 24 Monaten in Betrieb genommen worden sind oder soweit die Zahlungsberechtigung nach § 38 nicht spätestens 26 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags (materielle Ausschlussfrist) zulässig und begründet beantragt worden ist.

(heute geltende Fassung)