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Änderung § 38f EEG 2023 vom 27.07.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 38f EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2021 geltenden Fassung
§ 38f EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 38f Erlöschen von Zuschlägen für Solaranlagen des zweiten Segments


(Text neue Fassung)

§ 38f Zuschläge für Solaranlagen des zweiten Segments


vorherige Änderung

Der Zuschlag erlischt bei Geboten bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments, soweit die Anlagen nicht innerhalb von 12 Monaten in Betrieb genommen worden sind oder soweit die Zahlungsberechtigung nach § 38g nicht spätestens 14 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags beantragt worden ist (materielle Ausschlussfrist).



1 Zuschläge für Solaranlagen des zweiten Segments sind dem Standort, auf den sich das Gebot bezieht, verbindlich und dauerhaft zugeordnet. 2 Sie dürfen nicht ganz oder teilweise auf andere Standorte übertragen werden.

(heute geltende Fassung) 

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