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Änderung § 96 EEG 2023 vom 27.07.2021

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§ 96 EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2021 geltenden Fassung
§ 96 EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.02.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 51
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 96 Gemeinsame Bestimmungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Rechtsverordnungen auf Grund der §§ 88, 88b, 88c, 88d, 89, 91, 92, 93 und 95 Nummer 2 und 3 bedürfen der Zustimmung des Bundestages.

(Text neue Fassung)

(1) Die Rechtsverordnungen auf Grund der §§ 88, 88b, 88c, 88d, 88e, 88f, 89, 91, 92 und 93 bedürfen der Zustimmung des Bundestages.

(2) 1 Wenn Rechtsverordnungen nach Absatz 1 der Zustimmung des Bundestages bedürfen, kann diese Zustimmung davon abhängig gemacht werden, dass dessen Änderungswünsche übernommen werden. 2 Übernimmt der Verordnungsgeber die Änderungen, ist eine erneute Beschlussfassung durch den Bundestag nicht erforderlich. 3 Hat sich der Bundestag nach Ablauf von sechs Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.

(3) 1 Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen aufgrund der §§ 91 und 92 können durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, aber mit Zustimmung des Bundestages auf eine Bundesoberbehörde übertragen werden. 2 Die Rechtsverordnungen, die auf dieser Grundlage von der Bundesoberbehörde erlassen werden, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates oder des Bundestages.

vorherige Änderung

(4) Die Rechtsverordnungen nach § 93 und nach § 95 Nummer 2 und 3a werden spätestens bis zum 30. Juni 2021 erlassen.



 
(heute geltende Fassung) 

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