Tools:
Update via:
Änderung § 15 EEG 2023 vom 01.10.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 15 EEG 2023, alle Änderungen durch Artikel 5 EnLABG am 1. Oktober 2021 und Änderungshistorie des EEG 2023Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 15 EEG 2023 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung | § 15 EEG 2023 n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706; dieser geändert durch Artikel 14 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 15 Härtefallregelung | (Text neue Fassung)§ 15 (aufgehoben) |
(1) 1 Wird die Einspeisung von Strom aus einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, Grubengas oder Kraft-Wärme-Kopplung wegen eines Netzengpasses im Sinne von § 14 Absatz 1 reduziert, muss der Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, die von der Maßnahme betroffenen Betreiber für die entgangenen Einnahmen zuzüglich der zusätzlichen Aufwendungen und abzüglich der ersparten Aufwendungen entschädigen. 2 Der Netzbetreiber, in dessen Netz die Ursache für die Regelung nach § 14 liegt, muss dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, die Kosten für die Entschädigung ersetzen. (2) 1 Der Netzbetreiber kann die Kosten nach Absatz 1 bei der Ermittlung der Netzentgelte in Ansatz bringen, soweit die Maßnahme erforderlich war und er sie nicht zu vertreten hat. 2 Der Netzbetreiber hat sie insbesondere zu vertreten, soweit er nicht alle Möglichkeiten zur Optimierung, zur Verstärkung und zum Ausbau des Netzes ausgeschöpft hat. (3) Schadensersatzansprüche von Anlagenbetreibern gegen den Netzbetreiber bleiben unberührt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11230/al0-159093.htm