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Änderung § 88e EEG 2023 vom 29.07.2022
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§ 88e EEG 2023 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.07.2022 geltenden Fassung | § 88e EEG 2023 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237 |
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(Text alte Fassung) § 88e (neu) | (Text neue Fassung)§ 88e Verordnungsermächtigung zu den Ausschreibungen für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung |
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu den Ausschreibungen für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung nach § 39o nähere Bestimmungen erlassen 1. zu der Anzahl und dem Zeitpunkt der Gebotstermine, 2. zu dem Ausschreibungsvolumen, wobei von § 28f Absatz 2 abgewichen werden kann, 3. zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen, insbesondere a) zu der Bestimmung von Mindest- und Höchstgrößen von Teillosen, b) zu der Festlegung von Mindest- und Höchstwerten, auch zur Anpassung dieser Werte, c) zu Mindestgebotswerten, d) zu der Bestimmung der Gebotsgrößen, e) zu der Anzahl an Geboten, die ein Bieter für ein Konzept abgeben darf, f) zu der Aufteilung des Ausschreibungsvolumens in Teilmengen, wobei nach Regionen und Netzebenen unterschieden werden kann, und g) zu dem Zuschlagsverfahren, insbesondere zu Regelungen, die das Ausschreibungsvolumen bei Unterzeichnung in Abhängigkeit von der Gebotsmenge verringern, sowie zu der Preisbildung im Ausschreibungsverfahren, 4. zu Art, Form, Dauer und Inhalt der durch einen Zuschlag zu vergebenden Zahlungsansprüche, auch abweichend von den §§ 19 bis 35a und 51 bis 55a, insbesondere a) zu der Zahlung einer technologieneutralen Marktprämie, b) zu dem Ausschluss von Zahlungen bei negativen Preisen, c) zu der Zuordnung des erzeugten Stroms zu der Veräußerungsform der Marktprämie, d) zu Ansprüchen der Netzbetreiber gegen die Anlagenbetreiber auf Zahlung zur Verringerung des EEG-Finanzierungsbedarfs, insbesondere aa) dazu, dass solche Ansprüche für den Zeitraum oder für Teile von Zeiträumen entstehen, in denen aaa) der jeweilige Marktwert nach Anlage 1 oder nach abweichenden Regelungen nach Buchstabe a oberhalb des anzulegenden Wertes liegt oder bbb) der Spotmarktpreis oberhalb von über Anlage 1 hinausgehenden, weiteren Referenzwerten liegt, bb) dazu, dass die §§ 20 und 24 bis 27 ganz oder in Teilen auch auf den Anspruch auf Erstattung anzuwenden sind oder dass die Anlagenbetreiber in entsprechender Anwendung dieser Bestimmungen verpflichtet werden, 5. zu besonderen Zuschlags- und Zahlungsanforderungen, insbesondere a) zu dem Bau und Betrieb von netz- und systemdienlich ausgelegten Anlagen, b) zu der Flexibilität der Anlagen, c) zu der Nutzung der Abwärme der Elektrolyseanlagen, d) zu der besseren Nutzung der Netzanschlusskapazität; insbesondere können von den Anlagenbetreibern auch Zahlungen für Netzkapazitäten verlangt werden, und e) zu der Nachweisführung über das Vorliegen der Zuschlags- und Zahlungsvoraussetzungen, 6. zu der Teilnahme an den Ausschreibungen, insbesondere a) zu den Mindestanforderungen an die Eignung der Teilnehmer, b) zu der Beschränkung der Ausschreibung auf einzelne erneuerbare Energien, c) zu den Mindestanforderungen an die Anlagen, insbesondere auch zu der Kombination von unterschiedlichen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien untereinander oder mit Einrichtungen nach § 3 Nummer 1 zweiter Halbsatz, d) zu den Anforderungen an die Anlagen zur Erzeugung des Wasserstoffs, e) zu den Anforderungen an die Anlagen zur Speicherung des Wasserstoffs, f) zu den Anforderungen an die Anlagen zur Rückverstromung aus Wasserstoff, g) zu den Anforderungen an die Abwärmenutzung, h) zu zusätzlichen Anforderungen zu dem Verhältnis der Anlagen für die Erzeugung und Rückverstromung des Wasserstoffs, i) zu den Anforderungen an den Planungs- und Genehmigungsstand der Anlagen, j) zu dem Nachweis der Einhaltung von Anforderungen nach den Buchstaben a bis i durch die Teilnehmer und k) zu der Art, der Form und dem Inhalt von Sicherheiten, die von allen Teilnehmern an den Ausschreibungen oder nur im Fall der Zuschlagserteilung zu leisten sind, um eine Inbetriebnahme und den Betrieb der Anlage sicherzustellen, und zu entsprechenden Regelungen zu der teilweisen oder vollständigen Zurückzahlung dieser Sicherheiten, 7. zu dem Umfang der Zuschlagserteilung, insbesondere a) zu der räumlichen und zeitlichen Geltung der Zuschläge einschließlich der Möglichkeit, die zeitliche Geltung zu verlängern, und b) zu der Übertragbarkeit von Zuschlägen auf andere Anlagenkombinationen mit Wasserstoffspeicherung oder auf andere Bieter, 8. zu den Anforderungen, die den Betrieb der Anlagen sicherstellen sollen, insbesondere, wenn eine Anlage nicht oder verspätet in Betrieb genommen worden ist oder nicht in einem ausreichenden Umfang betrieben wird, a) zu der behördlichen Zulassung der Anlagen, b) zu der Pflicht zu einer Geldzahlung und deren Höhe und den Voraussetzungen für die Zahlungspflicht, c) zu Kriterien für einen Ausschluss von Bietern bei künftigen Ausschreibungen und d) zu Berichtspflichten der Bieter hinsichtlich der Realisierung der bezuschlagten Anlagenkombinationen mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung, 9. zu der näheren Bestimmung, inwieweit die Erschließung eines bezuschlagten Standortes im Rahmen der Wasserstoff-Netzentwicklungsplanung beiträgt zu einer sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, Gas und Wasserstoff, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht, 10. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Veröffentlichungen und Bekanntmachung von Ausschreibungen, der Bekanntgabe der Ausschreibungsergebnisse und der erforderlichen Mitteilungen an die Netzbetreiber, auch abweichend von den §§ 29 und 35, 11. zu Auskunftspflichten der Netzbetreiber gegenüber der Bundesnetzagentur, soweit dies für die Ausschreibungen erforderlich ist, 12. zu den nach den Nummern 1 bis 11 zu übermittelnden Informationen, 13. zu Berichtspflichten der Bundesnetzagentur gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und 14. zu der Ermächtigung der Bundesnetzagentur, unter Berücksichtigung des Ziels nach § 1 Festlegungen zu den Ausschreibungen zu erlassen, einschließlich der Ausgestaltung der Regelungen nach den Nummern 1 bis 13. |
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