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Änderung § 20 EEG 2023 vom 01.01.2023

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§ 20 EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 20 EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Marktprämie


Der Anspruch auf die Zahlung der Marktprämie nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 besteht nur für Kalendermonate, in denen

1. der Strom direkt vermarktet wird,

(Text alte Fassung)

2. der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber das Recht einräumt, diesen Strom als 'Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, finanziert aus der EEG-Umlage' zu kennzeichnen, und

(Text neue Fassung)

2. der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber das Recht einräumt, diesen Strom als 'Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, gefördert nach dem EEG' zu kennzeichnen, und

3. der Strom in einem Bilanz- oder Unterbilanzkreis bilanziert wird, in dem ausschließlich bilanziert wird:

a) Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, der in der Veräußerungsform der Marktprämie direkt vermarktet wird, oder

b) Strom, der nicht unter Buchstabe a fällt und dessen Einstellung in den Bilanz- oder Unterbilanzkreis nicht von dem Anlagenbetreiber oder dem Direktvermarktungsunternehmer zu vertreten ist.



(heute geltende Fassung)