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Änderung § 23b EEG 2023 vom 01.01.2023

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§ 23b EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 23b EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 16.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 23b Besondere Bestimmungen zur Einspeisevergütung bei ausgeförderten Anlagen


(Text neue Fassung)

§ 23b Besondere Bestimmung zur Einspeisevergütung bei ausgeförderten Anlagen


vorherige Änderung

(1) Bei ausgeförderten Anlagen, die keine Windenergieanlagen an Land sind und eine installierte Leistung von bis zu 100 Kilowatt haben, ist als anzulegender Wert für die Höhe des Anspruchs auf die Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b der Jahresmarktwert anzuwenden, der sich ab dem Jahr 2021 in entsprechender Anwendung von Anlage 1 Nummer 4 berechnet.

(2) Bei ausgeförderten Windenergieanlagen an Land, bei denen
der ursprüngliche Anspruch auf Zahlung am 31. Dezember 2020 beendet ist, ist als anzulegender Wert für die Höhe des Anspruchs auf die Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a der Monatsmarktwert für Windenergie an Land anzuwenden, der sich in entsprechender Anwendung von Anlage 1 Nummer 3 berechnet, zuzüglich eines Aufschlages von

1. 1,0 Cent pro Kilowattstunde für Strom, der vor
dem 1. Juli 2021 erzeugt worden ist,

2. 0,5
Cent pro Kilowattstunde für Strom, der nach dem 30. Juni 2021 und vor dem 1. Oktober 2021 erzeugt worden ist, und

3. 0,25 Cent pro Kilowattstunde für Strom, der nach dem 30. September 2021 und vor dem 1. Januar 2022 erzeugt worden ist.

(3) 1 Der Anspruch auf den Aufschlag nach Absatz 2 besteht nur, wenn und soweit

1. durch eine gemeinsame Erklärung des Anlagenbetreibers und von mit ihm verbundenen Unternehmen im Sinn von Artikel 3 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) bis zum 31. Dezember 2021 gegenüber den Netzbetreibern, die den Strom aus den Anlagen abnehmen, jeweils ein Höchstbetrag in Euro für die Anlagen unter Angabe der Nummer, unter der die Anlagen im Register gemeldet sind, festgelegt worden ist, bis zu dem Aufschläge nach Absatz 2 in Anspruch genommen werden, soweit die Anlagen betrieben werden von

a) dem Anlagenbetreiber oder

b) einem mit dem Anlagenbetreiber verbundenen Unternehmen,

2. die Summe aller nach Nummer 1 festgelegten Höchstbeträge den Gesamthöchstbetrag nach Satz 3 nicht übersteigt und

3. der Anlagenbetreiber und die mit ihm verbundenen Unternehmen nach Nummer 1 Buchstabe b in der gemeinsamen Erklärung nach Nummer 1

a) alle Beihilfen mitteilen, die bis zu dem Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung unter der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 (BAnz AT 31.03.2020 B2), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 1. März 2021 (BAnz AT 01.03.2021 B1) geändert worden ist, gewährt worden sind, und

b) sich verpflichten, ab dem Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung und bis zum 31. Dezember 2021 keine sonstigen Beihilfen unter der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 in der jeweils geltenden Fassung in Anspruch zu nehmen.

2 Der Anspruch ist für den in einer Anlage erzeugten Strom auf den für diese Anlage festgelegten Höchstbetrag nach Satz 1 Nummer 1 begrenzt. 3 Der Gesamthöchstbetrag beträgt 1.800.000 Euro abzüglich aller sonstigen Beihilfen, die dem Anlagenbetreiber oder mit ihm verbundenen Unternehmen nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis zu dem Tag der gemeinsamen Erklärung nach Satz 1 Nummer 1 unter der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 in der jeweils geltenden Fassung gewährt worden sind. 4 Die Übertragungsnetzbetreiber stellen für die gemeinsamen Erklärungen nach Satz 1 Nummer 1 Formularvorlagen zu Form und Inhalt bereit, die für die Festlegung verwendet werden müssen.

(4) Der Anspruch auf den Aufschlag nach Absatz 2 entfällt, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Beihilfen nach § 2 Absatz 6 der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 in der jeweils geltenden Fassung nicht oder nicht mehr erfüllt sind.

(5) Ist der Anlagenbetreiber oder ein mit dem Anlagenbetreiber verbundenes Unternehmen im Sinn des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b als Unternehmen in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Sinn des Artikels 2 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 (ABl. L 193 vom 1. Juli 2014, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2008 (ABl. L 414 vom 9.12.2020, S. 15) geändert worden ist, tätig, muss der Anlagenbetreiber oder das mit dem Anlagenbetreiber verbundene Unternehmen durch eine getrennte Buchführung oder sonstige geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass Aufschläge nach Absatz 2 nur für die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Energieerzeugung gezahlt werden.




Bei ausgeförderten Anlagen ist als anzulegender Wert für die Höhe des Anspruchs auf die Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Jahresmarktwert anzuwenden, der sich in entsprechender Anwendung von Anlage 1 Nummer 4 berechnet, ab dem Kalenderjahr 2023 höchstens jedoch 10 Cent pro Kilowattstunde.

(heute geltende Fassung)