Tools:
Update via:
Änderung § 36b EEG 2023 vom 01.01.2023
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 36b EEG 2023, alle Änderungen durch Artikel 2 EEGAusbGuEnFG am 1. Januar 2023 und Änderungshistorie des EEG 2023Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 36b EEG 2023 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 36b EEG 2023 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 36b Höchstwert für Windenergieanlagen an Land | |
(Text alte Fassung) (1) Der Höchstwert für Strom aus Windenergieanlagen an Land beträgt im Jahr 2021 6 Cent pro Kilowattstunde für den Referenzstandort nach Anlage 2 Nummer 4. (2) 1 Der Höchstwert verringert sich ab dem 1. Januar 2022 um 2 Prozent pro Kalenderjahr gegenüber dem im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr geltenden Höchstwert und wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. 2 Für die Berechnung der Höhe des Höchstwerts aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 ist der nicht gerundete Wert zugrunde zu legen. | (Text neue Fassung) (1) Der Höchstwert für Strom aus Windenergieanlagen an Land beträgt im Jahr 2023 5,88 Cent pro Kilowattstunde für den Referenzstandort nach Anlage 2 Nummer 4. (2) 1 Der Höchstwert verringert sich ab dem 1. Januar 2025 um 2 Prozent pro Kalenderjahr gegenüber dem im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr geltenden Höchstwert und wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. 2 Für die Berechnung der Höhe des Höchstwerts aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 ist der nicht gerundete Wert zugrunde zu legen. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11230/al0-170839.htm