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Änderung § 41 EEG 2023 vom 01.01.2023

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 41 EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 41 EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 41 Deponie-, Klär- und Grubengas


(1) Für Strom aus Deponiegas beträgt der anzulegende Wert

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt 7,69 Cent pro Kilowattstunde und

2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 Megawatt 5,33 Cent pro Kilowattstunde.

(Text neue Fassung)

1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt 7,46 Cent pro Kilowattstunde und

2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 Megawatt 5,17 Cent pro Kilowattstunde.

(2) Für Strom aus Klärgas beträgt der anzulegende Wert

vorherige Änderung nächste Änderung

1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt 6,11 Cent pro Kilowattstunde und

2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 Megawatt 5,33 Cent pro Kilowattstunde.



1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt 5,93 Cent pro Kilowattstunde und

2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 Megawatt 5,17 Cent pro Kilowattstunde.

(3) 1 Für Strom aus Grubengas beträgt der anzulegende Wert

vorherige Änderung nächste Änderung

1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 1 Megawatt 6,16 Cent pro Kilowattstunde,

2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 Megawatt 3,93 Cent pro Kilowattstunde und

3. ab einer Bemessungsleistung von mehr als 5 Megawatt 3,47 Cent pro Kilowattstunde.



1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 1 Megawatt 5,98 Cent pro Kilowattstunde,

2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 Megawatt 3,81 Cent pro Kilowattstunde und

3. ab einer Bemessungsleistung von mehr als 5 Megawatt 3,37 Cent pro Kilowattstunde.

2 Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Satz 1 besteht nur, wenn das Grubengas aus Bergwerken des aktiven oder stillgelegten Bergbaus stammt.

vorherige Änderung

(4) 1 Die anzulegenden Werte nach den Absätzen 1 bis 3 verringern sich ab dem 1. Januar 2022 jährlich jeweils für die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommenen Anlagen um 1,5 Prozent gegenüber den im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr geltenden anzulegenden Werten und werden auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. 2 Für die Berechnung der Höhe der anzulegenden Werte aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 sind die ungerundeten Werte zugrunde zu legen.



(4) 1 Die anzulegenden Werte nach den Absätzen 1 bis 3 verringern sich ab dem 1. Januar 2024 jährlich jeweils für die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommenen Anlagen um 1,5 Prozent gegenüber den im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr geltenden anzulegenden Werten und werden auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. 2 Für die Berechnung der Höhe der anzulegenden Werte aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 sind die ungerundeten Werte zugrunde zu legen.

(heute geltende Fassung)