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Änderung § 65a EEG 2023 vom 01.01.2023

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§ 65a EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 65a EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 65a Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr


(Text neue Fassung)

§ 65a (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Bei Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr erfolgt die Begrenzung der EEG-Umlage nur, sofern sie nachweisen, dass und inwieweit im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr die an der betreffenden Abnahmestelle selbst verbrauchte Strommenge unmittelbar für den Fahrbetrieb elektrisch betriebener Busse im Linienverkehr verbraucht wurde und unter Ausschluss der ins Netz rückgespeisten Energie mindestens 100 Megawattstunden betrug.

(2) Für ein Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen wird die EEG-Umlage für die gesamte Strommenge, die das Unternehmen unmittelbar für den Fahrbetrieb elektrisch betriebener Busse im Linienverkehr selbst verbraucht, unter Ausschluss der ins Netz rückgespeisten Energie an der betreffenden Abnahmestelle auf 20 Prozent der nach § 60 Absatz 1 ermittelten EEG-Umlage begrenzt.

(3) 1 Abweichend von Absatz 1 können Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen, wenn und soweit sie an einem Vergabeverfahren für Verkehrsleistungen im Straßenpersonenverkehr teilgenommen haben oder teilnehmen werden, im Kalenderjahr vor der Aufnahme des Fahrbetriebs die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das Kalenderjahr, in dem der Fahrbetrieb aufgenommen werden wird, auf Grund der Vorgaben des Vergabeverfahrens nachweisen; die Begrenzung nach Absatz 2 erfolgt nur für das Verkehrsunternehmen, das in dem Vergabeverfahren den Zuschlag erhalten hat. 2 Das Verkehrsunternehmen, das den Zuschlag erhalten hat, kann nachweisen

1. im Kalenderjahr der Aufnahme des Fahrbetriebs die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das folgende Kalenderjahr auf Grund der Vorgaben des Vergabeverfahrens und

2. im ersten Kalenderjahr nach der Aufnahme des Fahrbetriebs die Summe der tatsächlichen Stromverbrauchsmengen für das bisherige laufende Kalenderjahr und der prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das übrige laufende Kalenderjahr; die Prognose muss auf Grund der Vorgaben des Vergabeverfahrens und des bisherigen tatsächlichen Stromverbrauchs erfolgen.

(4) 1 Abweichend von Absatz 1 können Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen, die erstmals eine Verkehrsleistung im Linienfernverkehr erbringen werden, nachweisen

1. im Kalenderjahr vor der Aufnahme des Fahrbetriebs die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das Kalenderjahr, in dem der Fahrbetrieb aufgenommen werden wird,

2. im Kalenderjahr der Aufnahme des Fahrbetriebs die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das folgende Kalenderjahr und

3. im ersten Kalenderjahr nach der Aufnahme des Fahrbetriebs die Summe der tatsächlichen Stromverbrauchsmengen für das bisherige laufende Kalenderjahr und der prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das übrige laufende Kalenderjahr.

2 Die Begrenzungsentscheidung ergeht unter Vorbehalt der Nachprüfung. 3 Sie kann auf Grundlage einer Nachprüfung aufgehoben oder geändert werden. 4 Die nachträgliche Überprüfung der Antragsvoraussetzungen und des Begrenzungsumfangs erfolgt nach Vollendung des Kalenderjahrs, für das die Begrenzungsentscheidung wirkt, durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle anhand der Daten des abgeschlossenen Kalenderjahres. 5 Dieser Absatz gilt ebenfalls für Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen, die erstmals eine Verkehrsleistung im Liniennahverkehr erbringen werden und nicht unter Absatz 3 fallen.

(5) 1 Unbeschadet der Absätze 3 und 4 ist § 64 Absatz 4 entsprechend anzuwenden. 2 Es wird unwiderleglich vermutet, dass der Zeitpunkt der Aufnahme des Fahrbetriebs der Zeitpunkt der Neugründung ist.

(6) § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a und c Doppelbuchstabe bb ist entsprechend anzuwenden.

(7) Im Sinn dieses Paragrafen ist oder sind

1. 'Abnahmestelle' die Summe der Verbrauchsstellen für den Fahrbetrieb im Linienverkehr des Unternehmens,

2. 'Aufnahme des Fahrbetriebs' der erstmalige Verbrauch von Strom zu Fahrbetriebszwecken,

3. 'Busse' Kraftomnibusse nach § 4 Absatz 4 Nummer 2 des Personenbeförderungsgesetzes oder Obusse nach § 4 Absatz 3 des Personenbeförderungsgesetzes,

4. 'elektrisch betriebene Busse' Busse mit einem elektrischen Antrieb ohne zusätzlichen Verbrennungsmotor,

5. 'Linienverkehr' Linienverkehr nach § 42 des Personenbeförderungsgesetzes,

6. 'Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen' Unternehmen, die in einem genehmigten Linienverkehr Busse einsetzen.



 
(heute geltende Fassung)